Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 5a Dörfliche Wohngebiete
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.06.2023 – 4 CN 7/21Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche NebenerwerbsbetriebeZitiert von 9
- OVG Saarland, 11.06.2024 – 2 A 49/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 8 S 2898/19Zitiert von 7
- VG Hannover, 03.05.2023 – 12 B 1729/22
- VG Schleswig, 15.05.2025 – 8 B 7/25
- VG Köln, 03.09.2024 – 23 L 1263/24
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2025 – 8 A 11067/24.OVGZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.09.2024 – 5 K 427/24.NWZitiert von 1
- VG Minden, 06.03.2024 – 1 K 991/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-1 (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-2 (2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
3.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7.
sonstige Gewerbebetriebe,
8.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Gartenbaubetriebe,
3.
Tankstellen.