Art 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 791
Nach Gewicht
- KG, 21.12.2012 – 9 W 51/11Zitiert von 1
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- EGMR, 16.06.2005 – 61603/00
- OLG Stuttgart, 20.07.2005 – 4 U 71/05Zitiert von 3
- EGMR, 07.09.2017 – 8844/12
- LG Karlsruhe, 24.04.2012 – 2 O 330/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 14/23
- VG Köln, 20.04.2026 – 22 K 3558/23.A
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2026 – 17 K 3775/22
791 Entscheidungen zu Art 5 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/5#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/5#abs-2 (2) Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/5#abs-3 (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/5#abs-4 (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/5#abs-5 (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.