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OVG Sachsen Urteil vom 09.07.2026 – 1 C 18/23
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Az.: 1 C 18/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Normenkontrollsache des Herrn prozessbevollmächtigt:
die Stadt Elstra vertreten durch den Bürgermeister Am Markt 1, 01920 Elstra prozessbevollmächtigt:
gegen wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Wohnbebauung R...straße" hier: Normenkontrolle – Antragsteller – – Antragsgegnerin – 2
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und die Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert, Frenzel und Kober auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026
für Recht erkannt:
Der Bebauungsplan „Wohnbebauung R...straße“ O.... der Stadt Elstra vom 6. Dezember 2021 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Wohnbebauung R...straße“ O.... (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2021. 2 Das ca. 0,45 ha große, Teile der Flurstücke ... und ..... der Gemarkung W.... umfassende Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand von O...., einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Es wird im Osten von der R...straße und im Anschluss von landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie im Süden von landwirtschaftlichen Nutzflächen begrenzt. Im Westen und Norden schließt sich ländlich geprägte Wohnbebauung (zum Teil Bauerngehöfte) an.
3 Der Antragssteller ist Eigentümer eines mit zwei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden bebauten Grundstücks (Flurstücke ..... und ....., Gemarkung W....). Sein Grundstück grenzt im Süden an die R...straße. Auf dem Grundstück betreibt der Antragsteller eine nebenberufliche Landwirtschaft. Zum Wirtschaftsbetrieb gehören Tierhaltung (Ochse, Hühner, zeitweise Schafe) sowie Wiesenwirtschaft zur Heugewinnung. Er ist Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zur Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse verpflichtet. Außerdem gehört zum Grundstück ein westlich gelegener etwa 8 ha großer und durch ihn selbst bewirtschafteter Wald. Die dort geschlagenen Bäume transportiert er mit seinem Traktor zur Verarbeitung auf sein Grundstück (Bau- und Brennholz).
4 Die Antragsgegnerin ist eine Stadt mit circa 2.600 Einwohnern und einer Fläche von 32,63 ha, die aus den Ortsteilen E..... sowie B......., D....., G....., K......., Kr......, O...., P......., R........., Re......., T........., We... und W.... besteht.
5 Die Antragsgegnerin leitete das Bauleitverfahren mit Aufstellungsbeschluss vom 13. Januar 2020 ein. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung durch Aushang am 18. Juni 2020 mit Hinweisen zu Auslegungsort und -zeit (vom 6. Juli bis 7. August 2020).
6 Der Antragsteller äußerte sich bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020: Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet widerspreche der umgebenden Bestandsbebauung. Dies seien mehrheitlich Bauerngehöfte. Die dortige Tierhaltung sei ortsüblich und führe in einem allgemeinen Wohngebiet zur Verminderung der Lebensqualität. Er forderte daher statt der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets die eines Dorfgebietes nach § 5 BauNVO.
7 Die Abwägungsentscheidung der Stellungnahmen in der frühzeitigen Beteiligung erfolgte in der Stadtratssitzung am 12. Oktober 2020. Zu den Stellungnahmen des Antragstellers vom 23. Juli 2020 wurde ausgeführt:
„Keine Berücksichtigung Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung orientiert sich an der aktuellen Nutzungsart der umgebenden Bebauung. Diese entspricht aufgrund der fehlenden vorrangigen Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Haupterwerb) nicht einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Die vorhandenen Nutzungsstrukturen mit Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Gartenbaubetrieben sowie nicht störenden Handwerksbetrieben entsprechen faktisch einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 BauNVO. Da das Planungsziel die Einordnung von Wohnbebauung ist und die weiteren o.g. regelzulässigen Nutzungen gemäß § 2 BauNVO aufgrund des dafür erforderlichen Platzbedarfes nicht vorgesehen sind, wird die Art der baulichen Nutzung als WA - Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Lärmschutzes gelten die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005-1 und gemäß TA Lärm (tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A) bzw.40 dB(A)) gleichermaßen in Kleinsiedlungsgebieten, sodass bereits aktuell die gleiche Schutzbedürftigkeit für die angrenzenden Bestandsnutzungen besteht.“
8 Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 19. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10. Mai bis 11. Juni 2021. In der öffentlichen Bekanntmachung wird u.a. ausgeführt:
„Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Elstra vorgebracht werden. (…) Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.“
9 Der am 6. Dezember 2021 beschlossene Bebauungsplan setzt u. a. drei private Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (Streuobstwiese, Flächen zur Erhaltung von Gehölzen) eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Stichstraße von der R...straße zur Erschließung) sowie ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Tankstellen sind ausgeschlossen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Im Textteil heißt es u.a.:
„3 Hinweise (…) 3.13 Benachbarte landwirtschaftliche Nutzung Aufgrund der unmittelbaren Nähe von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist zeitweilig mit Lärm, Staub und Gerüchen zu rechnen.“
10 In der Planbegründung, die der Beschlussfassung der Antrags-gegnerin am 6. Dezember 2021 zugrunde lag, wird u. a. ausgeführt:
„1 Ziel der Planaufstellung, städtebauliches Erfordernis (…) Dennoch spürt die Stadt Elstra weiterhin den aufgezeigten Siedlungsdruck. Kontinuierlich werden Wohnbaugrundstücke für Eigenheime nachgefragt, insbesondere von jungen Familien, wofür die Stadt jedoch keine bedarfsgerechten Flächenangebote unterbreiten kann. Der Stadtrat von Elstra hat daher den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wohnbebauung R...straße“ O.... gefasst.
