Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 9a. Kammer / 2023

VG Gelsenkirchen Urteil vom 12.06.2023 – 9a K 1464/19.A

9a. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2023:0612.9A.K1464.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge.

Die am 0. April 0000 bzw. am 00. Februar 0000 in K. bzw. E. geborenen Kläger zu 1. und zu 2. sind nach eigenen Angaben seit dem Jahr N08 Eheleute, nigerianische Staatsangehörige, vom Volke der T. bzw. Urhobo und christlicher Religionszugehörigkeit. Nigeria verließen sie nach eigenen Angaben voneinander getrennt im April N08 bzw. im September N09. Nachdem sie sich offenbar zufällig in R. wiedergetroffen hatten, reisten die Kläger zu 2. und zu 3. - wiederum voneinander getrennt - nach Z., wo am 0. Mai 0000 ihr gemeinsamer Sohn, der Kläger zu 3., geboren wurde. Im August N10 reisten sie erstmals in das Bundesgebiet ein; die Kläger stellten am 00. August N10 Asylanträge.

Bei der persönlichen Anhörung am 00. August N10 in X. trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr N08 sein Geld als Fußballspieler und durch Arbeit in einem Restaurant verdient. Nigeria habe er aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit verlassen. Sein verstorbener Vater habe ihm ein Grundstück in gefragter Lage in T. hinterlassen, das ihm von seinem, des Klägers, Onkel streitig gemacht worden sei. Insgesamt vier Mal habe der Onkel versucht, das Grundstück zu bebauen, und jedes Mal sei er, der Kläger, dagegen eingeschritten, indem er die - offenbar noch nicht vollendeten - baulichen Anlagen abgerissen habe. Auch beim fünften Mal habe er gemeinsam mit einem Freund alles wieder abgerissen. Auf dem Grundstück sei ein Kraftfahrzeug abgestellt gewesen. Sein Freund habe ohne seine - des Klägers - Kenntnis den Wagen angezündet. Nach diesem Ereignis habe seine Mutter am Abend angerufen und gefragt, was sie angerichtet hätten. Die Mutter habe gesagt, dass der Onkel angerufen und erzählt habe, dass das Auto, welches angezündet worden sei, ein „Regierungswagen“ gewesen sei, und dass das Grundstück der Regierung verkauft worden sei. Der Onkel habe gesagt, dass in dem Wagen der Fahrer geschlafen hätte und aus dem Wagen nicht mehr habe gerettet werden können. Er sei verbrannt worden. Die Mutter habe ihm vorgeschlagen, zu flüchten. Er (der Kläger) habe den Freund angerufen. Es sei aber eine andere Person ans Telefon gegangen. Diese Person habe gesagt, dass sie den Freund ins Bein geschossen hätten, als dieser habe fliehen wollen. Daraufhin habe er einen anderen Freund in R. angerufen. Dieser habe zugesagt, für eine Flucht nach R. Unterstützung leisten zu wollen. „Die“ seien dann in seine Wohnung gegangen. Sie hätten die Wohnung gesprengt und dabei auch seinem Freund (der auch sein Mitbewohner gewesen sei) ins Bein geschossen. Die Nacht habe er dann bei seiner Mutter verbracht und am darauffolgenden Tag sei er abgehauen. In derselben Nacht zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr sei das Haus der Mutter gestürmt worden. Als er, der Kläger, durch die Hintertür geflohen sei, sei die Mutter in Erscheinung getreten. Auf sie sei geschossen worden. So sei er „ihnen“ entkommen und habe die Nacht in einem Busch verbracht bis die Person gekommen sei, die ihm bei der Flucht nach R. geholfen habe. Er habe bis zu seiner Ausreise nicht mit seiner Frau zusammengelebt, sondern in T. mit einem Freund. Die Frau habe in W. gewohnt. Die Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen vor, sie sei nicht gemeinsam mit dem Kläger zu 1. ausgereist. Sie habe nicht gemeinsam mit ihm gelebt. Er habe bei seiner Mutter gewohnt. Sie seien sehr weit voneinander entfernt gewesen. Sie hätten nach der Tradition geheiratet. Als sie schwanger geworden sei, sei der Kläger zu 1. ausgereist und habe gesagt, dass er sie nachholen werde, sobald er in Z. Fuß gefasst haben werde. Sie habe aber nicht gewartet und sei mit einem Schlepper nachgereist. Nigeria habe sie insbesondere verlassen, weil sie die Armut nicht mehr habe ertragen können. Sie wolle nicht mehr jeden Tag auf dem Feld arbeiten müssen. Ein Freund habe ihr gesagt, dass sein Bruder in Z. ein Au-pair-Mädchen suche. Dass es um Prostitution gehe, habe er nicht gesagt. Sie sei dann zunächst nach R., wo sie ihren Mann wiedergetroffen habe. Anschließend seien sie nach Z. gereist. Der Kläger zu 1. habe den Schlepper ausgezahlt. Als Prostituierte habe sie in Z. nicht gearbeitet.

