Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/36#abs-1 (1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/36#abs-2 (2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/36#abs-3 (3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 36 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 – 7 LC 47/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2014 – OVG 11 N 56.14Zitiert von 1
- VG Köln, 12.10.2018 – 14 L 1469/18
- VG Düsseldorf, 18.03.2014 – 17 K 4661/13Zitiert von 1
- VG Augsburg, 22.05.2023 – Au 9 K 23.516Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.08.2019 – 20 A 2095/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
- BVerwG, 26.11.2025 – 10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25)Revisionszulassung; wasserrechtliche Unterhaltungspflicht des Betreibers einer Stauanlage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 36 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2193)
BGBl. 2017 I S. 2193
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