(…) Insgesamt sollen max. 3 Einfamilienhäuser und 1 Mehrfamilienhaus errichtet werden. Dem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum soll somit in angemessener Weise Rechnung getragen werden. (…) „2.2 Bestehendes Planungsrecht Die Flächen des Plangebietes liegen gegenwärtig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Eine Nutzung der Fläche für Wohnbebauung ist damit derzeit unzulässig.
2.3 Darstellungen des Flächennutzungsplans Für das Planungsgebiet gibt es bisher noch keinen gültigen Flächennutzungsplan. Für den vorliegenden Bebauungsplan kann der Flächennutzungsplan jedoch nicht abgewartet werden, da dringende Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplanes vorliegen (Bereitstellung von Wohnbauland). Der Bebauungsplan wird daher als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes stehen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes nicht entgegen und werden in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes übernommen werden.
3 Städtebauliche Konzeption lm Plangebiet ist die Einordnung eines durchgrünten Wohngebietes mit Ein- und Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen, das über die vorhandene Stichstraße erschlossen wird. Hinsichtlich der Bauvorschriften orientiert sich der vorliegende Bebauungsplan an der umgebenden Bestandswohnbebauung.
5 (…) 5.2 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus dem Planungsziel, die Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen und wird daher als WA - Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung einer Tankstelle soll im Plangebiet generell ausgeschlossen werden, da die Erschließungsanforderungen am Standort nicht gegeben sind.
11 Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landkreises Bautzen vom 24. Februar 2022 genehmigt und von ihrem Bürgermeister am 31. Mai 2022 ausgefertigt. Die Genehmigung wurde durch Aushang am 3. Juni 2022 u. a. mit dem nachfolgenden Hinweis bekanntgemacht:
„Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Elstra unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.“
12 Innerhalb der Jahresfrist hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2023 zum „Abwägungsvorgang beachtliche Mängel“ angezeigt. Die Bestandsbebauung in O.... stelle keine Kleinsiedlung mit Siedlungshäusern samt Nutzgarten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zur Selbstversorgung dar, sondern O.... sei bereits 1420 als Bauernweiler urkundlich erwähnt worden. Durch Bebauungsplan könne ein Dorfgebiet festgesetzt werden, sofern im Planbereich noch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe vorhanden seien. Dieser Festsetzung verschließe sich die Antragsgegnerin. Die in der Abwägung genannten Lärmschutzwerte führten für ihn als Forstwirt und Unternehmer zu einem Arbeitsverbot, da er Maschinen und Geräte - Traktor MTS 80 - 88 dB(A) - nicht mehr nutzen dürfe. Damit entziehe man ihm die Nutzungsrechte an seinem Grund und Boden.
13 Zudem rügte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 31. Mai 2023 per Fax einen Verfahrensfehler. In der öffentlichen Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sei statt auf die Möglichkeit zur Abgabe von „Stellungnahmen“ auf die Abgabe von „Bedenken und Anregungen“ hingewiesen worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Einwohner, landwirtschaftliche Betriebe oder sonstige Betroffene aufgrund der Formulierung von ihrem Recht zur Abgabe strukturierter Stellungnahmen abgesehen hätten.
