Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 17.09.2026 – 13 B 350/26

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0917.13B350.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

I.

Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses M. Klinikum U.,  P.-Straße 01, in U.. Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für ihr Krankenhaus u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 Kardiale Devices.

Im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2024 heißt es zu der beabsichtigten Zuweisungsentscheidung betreffend die Planungsebene des Versorgungsgebiets 00 (Stadt Q., Y., Z.):

„Wenn die Zahl der auf Basis der Mindestanforderungen geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur Versorgung erforderlichen Standorte übersteigt, wird eine Auswahlentscheidung getroffen. Bei dieser Auswahlentscheidung sind alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, die für die Entscheidung der Frage relevant sind, welcher der in Betracht kommenden Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Berücksichtigt werden hierbei die in dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 genannten - nicht abschließenden - Auswahlkriterien [Hervorhebung durch den Senat]. Ebenfalls können darüber hinaus etwa örtliche Besonderheiten wie beispielsweise ein besonders hoher Altersdurchschnitt der Bevölkerung miteinbezogen werden.

Ausführungen zu einzelnen Leistungsgruppen:

…

08.3/13.4 - Kardiale Devices

Bezüglich der Leistungsgruppe 08.3/ 13.4 Kardiale Devices liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Bei der Leistungsgruppe 8.3 handelt es sich um hauptsächlich elektive Eingriffe, sodass die Erreichbarkeit nicht in dem gleichen Maße zu berücksichtigen ist, wie bei anderen Leistungsgruppen und mithin größere Entfernungen innerhalb des Planungsgebietes bei der Auswahlentscheidung vertretbar sind. Die Nicht-Zuweisung an das T. Krankenhaus C. soll aufgrund der Nicht-Erfüllung der Mindestkriterien erfolgen. Die Nicht-Zuweisung an das V.-Hospital erfolgt im Konsens. Im Sinne der Leistungskonzentration konnten bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs nicht alle Antragsteller, die die Mindestkriterien erfüllen berücksichtigt werden. Es wurden Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen wurde, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen soll eine Nicht-Zuweisung an die M. Klinik U. erfolgen.

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgte die Zuweisung wie folgt:

Antragstellendes Krankenhaus

Antrag*

Anhörung*

Zuweisung**

N. Allgemeines Krankenhaus Q.

100

M. Klinikum U., Antragstellerin

0

L.-Hospital C.

120

J. Krankenhaus C.

0

Klinikum W.

170

Kath. Krankenhaus Q., V.-Hospital

0

Kath. Kliniken im O., S. Krankenhaus A.

70

J. Krankenhaus Q.-R.

50

* vgl. Anlage zum Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, abrufbar unter. https: x.pdf

** Planungsergebnisse abrufbar unter: https: y. pdf.

Die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3./13.4 an die Antragstellerin begründete der Antragsgegner wie folgt:

„Leistungsgruppe 8.3 / 13.4 „Kardiale Devices“

- Planungsebene: Versorgungsgebiet 14

Eine Übergangsregelung ist für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 „Kardiale Devices“ erforderlich, um in der von § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW zur Umsetzung des Versorgungsauftrags eingeräumten Zeit Versorgungsengpässe zu vermeiden. Die Leistungsgruppe 8.3/13.4 hängt unmittelbar mit der Zuweisung der Leistungsgruppe „EPU/Ablation“ zusammen. So kann es nach einer Ablation vielfach erforderlich werden, Leistungen der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“, insbesondere das Einsetzen eines Herzschrittmachers, zu erbringen. Deshalb ist wie für die Leistungsgruppe 8.1 auch in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4 eine Übergangsregelung geboten.

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für das M. Klinikum U. 35 Fälle beantragt. Die Kostenträger haben eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht- Zuteilung vorgeschlagen. Das regionale Planungskonzept wurde im Dissens dem Grunde nach beendet.

Mit Anhörung vom 14.06.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für das M. Klinikum U. eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgesehen ist.

Sie haben dieser Zuteilung mit Stellungnahmen vom 09.08.2024 und vom 18.11.2024 widersprochen. Hierbei haben Sie einen Dissens dem Grunde nach eingereicht.

Das M. Klinikum U. erfüllt die Mindestkriterien der LG 8.3/13.4 Kardiale Devices des Krankenhausplans NRW 2022. Die Auswahlkriterien werden nicht erfüllt.

Bezüglich der Leistungsgruppe 08.3/ 13.4 Kardiale Devices liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Bei der Leistungsgruppe 8.3 handelt es sich um hauptsächlich elektive Eingriffe, sodass die Erreichbarkeit nicht in dem gleichen Maße zu berücksichtigen ist, wie bei anderen Leistungsgruppen und mithin größere Entfernungen innerhalb des Planungsgebietes bei der Auswahlentscheidung vertretbar sind.