Am 0. September N10 kam H., das zweite Kind der Kläger zu 1. und zu 2., zur Welt.

Durch Bescheide vom 0. März 0000 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger und des Kindes N. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria forderte das Bundesamt die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 00. März 0000 Klage erhoben. Das Kind N. hat ebenfalls Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes erhoben (Az. 9a K 1465/19.A). Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Kläger insbesondere geltend, sie seien aufgrund der ökonomischen Situation in Nigeria nicht in der Lage, das Existenzminimum zu erwirtschaften und die Grundbedürfnisse der vierköpfigen Familie zu sichern. Für Personen, die nach einem jahrelangen Aufenthalt in Europa zurückkehrten, bestünden diese Schwierigkeiten der Sicherung des Existenzminimums in Nigeria in einem erhöhten Maße. Die vierköpfige Familie sei außerdem entwurzelt. Insbesondere die minderjährigen Kinder seien nicht an die Lebens- und Umweltbedingungen in Nigeria gewöhnt und verfügten nicht über lebensnotwendige „Verhaltensregeln und -strategien“. Rückkehrer seien zudem einer ähnlichen Situation ausgesetzt wie andere Binnenvertriebene in Nigeria. Sie, die Kläger, seien der unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, in Lagern unter unmenschlichen Bedingungen leben zu müssen. Nach dem aktuellen Bericht von Amnesty International befänden sich derzeit mindestens 1,7 Millionen Binnenvertriebene in Lagern oder lagerähnlichen Umständen. Die meisten seien auf Nahrungsmittelhilfen angewiesen. Im Jahr 2017 seien mindestens 240 Kinder an Mangelernährung gestorben. Außerdem hätten sie, die Kläger, keine nennenswerte Schulbildung genossen. Er, der Kläger zu 1., könne zudem nicht auf familiäre Unterstützung hoffen. Aufgrund seiner (des Klägers zu 1.) Erkrankung sei zudem von einer geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen. Damit drohe ihnen die Gefahr - insbesondere dem jüngsten Sohn - bei einer Rückkehr nach Nigeria, Opfer einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werden. Zudem sei ihrer Tochter, der am 00. Mai 0000 in A. geborenen B., durch Bescheid der Beklagten vom 0. Dezember 0000 (Bundesamtsgeschäftszeichen N11) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Daher seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AsylG gegeben.

Die Kläger beantragen - die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. schriftsätzlich und sinngemäß -,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 0. März 0000 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nigerias vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt aus, dass ein Anspruch der Kläger auf Familienasyl nicht gegeben sei.

Durch Beschluss vom 00. Dezember 0000 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Eine Entscheidung kann hier ergehen, ohne dass die Klägerin zu 2. an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 00. Dezember 0000 durch den Einzelrichter (vgl. auch § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -) entschieden wird, ist statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt die Klage im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag ohne Erfolg. Im dritten Hilfsantrag hat die Klage Erfolg.

Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 0. März 0000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) haben sie keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Auch ist ihnen nicht der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Jedoch ist der Bescheid rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit die Beklagte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen - unionsrechtlich gebotenen - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). In der Folge gleichfalls rechtswidrig und die Rechte der Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzend sind die Abschiebungsandrohung sowie Erlass und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids).

Die Voraussetzungen für die hauptantraglich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist von einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung auszugehen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 (= BVerwGE 146, 67 ff.).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35: Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15.

Durch ihr Vorbringen im asylbehördlichen und im gerichtlichen Verfahren gelingt es den Klägern nicht, ein Verfolgungsschicksal aufzuzeigen, welches im Sinne der §§ 3 ff. AsylG die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung erfüllt.