14 Rügen Dritter liegen nicht vor.
15 Der Antragsteller hat am 31. Mai 2023 Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 7. Juni 2023 zugestellt wurde. Zur Begründung vertieft er seine in den Rügen getätigten Ausführungen und trägt ergänzend vor:
16 Der Plan leide an einem Verfahrensfehler. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sei in der Bekanntmachung darauf hingewiesen worden, dass während der Auslegungsfrist von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden könnten. Bereits dem Wortlaut nach handele es sich bei „Bedenken und Anregungen“ nicht um Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB. Etwas zu bedenken geben sei die nicht verbindliche Äußerung einer Überlegung bzw. von Gedanken. Demgegenüber sei die Abgabe einer Stellungnahme die Beziehung einer verbindlichen Position. Die erforderliche Appellfunktion an die betroffenen Adressaten, ihre Stellungnahmen zu äußern, komme in der Bekanntmachung somit unklar zum Ausdruck. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch von der Planung Betroffene, von ihrem Recht, mit ihren strukturierten Stellungnahmen der Rechtsposition darzustellen, abgehalten worden seien.
17 Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB. Es sei naheliegend, dass der Antragsteller bei einer künftigen Nutzung im ausgewiesenen Plangebiet zu reinen Wohnzwecken in der Nutzung seines Grundstückes zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nachhaltig verletzt werde. Im Rahmen der rechtmäßigen Nutzung emittiere er Lärm, Staub und über das Vieh auch Gerüche, weshalb er künftig damit rechnen müsse, dass er die für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Emissionswerte zu beachten habe. Dies könne er bei Aufrechterhaltung seines Betriebes und seiner beabsichtigten Nutzung nicht gewährleisten. Somit werde durch die heranrückende Wohnbebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit entsprechendem Schutzstatus verstoße also gegen den plangebietsüberschreitenden Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, was die Antragsgegnerin in der Abwägung unberücksichtigt gelassen habe.
18 Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vorgetragenen und offenkundigen Aspekte nicht bzw. nur unzureichend herangezogen. Zwar verweise die Planbegründung unter Abschnitt 3.13 darauf, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zeitweilig mit Lärm, Staub und Gerüchen zu rechnen sei. Zum einen beinhalte dieser Hinweis aber allenfalls deklaratorische Bedeutung. Zum anderen schließe er die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzung zur Tierhaltung im Grunde aus. Zudem habe sie die Prägung des Gebietes als Dorfgebiet trotz der Stellungnahmen des 7 Antragstellers unberücksichtigt gelassen. Dem Planungswillen der Antragsgegnerin in Form der Schaffung von Wohnraum stehe eine Festsetzung eines Dorfgebietes im Bebauungsplan nicht entgegen, da auch dort eine Wohnnutzung ohne weiteres möglich sei.
19 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Juli 2026 hat der Antragsteller ergänzend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 3 BauGB vorliege. Bisher habe die Antragsgegnerin keinen Flächennutzungsplan aufgestellt. Zudem sei unklar, ob die im Plangebiet liegenden Flurstücke wirksam aus dem Landschaftsschutzgebiet „Westlausitz“ ausgegliedert worden seien.
20 Der Antragsteller beantragt:
den Bebauungsplan „Wohnbebauung R...straße“ der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2021 für unwirksam zu erklären.
21 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
22 Sie verteidigt den Bebauungsplan.
23 Die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalte weder Zusätze und Einschränkungen, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten, noch „inhaltliche Unsauberkeiten“. Die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB solle eine Anstoßwirkung auslösen, die hier durch die Wortwahl gewahrt sei. Die Begriffe „Stellungnahmen“ und „Anregungen und Bedenken“ seien gleichbedeutend. Es bestehe kein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen.
24 Das weitere Begehren des Antragstellers, das Plangebiet als Dorfgebiet auszuweisen, greife aus den Gründen des Abwägungsbeschlusses nicht durch. Trotz des herantretenden Bebauungsplans bleibe ein vom Antragsteller angeführtes Dorfgebiet erhalten und werde nicht anders geprägt oder umgeprägt: Die begrenzte und moderate Zunahme der Wohnbebauung in der Nähe eines Dorfgebiets führe nicht zu einer Änderung des Gebiets- oder Ortscharakters als ländliches Mischgebiet. Auch in einem Dorfgebiet seien Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die neu errichteten Wohngebäude würden keinen höheren Immissionen ausgesetzt sein als die bereits vorhandene Wohnbebauung im Ort. Die geplante Wohnbebauung stelle sich von ihrem Umfang her weder als rücksichtslos oder aufdringlich dar noch ändere sie das Mischungsverhältnis im Ort, weil es nicht auf ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der Nutzungsarten ankomme.