Wie in der Anhörung bereits vermerkt, konnten im Sinne der Leistungskonzentration bei der Zuteilung des prognostizierten Bedarfs nicht alle Antragsteller, die die Mindestkriterien erfüllen berücksichtigt werden. Es wurden Auswahlentscheidungen dem Grunde nach zugunsten der Krankenhäuser getroffen, die u. a. aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Die ausgewiesenen Kliniken in der Umgebung wiesen in den Jahren 2019 - 2022 im Vergleich zum M.-Klinikum mehr Fälle auf und sind zur Bedarfsdeckung ausreichend.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung i.S.d. sog. Bestenauswahl unter den jeweiligen die Leistungsgruppe 8.3/13.4 beantragenden Krankenhäusern (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 KHG, Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG) sind die Auswahlkriterien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen (vgl. S. 71 d. KH-Plans NRW 2022), sondern es sind ggf. auch weitere Aspekte zu berücksichtigen, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Krankenhausstandorte sprechen:

Das Versorgungsspektrum dieser Leistungsgruppe umfasst die Behandlung mit bestimmten Herzschrittmachern und Defibrillatoren (Schockgebern). Dabei handelt es sich um medizinisch komplexe Eingriffe, die aufgrund ihres Komplikationspotentials eine dementsprechende Spezialisierung voraussetzen, und bei denen es zur Gewährleistung einer routinierten Leistungserbringung erforderlich ist, dass sie in einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden. Folglich muss auch über die Erfüllung der Mindestkriterien hinaus darauf geachtet werden, dass die patientengerechte Versorgung gewährleistet ist, damit die Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, dass die Krankenhäuser für diejenigen Untersuchungen und Behandlungen, die sie durchführen, über die ausreichende Expertise und Erfahrung verfügen (vgl. S. 29 f. d. KH-Plans NRW 2022).

Die Zielsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sieht vor, leistungsfähige und qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen und zu verbessern. Die geringen Fallzahlen des M. Klinikum U. in den Jahren 2019 - 2022 von 21 Fällen im Jahresdurchschnitt sprechen gegen eine routinemäßige Leistungserbringung und lassen Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Hauses aufkommen. Da der prognostizierte Bedarf durch die übrigen Anbieter, die insbesondere eine höhere Expertise, Fallzahl und Leistungsfähigkeit aufweisen und aus dem Versorgungsgebiet gut zu erreichen sind, gedeckt werden kann, sind die Leistungsangebote des M. Klinikum U. nicht bedarfsgerecht. Zudem sind notfallmäßige Interventionen oder Stabilisierungen auch ohne Versorgungsauftrag nicht ausgeschlossen, sodass die Notfallversorgung nicht betroffen/eingeschränkt ist.

In Ihren Stellungnahmen zur ersten und zweiten Anhörung werden insgesamt keine Gründe vorgetragen, die zu einer veränderten Einschätzung führen; ich verweise auf die in der Anhörung dargelegten Argumente für die Konzentration dieser Leistungsgruppe. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorjahresfallzahlen halte ich daher an meiner Einschätzung fest.

Es erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen, bzw. die Nicht-Zuweisung an das M. Klinikum U.. Eine Planung über Bedarf ist nicht notwendig.“

Gegen die Nichtzuweisung hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihre Anträge,

„analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festzustellen, dass die Klage vom 08.01.2025 (Az. 11 K 86/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit in dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 versagt wurde,“

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 11 K 86/25 - gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16.12.2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppe 8.3/13.4 (Kardiale Devices) nicht zugewiesen worden ist,“

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Anhörungs- und Begründungsmängel seien nicht zu erkennen. Der Antragstellerin sei im Hinblick auf die vorliegend streitbefangene Auswahlentscheidung letztendlich Akteneinsicht in einen Verwaltungsvorgang mit lediglich einer Schwärzung (Betriebsgeheimnisse konkurrierender Krankenhäuser) gewährt worden. Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gehe von einem im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelten Bedarf von 510 Fällen aus. Da eine Notfallversorgung ausdrücklich auch ohne Versorgungsauftrag möglich bleibe, seien diese Maßnahmen zu Recht nicht in die Bedarfsprognose eingeflossen. Eine drohende Unterversorgung im Versorgungsgebiet 14 sei nicht erkennbar. In Bezug auf die Auswahlentscheidung sei davon auszugehen, dass Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellten. Sämtliche Mitbewerber wiesen in den Jahren 2019 bis 2023 höhere Fallzahlen auf. Die höheren Fallzahlen der Antragstellerin aus den Jahren 2024 bis 2025 hätten nicht mitberücksichtigt werden müssen. Die fehlerhafte Annahme, das Krankenhaus der Antragstellerin erfülle keines der vier im Krankenhausplan NRW 2022 erwähnten Auswahlkriterien, führe nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung entscheidend auf die Fallzahlen der Vergangenheit abgestellt und den im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien demgegenüber kein maßgebliches Gewicht beigemessen habe. Ferner habe der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung mit nachgeschobener Begründung ausgeführt, dass auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass das Klinikum der Antragstellerin ein Auswahlkriterium (Vorhaltung Kardio-MRT) erfülle, keine Zuweisung der Leistungsgruppe erfolge. Auch hierdurch werde nämlich kein Vorteil gegenüber den erfolgreichen Mitbewerbern begründet, da diese ebenfalls bezüglich der im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien gleich gut oder besser seien als die Antragstellerin. Der Einwand einer unzulässigen Konzentration der Leistungserbringung in der Leistungsgruppe 8.3/13.4 am Standort Q. und einer Unwucht in der regionalen Verteilung verfange ebenfalls nicht. Auf Zertifikate habe der Antragsgegner nicht abgestellt. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin weise das Gericht ergänzend noch darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens - hier nicht angenommen - das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegen würde.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat weder mit dem von der Antragstellerin weiter verfolgten Hauptantrag (dazu I.), noch mit dem Hilfsantrag (dazu II.) Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 86/25 gerichtete Hauptantrag unzulässig ist. Dies hat der Senat bereits in einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren entschieden und sich dabei insbesondere auch mehrfach mit der von der Antragstellerin auch in diesem Verfahren geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHHG NRW - danach haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung - auseinandergesetzt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 26 ff., vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44 ff., vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung.

II. Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids anzuordnen ist (1.). Die Annahme der Antragstellerin, die Bedarfsermittlung sei fehlerhaft erfolgt, trifft nicht zu (2). Auch zeigt sie keine Fehler der Auswahlentscheidung auf (3.). Ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtmäßig, bestehen auch ansonsten keine Gründe, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gleichwohl zu ihren Gunsten ausfällt (4.).

1. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide an irreversiblen formellen Anhörungs- (a.) und Begründungsmängeln (b.). Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens (c.). Zu einer Beiziehung von weiteren Verwaltungsvorgängen vom Amts wegen sieht der Senat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (d).

a. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach § 14 Abs. 1 KHGG NRW von dem zuständigen Ministerium gehört. Diese Anhörungspflicht dient dem reibungslosen Ablauf des Verfahrens.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 17/11162, S. 34.

Dieser Anhörungspflicht hat der Antragsgegner genügt. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede.

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt zudem, dass einem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Das sind Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 39; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 31.

Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris, Rn. 20, und vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner mit seinen an die beteiligten Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, S. 6, 8 f. genügt. Aus dem Anhörungsschreiben ergab sich für die Antragstellerin erkennbar, dass der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese anhand der erbrachten Fallzahlen und der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien treffen und dabei den Fallzahlen ein maßgebliches Gewicht beimessen wollte. Die Antragstellerin konnte dem Anhörungsschreiben zudem entnehmen, dass sie sich auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 voraussichtlich nicht gegen konkurrierende Krankenhäuser würde durchsetzen können. Dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 4. November 2024, mit dem den Krankenhäusern nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. November 2024 eingeräumt worden war, konnte die Antragstellerin zudem entnehmen, dass der Antragsgegner beabsichtigte, an der geplanten Zuweisungsentscheidung festzuhalten, weil sich dieses Schreiben zur Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht mehr verhielt. Die Antragstellerin hatte mithin mehrfach Möglichkeiten zur Stellungnahme, die von ihr auch genutzt wurden (vgl. etwa auch das bilaterale Gespräch am 15. Januar 2024, auf das die Antragstellerin in der von ihr unter dem 9. Februar 2024 verfassten Stellungnahme verwiesen hat). Schließlich hat die Antragstellerin auch nach Erlass des zweiten Anhörungsschreibens mit Schreiben vom 18. November 2024 nochmals umfangreich Stellung genommen. Ihre Argumentation hat der Antragsgegner, wie der an die Bezirksregierung Arnsberg gerichtete Erlass des MAGS vom 22. November 2024 (Verwaltungsvorgang S. 207 ff.) zeigt, zur Kenntnis genommen. Dass er den Ausführungen der Antragstellerin inhaltlich nicht gefolgt und sich zu diesen vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 nicht nochmals geäußert hat, begründet keinen Anhörungsmangel.

b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bescheid auch nicht an einem Begründungsmangel. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die Bescheidbegründung gerecht. Aus dieser geht in nachvollziehbarer Weise hervor, warum der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass die ausgewählten Konkurrenten im Rahmen der Bestenauslese Vorrang vor der Antragstellerin haben. Dass sich der Antragsgegner wegen der Vielzahl der von ihm zeitgleich zu treffenden Entscheidungen nicht in der aus Sicht der Antragstellerin erforderlichen Tiefe mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt hat, begründet keinen Begründungsmangel. Ob die Begründung die Antragstellerin überzeugt oder ob sie zutreffend ist, ist für das Vorliegen einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Begründung ebenfalls unerheblich.

c. Auch die Rüge der Antragstellerin, ihr sei eine unzureichende Akteneinsicht gewährt worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Antragsgegner hat dem im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin als Beteiligte gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 29 VwVfG NRW) zwar nicht vollumfänglich entsprochen (aa.), zum Erfolg der Beschwerde führt dies aber nicht (bb).

aa. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Unterlagen zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

(1) Der Anspruch aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW bezieht sich auf Akten, die das Verfahren betreffen. Dies sind die Akten, die von der verfahrensführenden Behörde für das betreffende Verwaltungsverfahren bereits geführt werden oder die sonst beigezogen worden sind. Akten "betreffen" das Verfahren des Beteiligten, wenn sie mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung in dessen Verlauf angelegt, sonst entstanden, zu dessen Durchführung von der Behörde beigezogen worden sind oder "materiellrechtlich" dazu gehören. Welche Akten zum Verfahren benötigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist nicht, ob ein Vorgang faktisch beigezogen wurde, sondern ob er für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war und deshalb "materiell" zur Akte gehört.

Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 41, beck-online; Herrman, in BeckOK VwVfG/Bader/Ronellenfitsch, 72. Ed. 1. Juli 2026, VwVfG § 29 Rn. 9 f., beck-online; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 29 VwVfG (Stand: 15. Dezember 2022), Rn. 37.

Die Erforderlichkeit der Einsicht in diese Akten ist nicht erst dann gegeben, wenn die Akteneinsicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Rechtsposition des Beteiligten bringt, sondern bereits dann, wenn durch die Einsicht möglicherweise größere Klarheit über den bisherigen Sach- und Streitstand entsteht und aus der Sicht eines verständigen Betrachters die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung erleichtert wird.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2026 - 7 S 1/26 -, juris, Rn. 23; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 29 Rn. 46.

Auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt es nicht an.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2026 - 7 S 1/26 -, juris, Rn. 23; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 29 Rn. 48.

Auch ist nicht maßgeblich, ob der Akteninhalt aus Sicht des Antragsgegners für die Rechtsverteidigung wesentlich ist.

Vgl. entsprechend zu § 100 VwGO BVerfG, Beschluss vom 18. März 2025 - 2 BvR 1113/24 -, juris, Rn. 21.

Die Einsichtnahme kann vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Bezug zu einem Verwaltungsverfahren erkennbar ist oder wenn sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch erweist.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2026 - 7 S 1/26 -, juris, Rn. 23; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 29 Rn. 48; Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 16.

Ein solches weitgehendes Verständnis ist auch in der vorliegenden Konstellation geboten, denn die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche in Konkurrenzsituationen - wie hier - erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben. Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Auswahlverfahren selbst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2023 - 13 A 973/22 -, juris, Rn. 22 zum Hochschulzulassungsrecht.

Dazu gehört die Sicherstellung einer hinreichende Verfahrenstransparenz durch die Gewährung von Akteneinsicht.

(2) Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht nicht (vollumfänglich) erfüllt.

Der Antragsgegner hat dem im Verwaltungsverfahren mit E-Mail vom 16. Juli 2024 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen. Das MAGS hat der Antragstellerin mit E-Mail vom 29. Juli 2024 mitgeteilt, dass sich der eigentliche Verwaltungsvorgang bei der Bezirksregierung Arnsberg befinde und Anträge auf Akteneinsicht vorrangig dort zu stellen seien. Einsicht in die Vorgänge des MAGS sei möglich. Eingesehen werden könnten die vom Krankenhaus selbst auf der digitalen Plattform hochgeladenen Antragsunterlagen, der Bericht der zuständigen Bezirksregierung (nur Berichtsteile, die das eigene Krankenhaus betreffen), das Anhörungsschreiben des MAGS, die Stellungnahmen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und weitere Stellungnahmen, sofern und soweit diese das eigene Krankenhaus beträfen. Bestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien, könnten nicht eingesehen werden. Auf den sodann von der Antragstellerin nochmals am 18. November 2024 gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die im Anhörungsverfahren zugrunde gelegten Akten (Ermittlungen/Feststellungen zu den Bedarfen und Auswahlkriterien, Bericht der Bezirksregierung, Anträge anderer Krankenhäuser) hat der Antragsgegner nicht mehr reagiert, sondern am 16. Dezember 2024 den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen.

Eine vollständige Akteneinsicht wurde der Antragstellerin damit nicht gewährt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht erstreckte sich nach den dargestellten Maßstäben (u. a.) auf die vom Antragsgegner geführten Verwaltungsvorgänge zu den von ihm ausgewählten Krankenhäusern. Bei diesen handelt es sich um Akten im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Einsichtnahme in diese Akten war zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin auch erforderlich. Für die Überprüfung der die Antragstellerin als Bewerberin um die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 betreffenden, vom Antragsgegner im Wege der Bestenauslese vorzunehmenden Auswahlentscheidung waren die von den konkurrierenden, insbesondere den ausgewählten, Krankenhäusern erfüllten Mindest- und Auswahlkriterien von maßgeblicher Bedeutung. In die darauf bezogenen zum Verwaltungsverfahren gehörenden Konkurrentenakten bedurfte es der Einsicht, um die Erfolgsaussichten des eigenen Antrags abschätzen und Erkenntnisse für eine etwaiges Rechtsmittelverfahren gewinnen zu können.

bb. Ob und inwieweit der Anspruch auf Akteneinsicht möglicherweise gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ausnahmsweise ausgeschlossen war (1), bedarf im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, denn ein - bei Verneinung eines solchen ausnahmsweisen Ausschlusses - anzunehmender Verfahrensmangel könnte auch noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden (2.).

(1) Nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Versagungsgrund der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der konkurrierenden Krankenhäuser in Gänze hätte entgegengehalten werden können. Insbesondere die große Zahl der Akteneinsichtsanträge, die - bevor der Antragsgegner ihnen hätten entsprechen können - hätten eine Durchsicht der teilweise außerordentlich umfangreichen Aktenbestände zur Ermittlung erforderlicher Schwärzungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich gemacht. Dies hätte die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben allerdings nur behindern können, wenn - ohne dass dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre - hierdurch das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erheblich belastet oder sogar vorläufig zum Erliegen hätte gebracht werden können.

(2) Ob der Anspruch auf Akteneinsicht hier gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich aber ebenso dahinstehen, wie die Fragen, wie weit dieser reicht, ob er sich insbesondere auch auf die Unterlagen zur Bedarfsermittlung erstreckt,

dies offenlassend ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 64,

ob die Antragstellerin durch die Verweigerung an der (rechtzeitigen) Geltendmachung ihrer Belange gehindert war und ob sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, juris, Rn. 6,

Offenbleiben kann dies, weil eine zu Unrecht versagte Akteneinsicht zwar einen Verfahrensmangel darstellt, der seinem Gewicht nach mit dem Fehlen einer Anhörung vergleichbar ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 6 A 1269/21 -, juris, Rn. 21; Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 31,

da die Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und funktionell Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist (Art. 103 Abs. 1 GG).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris, Rn. 36.

