Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 5 Dorfgebiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5#abs-1 (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5#abs-2 (2) Zulässig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5#abs-3 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Wird zitiert von 412 Entscheidungen zu § 5 BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.2013 – 5 S 1273/12Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 8 S 2898/19Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 – 5 S 1493/17Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Mängel bei der Ermittlung des Hochwasserschutzes und unbestimmte Geruchskontingentierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Würzburg, 23.11.2020 – W 5 S 20.1648Zitiert von 1
- VG Würzburg, 23.11.2020 – W 5 S 20.1652Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2020 – 5 S 2522/18Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – OVG 7 S 3/26Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 15.01.2026 – 2 A 166/23
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 1 ME 109/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.