25 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Juli 2026 hat die Antragsgegnerin ergänzt, dass Geruchsemmissionen in dem Ortsteil O.... bei der Planaufstellung kein Thema gewesen seien, denn es handele sich - soweit Tierhaltung überhaupt vorhanden sei und nicht nur zeitweise ausgeübt werde - allenfalls um eine private Haltung. Es hätten keine Anhaltspunkte zur Ermittlung etwaiger Geruchsemmissionen bestanden, da in den Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur auf „Tierlärm“ Bezug genommen worden sei. Sollte ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vorliegen, könnte dieser in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden.
26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (ein Ordner mit einer Planrolle) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
27 Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg.
28 A. Der Antrag ist zulässig.
I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag des Antragstellers richtet sich gegen den am 6. Dezember 2021 von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Wohnbebauung R...straße“ O..... Der am 31. Mai 2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung durch Aushang am 3. Juni 2022 in Lauf gesetzt wurde.
II. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
31 Ist der Antragsteller durch einen Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks, sondern als Plannachbar betroffen, liegt eine die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei 9 ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 30. April 2004 a. a. O.; Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; Beschl. v. 2. März 2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2015 a. a. O.; Beschl. v. 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn 7; Beschl. v. 21. Dezember 2017 a. a. O.; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 11/14 -, juris Rn. 93; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 29 f.).
32 Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller geltend machen, dass seine Belange als Plannachbar mit land- und forstwirtschaftlicher Bestandsnutzung unzureichend berücksichtigt wurden.
33 B. Der Normenkontrollantrag ist in der Sache begründet.
34 Auf einen zulässigen Normenkontrollantrag ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne entsprechende Rügen im Antragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen; ein ungeschriebenes Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ wäre mit der Ausgestaltung der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris 12; Beschl. v. 31. Januar 2022 - 4 BN 42/21 -, juris Rn. 5). Begrenzt wird die gerichtliche Prüfung allerdings durch Planerhaltungsvorschriften des Bundes- und Landes-rechts, nach denen bestimmte Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen (SächsOVG, Nk-Urt. v. 24. November 2022 - 1 C 87/21 -, juris Rn. 47).
35 Daran gemessen erweist sich der Bebauungsplan als unwirksam.
I. Eine Verletzung von höherrangigen Vorschriften des sächsischen Landesrechts ist weder vorgetragen noch im Ergebnis der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Normenkontrollsenats ersichtlich. Dies gilt auch für sogenannte Ewigkeitsfehler nach sächsischem Landesrecht (Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigungspflicht, Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung).
37 Ein Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangel liegt nicht vor. Die Satzung wurde am 6. Dezember 2021 vom Stadtrat beschlossen und mit Bescheid des Landkreises Bautzen vom 24. Februar 2022 genehmigt und von dem Bürgermeister am 31. Mai 2022 ausgefertigt. Die Genehmigung wurde durch Aushang am 3. Juni 2022 ortsüblich bekanntgemacht. Die zeitliche Abfolge von Genehmigung, Ausfertigung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) und Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) ist gewahrt. Die Genehmigung wurde auch in Einklang mit § 1 Satz 2 Nr. 2 und § 2 Nr. 3 KommBekV i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin vom 30. August 2010 ortsüblich bekanntgemacht.
II. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung liegt nicht vor. Insbesondere ist der Bebauungsplan nicht unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB (in der Fassung vom 1. Oktober 2017 bis 6. Juli 2023 - im Folgenden: a. F.) zustande gekommen, wie es der Antragsteller rügt.
39 Nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB a. F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung (vgl. § 2a BauGB) und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
40 Die Bekanntmachung muss dabei in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herstellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rn 4, m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 27/19 -, juris Rn. 35). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, 11 auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG NRW, Urt. v. 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 63) 41 Nach Maßgabe dessen erfüllt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin diese Anstoßfunktion. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die erforderliche Appellfunktion an die betroffenen Adressaten, ihre Stellungnahmen zu äußern, auch mit der Formulierung „Anregungen und Bedenken“ klar zum Ausdruck.