Eine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht kann deshalb zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründen, ihr Fehlen führt aber, wie auch das Fehlen einer Anhörung, üblicherweise nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG NRW) und kann überdies auch noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 14 B 1482/25 -, juris, Rn. 7, und vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 11 CS 23.2036 -, juris, Rn. 15; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 29 VwVfG (Stand: 15.12.2025) Rn.51; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 29 VwVfG, Rn. 36; BeckOK VwVfG/Herrmann, 72. Ed. 1. Juli 2026, VwVfG § 29 Rn. 20.

Er könnte dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

Vgl. zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle formeller Mängel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N., vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 7 CS 14.275 -, juris, Rn. 23.

d. Zur Beiziehung der vollständigen Verwaltungsakten des Planungsverfahrens betreffend die Leistungsgruppe 8.3/13.4 Kardiale Devices für das Versorgungsgebiet 14, insbesondere zur Beiziehung der Antragsunterlagen sämtlicher konkurrierender Krankenhäuser mitsamt Nachweisen sowie diesbezüglicher und krankenhausübergreifender interner Verwaltungsvorgänge und -korrespondenzen sieht der Senat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

aa. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht verdrängt, erfährt aber - durch den Charakter des Eilverfahrens - Einschränkungen. Er tritt da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung etwa der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 24.

Das ändert aber nichts daran, dass die Gerichte den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen haben. Der Rechtsschutz darf sich daher nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris, Rn. 21.

Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren haben dem Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 -, juris, Rn. 29.

Ungeachtet dessen hat die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) Grenzen, denn die sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen. Dies enthebt die Tatsachengerichte jedoch auch im Eilverfahren nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris, Rn. 18; vgl. entsprechend für das Eilverfahren BVerfG; Beschluss vom 7. August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris, Rn. 32.

Wenn - wie hier - der Mangel an überprüfbaren Unterlagen vom abgelehnten Bewerber gerügt wird, darf das Gericht das Rechtsmittel jedoch nicht ineffektiv machen und leerlaufen lassen, indem es von diesem weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen verlangt, denn die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Es widerspräche einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Orientierungssatz 3c und Rn. 26 ff.

Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris, Rn. 12.

bb. Nach diesen Maßgaben hält der Senat die Beiziehung weiterer Akten im hier vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren nicht für geboten. Unabhängig davon, dass die Anforderung der Verwaltungsvorgänge zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen dürfte, weil diese vom Antragsgegner auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchzusehen wären, der Antragstellerin hierin nachfolgend Einsicht zu gewähren und die Durchführung von In-Camera-Verfahren (§ 99 VwGO) nicht auszuschließen wären, sieht sich der Senat auch ohne deren Vorlage in der Lage, den Sachverhalt mit für die vorläufige Entscheidung hinreichender Sicherheit zu beurteilen.

Der Antragsgegner hat seine Angaben im gerichtlichen Verfahren ergänzt, eine Übersicht über die Fallzahlen der ausgewählten konkurrierenden Krankenhäuser übermittelt und die von diesen erfüllten Auswahlkriterien mitgeteilt. Zudem hat er den die Leistungsgruppe 8.3/13.4 betreffenden Bericht der Bezirksregierung Arnsberg an das MAGS in Bezug auf die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe ungeschwärzt übersandt.

Nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass diese Angaben unzutreffend sind und der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt werden können, erkennt der Senat nicht. Die maßgeblichen Fragen lassen sich demgemäß mit Hilfe des Akteninhalts und der ausgewerteten Angaben des Antragsgegners hinreichend sicher beurteilen.

Zur Vorlage der Unterlagen zur Bedarfsberechnung zwecks eigener Überprüfung sieht der Senat sich jedenfalls im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin ebenfalls nicht veranlasst. Nach den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus Parallelverfahren bekannten Ausführungen des Antragsgegners erfolgt die Bedarfsprognose durch einen externen Dienstleister auf Grundlage der im Krankenhausplan ausführlich dargestellten Berechnungsgrundlage. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, der Antragsgegner habe nicht die tatsächliche Grundlage und die zur Herleitung des Bedarfs im sechsten Kapitel des Krankenhausplans NRW 2022 beschriebene Methode zur Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose samt der Datengrundlage und dem Algorithmischen Vorgehen angewandt, ist dies mehr als spekulativ. Ein objektiver Anhalt, dass diese Maßgaben bei der Bedarfsberechnung nicht beachtet wurden, besteht nicht.

Zu den im gerichtlichen Verfahren ergänzten Angaben des Antragsgegners konnte die Antragstellerin Stellung nehmen.

