Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 2 Kleinsiedlungsgebiete

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund900 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-1 (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.
§ 1 § 3