Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 102
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.182
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2023 – AnwZ (Brfg) 30/22Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof über den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls
- BGH, 10.09.2020 – AnwZ (Brfg) 21/20Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 – A 13 S 959/24Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 18.09.2009 – 10 K 660/08Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 24.09.2025 – 6 LA 99/24
- OVG NRW, 23.12.2022 – 12 A 2622/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.07.2026 – 29 K 6645/25.A
- VG Köln, 26.06.2026 – 22 K 5194/23.AZitiert von 3
- VG Minden, 22.06.2026 – 15 K 5445/25.A
4.182 Entscheidungen zu § 102 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102#abs-1 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102#abs-2 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102#abs-3 (3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102#abs-4 (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.