2. Die gegen den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Bedarf in Höhe von 510 Fällen für das Versorgungsgebiet gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

a. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die für die Berechnung der Daten herangezogenen Rohwerte sowie die angewandte Methode seien ihr unbekannt und beruhten auf einer nicht hinreichend transparenten Datengrundlage, ist auf die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu verweisen, in die die Antragstellerin Einblick nehmen konnte. Anlass zu der Annahme, die Berechnungen hätten diesen Vorgaben nicht entsprochen und der Antragsgegner sei von unzutreffenden Ausgangswerten bei der Bedarfsermittlung ausgegangen, hat der Senat nicht. Allein der Umstand, dass der Antragstellerin keine Einsicht in das der Bedarfsberechnung zugrunde liegende Zahlenmaterial gewährt wurde, begründet eine solche Annahme nicht.

b. Die in den Jahren 2021/2022 erfolgte Leitlinienerweiterung im Bereich der elektrophysiologischen Untersuchungen (Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation) mag zwar zu einer signifikanten Ausweitung des diagnostischen Patientenkollektivs in dieser Leistungsgruppe geführt haben. Anders als die Antragstellerin meint, verlangt dies aber nicht zwangsläufig den Rückschluss, dass dies relevante Auswirkungen auch auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4. zeigt.

aa. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass das tatsächliche Versorgungsgeschehen - jedenfalls im Versorgungsgebiet 00 - deutlich unterhalb der prognostizierten 510 Fälle geblieben ist.

Jahr

2024

LG 8.3/13.4

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-17/13-b-350-26#rd_70

Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen in Frage zu stellen, auch wenn die Antragstellerin diese mit Nichtwissen bestreitet, denn die mitgeteilten Zahlen beruhen auf einem InEK-Datensatz und werden anhand der im Krankenhausplan genannten Definition, d. h. auf der Grundlage der jeweiligen ICD/OPS-Codes der Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugeordnet.

Dass die angeführten Zahlen fehlerhaft sind, folgt auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, nach dem Referenzbericht des nicht ausgewählten L.-Hospitals C. habe dieses Krankenhaus im Jahr 2023 36 implantierbare Defibrillatoren-Implantationen vorgenommen, was zusammen mit den vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen der übrigen Krankenhäuser für das Jahr 2023 ein tatsächliches Versorgungsgeschehen von 401 Fällen ergebe. Abgesehen davon, dass auch dann der ermittelte Bedarf für das Jahr 2024 nicht überschritten wäre, übersieht die Antragstellerin, dass das L. hospital C. zu den Krankenhäusern gehört, dem die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugewiesen wurde. Unabhängig davon ist die von der Antragstellerin hierzu übersandte Übersicht auch nicht aussagekräftig, denn sie enthält keine Aufschlüsselung nach OPS-Codes, sodass sich ihr nicht entnehmen lässt, ob nur die nach dem Krankenhausplan NRW 2022 (vgl. S. 173) von der Leistungsgruppe 8.3/13.4 erfassten komplexeren Operationen aufgeführt werden. Die nicht erfassten leichteren Operationen sind Bestandteil der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie. Sie können daher von allen Krankenhäusern durchgeführt werden, denen diese Leistungsgruppen der Grundversorgung zugewiesen sind.

bb. Dass der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Bedarf fehlerhaft berechnet wurde, folgt auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Beschluss vom 28. November 2025 -18 L 1816/25 -, juris, Rn. 24 ff.) sowie der darin in Bezug genommenen Begründung des dort streitgegenständlichen Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024. Dort heißt es zwar:

"Die Leistungsgruppe 8.3 hängt unmittelbar mit der Zuweisung der Leistungsgruppe "EPU/Ablation" zusammen. So kann es nach einer Ablation vielfach erforderlich werden, Leistungen der Leistungsgruppe "Kardiale Devices", insbesondere das Einsetzen eines Herzschrittmachers, zu erbringen."

Daraus lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass der Antragsgegner einen Anstieg der Fallzahlen gerade in Bezug auf die hier nur in Rede stehenden komplexeren Eingriffe erwartet bzw. hätte berücksichtigen müssen. Unabhängig davon belegen die vom Antragsgegner vorgelegten Fallzahlen für das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet keinen Anstieg der Fallzahlen.

cc. Schließlich besteht auch kein Anlass zu der Annahme, der vom Antragsgegner berechnete Bedarf sei fehlerhaft ermittelt worden, weil es hierzu medizinischen Sachverstands bedurft hätte (vgl. zur Erforderlichkeit medizinischen Sachverstands auch 3.). Wie der Bedarf für die Leistungsgruppe 8.3./13.4 rechnerisch zu ermitteln ist, bestimmt in zulässiger Weise der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW i. V. m. § 6 KHG aufgestellte Krankenhausplan NRW 2022 (S. 78 ff.).

dd. Die Bedarfsberechnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat insbesondere auch mit Blick auf den räumlichen Zuschnitt der Versorgungsgebiete und die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen Versorgungsebenen, denen Leistungsgruppen zugeordnet werden, bereits mehrfach entschieden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2026 - 13 B 226/26 -, juris, Rn. 104 ff. m. w. N.

3. Die Antragstellerin zeigt - ungeachtet der Frage, ob ihr Krankenhaus das Mindestkriterium Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation mindestens in Kooperation erfüllt und sie deshalb überhaupt in die Auswahlentscheidung einzubeziehen war - auch keine Fehler der Auswahlentscheidung auf.

a. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit benötigt der Senat kein Sachverständigengutachten. Es sind keine medizinischen Sachverhalte zu klären, für die dem Senat der Sachverstand fehlt.

aa. Dies gilt sowohl in Bezug auf die im Krankenhausplan NRW 2022 enthaltenen Leistungsgruppendefinitionen als auch in Bezug auf die dort formulierten Qualitätskriterien. Dass diese aus medizinischen oder sonstigen Gründen sachlich nicht vertretbar sind und deshalb der gerichtlichen Entscheidung nicht ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt werden dürfen, folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 87 ff., und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 53.

