Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 39 Gewässerunterhaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/39#abs-1 (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/39#abs-2 (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/39#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 39 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 – OVG 9 B 2.13Zitiert von 5
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 – 7 LC 47/23Zitiert von 1
- VG Aachen, 11.12.2019 – 6 K 410/18Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2019 – 3 S 1891/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 – OVG 9 B 5.15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
- VG Köln, 30.09.2025 – 14 K 5768/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.