Der Kläger zu 1. hat sein Schutzbegehren im Wesentlichen damit begründet, dass er in Nigeria wegen eines von seinem verstorbenen Vater ererbten Grundstücks Streit mit dem Onkel gehabt habe. Dieser habe das Grundstück für sich haben wollen und er habe auch die Polizei benutzt, um ihn - den Kläger - zu verfolgen. Auch sei der Kläger im Hause der Mutter von unbekannten Personen überfallen worden; die Mutter sei dabei angeschossen worden. Die Klägerin zu 2. hat im Wesentlichen angegeben, dass sie die Armut und die harte Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr habe ertragen können. Eigene Asylgründe für den Kläger zu 3. sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es mit Blick auf den Kläger zu 1. und auch mit Blick auf die Klägerin zu 2. bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Weder der vom Kläger zu 1. behauptete Erbschaftsstreit noch die von der Klägerin zu 2. geltend gemachten ökonomischen Gründe knüpfen an eines der oben genannten Merkmale an.

Aus abgeleitetem Recht können die Kläger zu 1. und zu 2. die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht beanspruchen. Nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtlings auf Antrag unter anderem dann als Flüchtlinge anerkannt, wenn die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird.

Bei der Tochter der Kläger zu 1. und zu 2., der am 00. Mai 0000 in A. geborenen B., handelt es sich um einen minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtling. Ihr wurde die Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid der Beklagten vom 0. Dezember 0000 zuerkannt.

Es fehlt indes an der Voraussetzung, dass die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling - hier die Tochter L. - verfolgt wird.

Ob das Tatbestandsmerkmal des Bestehens der Familie im Herkunftsstaat dahin auszulegen ist, dass dasjenige minderjährige und ledige Kind, von dem die Eltern den Flüchtlingsstatus ableiten wollen, bereits im Verfolgerstaat geboren sein muss, oder ob es vielmehr bereits ausreicht, dass eine eheliche bzw. eheähnliche familiäre Gemeinschaft der Eltern des Stammberechtigten im Herkunftsstaat bestanden hat und der Stammberechtigte nach Ankunft in dem Staat, in dem um Schutz nachgesucht wird, in diese bestehende Familie hineingeboren wird,

vgl. für die erstgenannte Ansicht OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 L 85/21 -, juris Rn. 28 und wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 - 11 A 687/17.A -, juris Rn. 11; siehe im Übrigen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 13 A 11241/21.OVG -, juris Rn. 37,

kann hier offenbleiben. Keine der beiden Auslegungsvarianten führt zu einem Anspruch der Kläger zu 1. und zu 2. auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Wollte man verlangen, dass das Kind im Verfolgerstaat geboren ist, scheiterte der Anspruch bereits daran, dass die Stammberechtigte - L. - in Deutschland geboren ist. Legte man die Auffassung zu Grunde, dass (lediglich) eine eheliche bzw. eheähnliche familiäre Gemeinschaft der Eltern des Stammberechtigten im Herkunftsstaat bestanden haben muss, fehlte es nach dem übereinstimmenden Vorbingen der Kläger zu 1. und zu 2. auch an dieser Voraussetzung. Nach nigerianischem Recht haben die Kläger die Ehe (nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung) nicht wirksam geschlossen. Sie hätten, so die Kläger zu 1. und zu 2., lediglich „traditionell“ geheiratet. Der Versuch des Klägers zu 1., diese nach traditioneller Art vollzogene Eheschließung (zu den Einzelheiten wird auf die im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehaltenen Schilderungen des Klägers zu 1. verwiesen) durch die nigerianischen Behörden nachträglich ‚legalisieren‘ zu lassen, ist nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung fehlgeschlagen. Aber auch dann, wenn man sich für das Vorliegen einer „Familie“ mit einer traditionellen Eheschließung oder auch nur einer Beziehung als unverheiratetes Paar begnügen wollte,

vgl. zum Erfordernis ordnungsgemäßer Eheschließung im Verfolgerstaat VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2019 - A 10 K 9441/17 -, juris Rn. 30,

könnte bei Betrachtung aller von ihnen im Verfahren vorgebrachten Umstände das Bestehen einer gelebten familiären Einheit zwischen dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. während ihres Aufenthalts in Nigeria nicht angenommen werden. Beide haben übereinstimmend berichtet, dass sie in Nigeria zu keinem Zeitpunkt als Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin zu 2. gab hierzu bei der Anhörung im asylbehördlichen Verfahren an, der Kläger zu 1. habe nicht bei ihr gelebt, er habe bei seiner Mutter gelebt, auch sie habe mit ihren Geschwistern bei ihrer Mutter gelebt, und sie - die Kläger zu 1. und zu 2. - seien „sehr weit“ voneinander entfernt gewesen und sie seien auch nicht gemeinsam aus Nigeria ausgereist (Bl. 111 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Der Kläger zu 1. gab hierzu an, gemeinsam mit einem Freund in T. gelebt zu haben. Seine Mutter habe ihr Haus aber auch in diesem Ort.