Der Senat hat insbesondere auch keinen Anlass zu der Annahme, die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehene Heranziehung des von der Antragstellerin nicht erfüllten Auswahlkriteriums Leistungsbereich Gefäßmedizin 12 - dazu gehören die Leistungsgruppen Bauchaortenaneuyrisma 12.1, Carotis operativ/interventionell 12.2 und Komplexe periphere arterielle Gefäße 12.3 - am Standort sei medizinisch nicht vertretbar.

Vgl. im Übrigen zur Leistungsgruppe Kardiale Devices (dort Leistungsgruppe 12) in Anlage 1 zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) vom 14. April 2026 (BGBl I Nr. 98, S. 49): Auch nach diesen Regelungen stellt die Erbringung einer Leistungsgruppe aus dem Bereich der Gefäßmedizin ein Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe „Kardiale Devices“ dar. Dasselbe gilt für das im Krankenhausplan NRW 2022 enthaltende Auswahlkriterium „Kardio-MRT“.

Anderes folgt jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsgegner auch Krankenhäusern die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugewiesen hat, obwohl sie das Auswahlkriterium Leistungsbereich Gefäßmedizin 12 nicht erfüllen. Für eine sachliche Unvertretbarkeit als Auswahlkriterium gibt dies nichts her. Es liegt in der Natur eines Auswahlkriteriums, dass dessen Nichterfüllung - anders als die Nichterfüllung eines Mindestkriteriums - der Zuweisung der Leistungsgruppe nicht zwingend entgegensteht.

bb. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es auch nicht zwecks Prüfung, ob Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats nur zu prüfen, ob hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen. Ein wissenschaftlich zweifelsfrei belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität ist für diese Annahme nicht erforderlich. Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen, nicht verlangt. Vielmehr genügt dafür - ohne dass sich insoweit ein von der Antragstellerin vermisster genauer Evidenzgrad bestimmen lassen müsste -, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2026 - 13 B 1002/25 -, juris, Rn. 62 f., und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 40.

Für die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sinn hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, bedarf es keines besonderen medizinischen Sachverstands und damit keines Sachverständigengutachtens. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung.

Soweit die Antragstellerin meint, wegen der höheren Eingriffsintensität der Fallzahlen als Auswahlkriterien im Rahmen der nach § 8 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung seien grundsätzlich höhere Evidenzanforderungen zu stellen als für die Festsetzung einer Mindestmenge im Sinne des § 136b SGB V folgt der Senat dem schon deshalb nicht, weil Mindestmengen eine rechtlich verbindliche Untergrenze für Behandlungen darstellen, die, wenn sie nicht erfüllt werden, einen Leistungsausschluss zur Folge haben, Fallzahlen hingegen als Auswahlkriterium nur dazu dienen, die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Vergleich zu konkurrierenden Krankenhäusern zu beschreiben.

cc. Schließlich bedarf es auch keines medizinischen Sachverständigengutachtens, um im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angemessene Gewichtung der vom Antragsgegner in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien (Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien) bewerten zu können. Auch dies ist eine Frage der Rechtsanwendung.

In der Rechtsprechung,

vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 67,

ist geklärt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffenen Auswahlentscheidung auf die Nachprüfung beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Bei Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Grundsätze stehen bei der Überprüfung der angemessenen Gewichtung der vom Antragsgegner in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien in der vorliegenden Konstellation allein rechtliche Gesichtspunkte zur Entscheidung. Nichts anderes gilt in Bezug auf die der Gewichtung vorgehende Frage, welche denkbaren sachgerechten Auswahlkriterien überhaupt herangezogen werden sollen.

dd. Diese - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - hat, anders als die Antragstellerin meint, nicht zur Folge, dass die Auswahlentscheidung faktisch nicht überprüft wird und nur eine Scheinkontrolle stattfindet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 77.

Sie führt auch nicht dazu, dass die Heranziehung und Gewichtung von Auswahlkriterien in ein freies Ermessen des Antragsgegners gestellt werden. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt lediglich, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hat das Gericht hingegen hinzunehmen; es ist nicht befugt, anstelle des Antragsgegners eine eigene von ihm als besser erachtete Auswahlentscheidung zu treffen. Ein Antragsteller kann demgemäß nicht mit Einwendungen durchdringen, mit denen er rechtsfehlerfreien Auswahlerwägungen eigene, von ihm für besser befundene Auswahlkriterien oder eine abweichende Gewichtung entgegenhält.

b. Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anlass die Auswahlentscheidung im Übrigen zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat vorliegend eine Auswahlentscheidung getroffen und dabei - wie in der Anhörung angekündigt - als Auswahlkriterien die Fallzahlen der vergangenen Jahre und die explizit im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien herangezogen, wobei er den Fallzahlen ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat.

In Bezug auf die Fallzahlen und die Anzahl der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien stellte sich die Sachlage nach den vom Antragsgegner übersandten Übersichten wie folgt dar:

Krankenhaus

Fall-

zahlen

2019

Fall-

zahlen

2020

Fall-

zahlen

2021

Fall-

zahlen

2022

Fall-

zahlen

2023

Durchschnitt

Anzahl

erfüllter

Auswahl-

kriterien,

max. 4

Allgemeines Krankenhaus Q.

52

49,2

1

L.-Hospital C.

83

85,6

3

Klinikum

W.