42 Wie es sich bereits aus der Gesetzeshistorie ergibt, stehen die von der Antragsgegnerin verwendeten Begriffe synonym für eine „Stellungnahme“ im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB. So heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung bis zum 19. Juli 2004: „Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen (Hervorhebung durch den NK-Senat) während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können; bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll.“ In der Gesetzbegründung zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau (BGBl. I, 2004 S. 1359)) wird ausgeführt: „Des Weiteren soll die bisherige Formulierung, nach der „Anregungen“ von der Öffentlichkeit ‚vorgebracht‘ werden können, ersetzt werden durch das ‚Abgeben‘ von ‚Stellungnahmen‘. Diese Formulierung vermeidet ungewollte Einengungen und entspricht der der Behördenbeteiligung in § 4, insbesondere im Hinblick auf die sachgerechte Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. (…)“ (BT- Drs. 15/2250, S. 43). Diese „ungewollten Einengungen“ resultierten aus der Gesetzesänderung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG 1998 (BGBl. I, 1997 S. 2081)). Zuvor lautete der Gesetzeswortlaut:
„Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen (Hervorhebung durch den NK- Senat) während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.“. Eine inhaltliche Veränderung war mit den Begriffswechseln ersichtlich nicht beabsichtigt. Die beteiligten Bürger können nicht nur im positiven Sinne zu verstehende Anregungen, sondern auch Bedenken gegen die Planung geltend machen, die nun begrifflich als Stellungnahmen zusammengefasst sind. (Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger [nachfolgend EZBK], 161. EL November 2025, BauGB, § 3, Rn. 5). Aus diesem Grunde werden die Begrifflichkeiten auch in der Rechtsprechung jeweils synonym verwendet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, juris Rn 4, m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 27/19 -, juris Rn. 35; BayVGH, Urt. v. 17. Dezember 2019 - 2 N 18.1804 -, juris Rn. 19; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 15. Dezember 2022 - OVG 2 A 4/22 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 63).
43 Zudem - und selbsttragend - nutzte die Antragsgegnerin in ihrer Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung den Begriff „Stellungnahme“ mit ihrem Hinweis, dass „(N)icht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen (…) entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben“ können. Aus der Zusammenschau der verwendeten Begrifflichkeiten kann damit ausgeschlossen werden, dass von der Planung Betroffene, von ihrem Recht, mit strukturierten Stellungnahmen ihre Rechtsposition darzustellen, abgehalten worden sind.
III. Der Bebauungsplan verstößt nicht schon gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der als „erste Schranke“ der Bauleitplanung „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (so BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Leitsatz 1, juris Rn. 9; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Oktober 2024 - 1 C 24/22 -, juris Rn. 98). Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das städtebauliche Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Bei den damit fokussierten Belangen der Berücksichtigung von Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) handelt es sich insgesamt um legitime, positive städtebauliche Interessen.
45 Die planerische Festsetzung dient auch nicht dazu, lediglich private Interessen zu befriedigen. Zwar ist aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtlich, dass der „Eigentümer des Fl.-Nr. ..., Gemarkung W...., gelegen im OT. O.... (…) die Errichtung von 4 Einfamilienhäuser auf dem o. g. Grundstück“ beabsichtige und die Kosten des Planungsverfahrens und der Erschließung trage. Allerdings kann eine Planung, die - wie hier - durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen werden. Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11, m.w.N.). Unzulässig ist also lediglich eine „Gefälligkeitsplanung“, die aber erst dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan - wie vorliegend - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben (OVG LSA, Urt. v. 20. Oktober 2021 - 2 K 52/18 -, juris Rn. 114).
IV. Der von dem Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist jedenfalls mangels einer entsprechenden Rüge innerhalb der Jahresfrist unbeachtlich, § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
V. Der Bebauungsplan stützt sich auf eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets sowie privater Grünflächen.
48 Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die planende Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf der Grundlage von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden (Typenzwang, vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 24; Urt. v. 3. März 2005 - 1 B 431/03 -, juris Rn. 56 m. w. N.); ein sog. Festsetzungsfindungsrecht kommt ihr nur ausnahmsweise bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) zu (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 24; NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 42; BayVGH, NK-Urt. v. 14. März 2022 - 9 N 19.1989 -, juris 19); um einen solchen Plan handelt es sich hier nicht.
49 Die Festsetzungen im Bebauungsplan beruhen u.a. zum Allgemeinen Wohngebiet auf § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a BauGB i. V. m. § 4 BauNVO und zu den privaten Grünflächen mit Zweckbestimmungen auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB.
VI. Allerdings weist der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Konflikte (Geruch- und Geräuschimmissionen) zwischen der benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der festgesetzten Wohnbebauung auf.
1. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
52 Diese Anforderungen betreffen zum einen das - als Verfahrensnorm ausgestaltete - Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials 14 (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris Rn. 28). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
53 Beachtlich sind Verfahrensverstöße gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn entgegen § 2 Absatz 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November 2022 - 4 BN 4.22 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre.
