§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-1 (1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-2 (2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.
Wird zitiert von 736 Entscheidungen zu § 26 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 – 4 L 85/21Familienasyl; Erfordernis der Geburt des stammberechtigten Kindes im Verfolgerstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 28.10.1997 – 25 A 5510/95.AZitiert von 2
- VG Aachen, 14.12.2021 – 10 K 1529/21.AZitiert von 2
- VG Stuttgart, 23.05.2018 – A 1 K 17/17Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.05.2021 – 6 Bf 313/20.AZZitiert von 4
- VG Freiburg, 27.08.2020 – A 10 K 8179/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.06.2026 – 19a K 4516/24.A
- VG Gelsenkirchen, 16.06.2026 – 19a K 5383/23.AZitiert von 1
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.10.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
-
11.03.2016 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.