Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 4 Allgemeine Wohngebiete

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1.518 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4#abs-1 (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/4#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
§ 3 § 4a