54 Als abwägungsbeachtlich können alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen. Wesentliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den in § 1 Abs. 6 BauGB - nicht abschließend - aufgeführten Belangen (Söfker, in: EZBK, BauGB § 2 Rn. 146), wobei sich das Gebot der Konfliktbewältigung auf die Ermittlung des Abwägungsmaterials auswirkt: Sofern eine planerische Zurückhaltung möglich ist und genutzt werden soll (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 17 m. w. N.), reduziert dies den Planinhalt des Bebauungsplans und damit die nach § 2 Abs. 3 zu ermittelnden Belange (Söfker, in: EZBK, BauGB § 2 Rn. 147).
55 Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: EZBK, BauGB § 2 Rn. 148). Beim Bewerten geht es darum, in welchem qualitativen 15 und quantitativen Maß der jeweilige Belang für sich gesehen durch die Auswirkungen der anstehenden Bauleitplanung voraussichtlich betroffen sein wird. Relevant ist dabei u. a. die Wertigkeit („Qualität“) des jeweils betroffenen Belangs innerhalb einer Kategorie gleichrangiger Belange. Dabei sind - angesichts der Situationsgebundenheit der Wertigkeit von Belangen - die im Plangebiet oder in dessen Nachbarschaft vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Zustände einschließlich vorhandener Vorbelastungen, soweit sie den „Wert“ anheben oder mindern können, zu berücksichtigen (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 112. Lfg. Oktober 2019, § 2 Rn. 286). Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils betroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf bestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt wurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke a. a. O., Rn. 326).
56 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte - etwa unter Berücksichtigung des Trennungsgebotes § 50 Satz 1 BImSchG - zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104). Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung erfährt dabei eine Einschränkung durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung" und schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht grundsätzlich aus: Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 17). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf der Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur 16 Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 f.; SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104).
2. Hiervon ausgehend liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor, denn die Antragsgegnerin hat weder die für die Abwägung bedeutenden Belange möglicher Geruchsemmissionen durch die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung ermittelt und andererseits das Gebiet der Ortschaft O.... - und damit einhergehend die Annahme gleicher Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 der TA Lärm sowohl für das Plangebiet als auch die an das Plangebiet angrenzende Ortschaft - unzutreffend bewertet. Diese Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen.
a) Die Antragsgegnerin hat sich in keiner Weise mit den Geruchsemmissionen der Tierhaltung in der Umgebung des Plangebiets - etwa mit der des Antragstellers - und mit insoweit möglichen Geruchsimmissionen für das geplante allgemeine Wohngebiet befasst. Eine Ermittlung vor Ort über Quantität und Qualität der stattfindenden Tierhaltung ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die sinngemäße Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in ihrer Ermittlung in Betracht gezogen. Inhaltlich enthält die GIRL ein Berechnungsmodell zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, das einen Immissionswert als Quotienten der Geruchswahrnehmungsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden ergibt. Für die einzelnen Tierarten werden unterschiedliche Gewichtungsfaktoren angesetzt. Dem so ermittelten Immissionswert stellt die GIRL in Nr. 3.1 bestimmte Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen gegenüber. Danach sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsimmissionen an 10 % der Jahresstunden und in Dorf-, Gewerbe- und Industriegebieten an 15 % der Jahresstunden zulässig. Die Eignung der GIRL als Orientierungshilfe oder als antizipiertes Sachverständigengutachten für die Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt (Senatsurt. v. 3. September 2015 - 1 A 538/12 -, juris Rn. 21). Mit ihrer Überführung in Anhang 7 TA Luft sind ihre Regelungen in den betroffenen Anwendungsbereichen nunmehr rechtsverbindlich (BVerwG, Beschl. v. 24. August 2023 - 7 B 5.23 -, juris Rn. 19). Für einen - in Betracht kommenden - Konflikt zwischen der Tierhaltung in der Bestandsnutzung und der Wohnbebauung in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelten das Trennungsgebot und der Grundsatz der Konfliktbewältigung. Die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruch gehört damit zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen. Gleiches gilt für das Interesse des Antragstellers, dass die heranrückende Wohnbebauung nicht zu Einschränkungen seiner Tierhaltung führt. Dabei ist es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - für die Ermittlung zunächst unerheblich, 17 ob es sich um eine private Tierhaltung oder um eine landwirtschaftliche Neben- oder Haupterwerbsstelle handelt.
b) Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in ihrem „Abwägungsbeschluss zur frühzeitigen öffentlichen Beteiligung“ vom 12. Oktober 2020, der - für den Senat noch hinreichend erkennbar - auch die Grundlage des abschließenden Abwägungsbeschlusses vom 6. Dezember 2021 bildete, unterstellt, dass „die vorhandenen Nutzungsstrukturen mit Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Gartenbaubetrieben sowie nicht störenden Handwerksbetrieben (…) faktisch einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 2 BauNVO“ entsprechen und geht für die nunmehr festgesetzte Wohnnutzung von einem - gleichen - Schutzanspruch von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts aus. Als unzutreffend erweist sich jedoch ihre Annahme des Vorliegens eines faktischen Kleinsiedlungsgebietes. Bei der Abwägung des immissionsschutzrechtlichen Konflikts zwischen den Bestandsnutzungen in der Ortschaft O.... (Tierhaltung, Forstwirtschaft) und den heranrückenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen konnte damit nicht auf dieser Grundlage ein gleiches Schutzniveau angenommen werden.
