§ 9a Verordnungsermächtigung
Stand: 01.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/9a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/9a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 9a BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 – 12 K 6647/18
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Niedersachsen, 14.07.2022 – 1 MN 165/21Zitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2017 – 4 BN 3/17Verstoß gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB durch bauplanerische FestsetzungZitiert von 9
- BVerwG, 21.03.2013 – 4 C 15.11Zitiert von 16
- BVerwG, 21.03.2013 – 4 C 15/11Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Festsetzung in einem Bebauungsplan
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.07.2026 – 8 K 789/24Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Drogeriemarkts nach § 34 BauGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Saarland, 18.11.2025 – 2 A 71/24
- VGH Bayern, 31.10.2025 – 1 N 22.1639
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 9a geändert durch Artikel 2 1. 2. 2023 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 9a umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1353)
BGBl. 2022 I S. 1353
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.