Ebensowenig kann der Kläger zu 3. die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus abgeleitetem Recht verlangen. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AsylG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG für im Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Flüchtlings entsprechend. Bei dem Kläger zu 3. (geboren am 0. Mai 0000) handelt es sich um den minderjährigen und ledigen Bruder der als Flüchtling anerkannten B. (geboren am 00. Mai 0000). Jedoch fehlt es auch mit Blick auf den Kläger zu 3. an der Voraussetzung des entsprechend anwendbaren § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Flüchtling verfolgt wird. Wollte man die entsprechende Anwendung der Vorschrift dahin verstehen, dass die geschwisterliche Lebensgemeinschaft schon im Verfolgerstaat bestanden haben muss,

vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand Dezember 2022, Kommentierung zu § 26 AsylG, Rn. 107,

fehlt es daran, weil beide Geschwister außerhalb Nigerias geboren wurden, der Kläger zu 1. in Z. und das Kind L. in A.. Wenn man mit der oben dargelegten großzügigen Interpretation der Norm auch für die entsprechende Anwendung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (lediglich) fordern wollte, dass die Eltern der außerhalb des Verfolgerstaats geborenen Geschwister bereits in ihrem Heimatland in familiärer Gemeinschaft gelebt haben, ist auch dies aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall gewesen. Die Eltern der beiden Geschwister L. und U. (dem Kläger zu 1.) haben zu keinem Zeitpunkt in Nigeria in einer ehelichen bzw. eheähnlichen familiären Gemeinschaft gelebt (vgl. oben).

Auch der auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - von dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Eine konkrete Gefahr, dass die Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein könnten, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen des Klägers zu 1. als wahr unterstellt, könnte er seinen Wohnsitz außerhalb seines Heimatstaats G. nehmen und sich so den von ihm befürchteten Repressalien entziehen. Auch sind die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Süden Nigerias nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

Der dritte, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Hilfsantrag ist erfolgreich. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C N02.21 -, geht der Einzelrichter davon aus, dass die nationale Rechtsvorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Schutzsuchenden durch das Bundesamt bei Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu berücksichtigen (Rückführungsrichtlinie) sind. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit. a) und b) der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt nicht lediglich gehalten, von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen; vielmehr ist es verpflichtet, festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.

Siehe zur Begründung näher VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9a K 4131/20.A -, juris m. w. N.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemessen daran haben die Kläger einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. unterhalten eine im Sinne des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Bindung zu ihrer leiblichen Tochter, der am 00. Mai 0000 in A. geborenen B., der durch Bescheid der Beklagten vom 0. Dezember 0000 (Bundesamtsgeschäftszeichen N11) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. L. lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Es bestehen keine Zweifel daran, dass L. eine für Kinder ihres Alters typische enge Bindung zu ihren leiblichen Eltern, den Klägern zu 1. und zu 2., unterhält. Daran ändert auch der beabsichtigte Auszug des Klägers zu 1. aus der gemeinsamen Wohnung nichts. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er weiterhin gewillt ist, die ihm aus seiner Vaterrolle obliegende Fürsorge für seine Tochter L. wahrzunehmen. Eine Ausreise des Kindes L., das gerade erst zwei Jahre alt geworden ist, ist nicht absehbar.

Der minderjähre Kläger zu 3., der gerade sein sechstes Lebensjahr vollendet hat, lebt ebenfalls in enger familiärer Gemeinschaft mit den Klägern zu 1. und zu 2., die Anspruch haben auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (vgl. oben), sowie mit seiner als Flüchtling anerkannten Schwester L.. Demnach liegt auf der Hand, dass eine Abschiebung des Klägers zu 3. gegen die normativen Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verstieße. Er kann nicht nach Nigeria abgeschoben werden, da er auf die Fürsorge seiner Eltern, die nach dem oben Gesagten nicht ausreisepflichtig sind, angewiesen ist.

Über die Frage, ob auch aus anderen Gründen die Feststellung von Abschiebungsverboten in Betracht kommt, muss nach alledem nicht entschieden werden.

Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids (Abschiebungsandrohung) unterliegt der Aufhebung, weil die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vorliegt.

Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 6 des Bescheids sind rechtswidrig, da hierfür die Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundes­verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.