60 Der spezifische Gebietscharakter eines Kleinsiedlungsgebietes ist durch die vorwiegende Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und einen geringen Störgrad gekennzeichnet, der dem kleinsiedlungsartigen Wohngebietscharakter - mehr als zwei Wohnungen dürfen die Wohngebäude nicht enthalten - entspricht. Nur nicht störende Handwerksbetriebe sind allgemein zulässig und auch Gewerbebetriebe können als ausnahmsweise nur zugelassen werden, wenn sie nicht stören. Kleinsiedlungsgebiete sind nach Zweckbestimmung und Zulässigkeitskatalog ruhige Gebiete. Obwohl das Kleinsiedlungsgebiet ein Wohngebiet ist, unterscheidet es sich doch in einer Hinsicht hervorhebend von den anderen Wohngebieten. Anders als bei den reinen und den allgemeinen Wohngebieten bildet nicht das Vorherrschen von Wohngebäuden als solchen das besondere Merkmal des Baugebiets. Die spezifische Eigenart ergibt sich vielmehr aus der Verbindung des Wohnens mit einer landwirtschaftlich-gartenbaulichen Nutzung. Das im Jahr 2021 neu eingeführte dörfliche Wohngebiet (§ 5a) unterscheidet sich vom Kleinsiedlungsgebiet durch seinen spezifischen Gebietscharakter als Standort für das „allgemeine“ Wohnen sowie die Unterbringung sowohl land- als auch forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe (Stock, in: EZBK, 161. EL November 2025, BauNVO, § 2 Rn. 1 f.).
61 Hieran gemessen sprechen bereits die Bauerngehöfte (Drei- und Vierseithöfe) in der im Jahr 1420 erstmals urkundlich erwähnten Ortschaft O.... gegen die Einordnung als eine Kleinsiedlung als Mischung aus Wohnen und Selbstversorgung mit Garten- sowie Kleintiernutzung.
62 Da bereits vorstehend die Einordnung als Kleinsiedlungsgebiet unzutreffend ist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - bei Annahme einer hinreichend gewichtiger Bestandsbebauung (BVerwG, Urt. v. 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26 f.; Urt. v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 19; st. Rspr.) um ein faktisches Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder ein faktisches dörfliches Wohngebiet nach § 5a BauNVO handelt. Insoweit waren weitergehende Ermittlungen - insbesondere eine Augenscheinseinnahme des Senats zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet nebst Umgebung - nicht erforderlich.
c) Die vorgenannten Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind sowohl offensichtlich als auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gewesen.
(1) Die Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind zunächst offensichtlich.
65 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ Ausfluss des Gedankens, dass eine Motivforschung hinsichtlich persönlicher Vorstellungen der an der Abwägung beteiligten Entscheidungsträger verhindert werden soll. Das Kriterium der Offensichtlichkeit soll die gerichtliche Kontrolle auf die „äußere“ Seite des Abwägungsvorgangs beschränken. Fehler und Irrtümer, die z. B die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnisse und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen, und die sich aus den Planaufstellungsvorgängen (Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen) oder aus sonstigen objektiven Umständen ergeben, sind offensichtlich. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang kann nur angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Dies ist nicht regelmäßig schon deshalb der Fall, wenn aus den Aufstellungsvorgängen eine Lücke im Abwägungsvorgang ersichtlich ist. Ein offensichtlicher Mangel kann nicht allein damit begründet werden, dass Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Plangeber mit bestimmten (abwägungserheblichen) Belangen befasst hat. Vielmehr müssen konkrete Umstände positiv und klar auf einen Abwägungsmangel hinweisen. Bei rechtlich fehlerhaften Überlegungen kann die Offensichtlichkeit nicht bereits deshalb verneint werden, weil deren Beurteilung im konkreten Sachverhalt Schwierigkeiten bereitet. Entsprechendes gilt, wenn „technische Regelwerke“ falsch gehandhabt werden (z. B Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Lärmbelastung). Demnach liegt stets ein offensichtlicher Fehler vor, wenn sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, dass Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung oder der Behördenbeteiligung abgegeben worden sind, dem 19 Entscheidungsorgan nicht vorlagen bzw. bekanntgemacht wurden (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2025 - 1 C 72/21 -, juris Rn. 98).
