Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/3#abs-1 (1) Durch Gesetz werden angeordnet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/3#abs-2 (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 3 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 27.06.2023 – Vf. 12-VIII-22 , Vf. 13-VII-22
- BGH, 19.12.2007 – IV AR (VZ) 6/07Zitiert von 8
- BVerwG, 21.10.2019 – 9 AV 1.19Unzulässigkeit eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.11.2008 – 20 F 8.08
- OVG Niedersachsen, 07.05.2024 – 7 MS 81/23Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.12.2014 – 1 K 844/14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 2 A 4/23
- VG Düsseldorf, 10.12.2025 – 28 K 8278/22
- VG Schwerin, 28.11.2025 – 2 A 957/21 SN
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.