Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 5a Dörfliche Wohngebiete
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-1 (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-2 (2) Zulässig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 5a BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.06.2023 – 4 CN 7/21Prägung eines Dorfgebiets durch landwirtschaftliche NebenerwerbsbetriebeZitiert von 9
- OVG Saarland, 11.06.2024 – 2 A 49/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 – 8 S 2898/19Zitiert von 7
- VG Hannover, 03.05.2023 – 12 B 1729/22
- VG Schleswig, 15.05.2025 – 8 B 7/25
- VG Köln, 03.09.2024 – 23 L 1263/24
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2025 – 8 A 11067/24.OVGZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.09.2024 – 5 K 427/24.NWZitiert von 1
- VG Minden, 06.03.2024 – 1 K 991/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.