66 Vorliegend beruhen die festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf objektiv feststellbaren Umständen und ergeben sich unmittelbar aus dem Abwägungsbeschluss der Antragsgegnerin selbst; einer Ausforschung der Entscheidungsträger bedurfte es nicht.
67 Soweit die Antragsgegnerin anführt, der Umfang der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung eine mögliche Geruchsbelästigung seien ihr nicht bekannt gewesen, so wurde sowohl durch den Antragsteller als auch zwei weiteren Einwohnern im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung auf die Tierhaltung hingewiesen. Dass in den Stellungnahmen nicht ausdrücklich auf mögliche Geruchsemmissionen Bezug genommen wird, ist vorliegend unerheblich. Einerseits kann bereits unterstellt werden, dass mit einer Tierhaltung (Ochse, Hühner, Schafe) aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch Gerüche einhergehen können, so dass die Verwendung dieser Begrifflichkeit den Hinweis auf Gerüche inkludiert. Andererseits lässt sich diese Behauptung der Antragsgegnerin nicht mit ihrem Hinweis Nr. 3.13 im Textteil des Bebauungsplans in Einklang bringen. Denn dort weist sie ausdrücklich darauf hin, dass „aufgrund der unmittelbaren Nähe von landwirtschaftlichen Nutzflächen zeitweilig mit Lärm, Staub und Gerüchen zu rechnen ist“.
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen.
69 Ein offensichtlicher Fehler ist auf das Ergebnis des Verfahrens schon dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Der Einfluss von Fehlern i. S. v § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die gleiche Entscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 214 beck-online Rn. 4a m. w. N.).
70 Im hiesigen Einzelfall besteht der von der Antragsgegnerin auf Grundlage der fehlerhaften Ermittlung und Bewertung vorgenommenen Einordnung der Umgebung als faktische Kleinsiedlung sowie der unterbliebenen Prüfung möglicher Geruchsemmissionen die konkrete Möglichkeit, dass statt eines allgemeinen Wohngebietes ein dörfliches Wohngebiet oder ein Dorfgebiet festgesetzt worden wäre.
d) Dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel rechtzeitig geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2023 hat er die Einordnung als Kleinsiedlungsgebiet und der damit einhergehenden Annahme der Beurteilungspegel für Lärmimmissionen sowie seine Beschränkung der landwirtschaftlichen „Nutzungsrechte an seinem Grund und Boden“ wegen der fehlenden Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe in der Bestandsnutzung in O.... gerügt. Damit hat er hinreichend sachverhaltsbezogen einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler gerügt. Der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist damit genügt.
VII. Diese Ermittlungs- und Bewertungsfehler führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, weil er sich nicht auf die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets auf dem Flurstück ..., Gemarkung W.... begrenzen lässt.
73 Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte [Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers] (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Urt. v. 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 32; SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 26).
74 Gemessen hieran ist hier die Gesamtunwirksamkeit anzunehmen. Erklärtes städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist „die Einordnung eines durchgrünten Wohngebietes mit Ein- und Mehrfamilienhausbebauung“, um dem Siedlungsdruck entgegenzuwirken. Die festgesetzten privaten Grünflächen bilden naturschutzrechtliche Ausgleismaßnahmen und sollen zur Durchgrünung des Wohngebietes führen. Eine sinnvolle städtebauliche Ordnung der wohl ohnehin im Außenbereich zulässigen Streuobstwiese bewirkt der Bebauungsplan nicht. Ohne die Festsetzung des Wohngebietes hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht beschlossen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
76 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder 22 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:
Meng gez.:
Frenzel Richterin am OVG Gretschel ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert gez.:
Meng Reichert Richter am OVG Kober ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert gez.:
Meng
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG berücksichtigt der Senat die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 9.8.1). Darin wird für Normenkontrollverfahren einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan oder einen Flächennutzungsplan ein Streitwert von 7.500 € bis 60.000 € vorgeschlagen. Hiervon ausgehend erachtet der Normenkontrollsenat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Streitwert von 10.000 € als angemessen.
2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Meng gez.:
Frenzel Richterin am OVG Gretschel ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert gez.:
Meng Reichert Richter am OVG Kober ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert gez.:
Meng