§ 34 Abschiebungsandrohung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 3.836
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2024 – 18 B 859/24
- VG Minden, 04.05.2023 – 2 L 847/22.AZitiert von 23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2007 – 2 L 318/05
- BVerwG, 20.11.2025 – 1 C 28.24Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und AufenthaltsverbotsZitiert von 12
- VG Minden, 26.03.2019 – 10 L 1297/18.AZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 – 12 S 986/23Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.08.2026 – 10 A 2040/26.A
- VG Aachen, 03.08.2026 – 10 L 478/26.A
- VG Köln, 29.07.2026 – 23 L 1567/26.A
3.836 Entscheidungen zu § 34 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34#abs-1 (1) Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/34#abs-2 (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.