§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 673
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 – 4 L 85/21Zitiert von 14
- OVG NRW, 28.10.1997 – 25 A 5510/95.AZitiert von 2
- VG Aachen, 14.12.2021 – 10 K 1529/21.AZitiert von 1
- VG Stuttgart, 23.05.2018 – A 1 K 17/17Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.05.2021 – 6 Bf 313/20.AZZitiert von 3
- VG Freiburg, 27.08.2020 – A 10 K 8179/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 18 B 367/26
- VG Düsseldorf, 09.04.2026 – 27 K 7563/24.A
- VG Köln, 02.03.2026 – 22 K 1462/23.A
673 Entscheidungen zu § 26 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-1 (1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-2 (2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.