Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 900
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2021 – 8 C 10362/20Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 – 8 S 233/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 – 5 S 1873/15Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen dynamischer Verweisung auf Immissionsschutzverordnungen des Bundes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BVerwG, 11.07.2013 – 4 CN 8/12Zitiert von 2
- BVerwG, 11.07.2013 – 4 CN 7/12Anforderungen und Grenzen der Wohnnutzung in einem Sondergebiet für Erholungszwecke; zu den baunutzungsrechtlichen Bestimmungen der GeschossflächeZitiert von 59
- OVG NRW, 05.03.2026 – 10 D 186/23.NEZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.06.2026 – 2 D 272/24.NEZitiert von 1
- VG Bremen, 07.04.2026 – 1 K 2362/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – OVG 2 A 6/22
900 Entscheidungen zu § 2 BauNVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-1 (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-2 (2) Zulässig sind
1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/2#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.