132

154,8

3

S. Krankenaus A. - B. Hospital *

31

25,4

3

Evangelisches Krankenhaus Q.-R.

43

39,0

1

M. Klinik U.

Antragstellerin

24

21,6

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2026-09-17/13-b-350-26#rd_92

* nach den veröffentlichten Planungsergebnissen, abrufbar unter: https: z.00.pdf bilden die Katholischen Kliniken im O. betreffend die Standorte S. Krankenhaus A. und. B. Hospital A. einen Flächenstandort.

Danach erweisen sich die ausgewählten Krankenhäuser im Hinblick auf die Fallzahlen als besser geeignet als die Antragstellerin. In Bezug auf die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 aufgeführten Auswahlkriterien erweist sich die Antragstellerin ebenfalls nicht als besser geeignet als die ausgewählten Krankenhäuser. Dies gilt insbesondere auch für das Krankenhaus S. A./ B. Hospital A.. Bei diesen ist der Antragsgegner - unbeanstandet von der Antragstellerin - davon ausgegangen, dass sie einen Flächenstandort bilden. Zwar hat der Flächenstandort in Summe der Jahre 2019 bis 2023 nur unwesentlich höhere Fallzahlen erbracht als die Antragstellerin, der Antragsgegner durfte aber zu dessen Gunsten berücksichtigen, dass erst seit dem Jahr 2021 Leistungen erbracht wurden und die Fallzahlen in den Jahren ab 2021 durchweg höher waren als bei der Antragstellerin. Auch das T. Krankenhaus Q.-R. weist höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin. In Bezug auf die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien erweist sich die Antragstellerin ebenfalls nicht als besser geeignet.

Aus den Einwänden der Antragstellerin folgt nicht, dass die gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

aa. Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. September 2026 vorträgt, dass das Krankenhaus S. A. und das B. Hospital A. die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllten, weil sie nach der vom Antragsgegner als Anlage zum (erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 15. Januar 2026 vorlegten Übersicht in Bezug auf die Leistungsgruppe Herzchirurgie lediglich einen letter of intent vorgelegt hätten, ist die Rüge gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet.

bb. Dass Fallzahlen in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4 ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen und der Antragsgegner diesen - weil sie anders als die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Auswahlkriterien einen Rückschluss auf die vorhandene Expertise und Routine bei der Erbringung der dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Leistungen erlauben - im Rahmen der Auswahlentscheidung ein maßgebliches Gewicht beimessen darf, stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

Von der Leistungsgruppe 8.3/13.4 erfasst ist die Behandlung mit bestimmten Herzschrittmachern und Defibrillatoren (Schockgebern), wobei leichtere Behandlungen explizit von der Leistungsgruppe ausgenommen sind (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 148). Die Leistungsgruppe 8.3 bündelt primär die Implantation und Betreuung von komplexen Schrittmacher- und Defibrillatoreingriffen.

Vgl. Roeder/Fiori, Neuausrichtung der NRW-Krankenhausplanung - Bedeutung für die Herz-Kreislauf-Medizin und die Thoraxchirurgie, Zeitschrift für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie, S. 74 (78).

Dies korrespondiert damit, dass für diese Eingriffe als Mindestvoraussetzung die Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung komplex vorausgesetzt wird. Dies sorgt dafür, dass die Patienten auf dem zur Beherrschung ihres Krankheitsbildes erforderlichen Niveau versorgt werden können (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 82). Einfache bzw. standardmäßige Eingriffe zählen im Planungssystem nicht zu dieser spezifischen Leistungsgruppe. Diese weniger komplexen Routineeingriffe sind stattdessen in den allgemeinen Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin oder Allgemeine Chirurgie enthalten und können - wie bereits ausgeführt - von Krankenhäusern der Grundversorgung erbracht werden.

Es liegen weiter wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität der der Leistungsgruppe 8.3/13.4 zuzuordnenden Leistungen schließen lassen. So belegt die vom Antragsgegner vorgelegte Studie von Vitkauské/Lemke,

vgl. Vitkauské/Lemke, Volume-Outcome Analyse der Komplikationshäufigkeit bei Schrittmacher- und Defibrillator-Implantationen. Auswertung von 250.000 Fällen der externen Qualitätssicherung in NRW von 2010 bis 2020, Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz und Kreislaufforschung e. V. englischsprachige Ausarbeitung der Studienergebnisse im European Heart Journal - Quality of Care and Clinical Outcomes (EHJQCCO), 17. August 2026,

eine qualitätsrelevante Volume-Outcome-Relation. Dieser liegt eine Analyse von Daten aller Erstimplantationen eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators zugrunde, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2020 durchgeführt wurden. Sie beruht auf einem Datensatz von fast 250.000 Fällen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Volume-Outcome-Analyse einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Implantationszahl und dem Auftreten von Komplikationen erbracht hat. Die Bewertungen zeigten eine deutlich stärkere Korrelation der Herzschrittmacher-Gruppe, was mit einem exponentiellen Anstieg der Komplikationszahlen bei jährlichen Implantationen von 50 oder weniger bestätigt werden konnte. Aus diesem Grund seien weitere Auswertungen in der Herzschrittmacher-Gruppe durchgeführt worden, die zeigten, dass mit einem Cutoff von 50 jährlichen Implantationen ca. 16 % der Komplikationen vermieden werden könnten und dazu ca. 16 % der Patientinnen in andere Krankenhäuser verlegt werden müssten. Bei einem Cut-off von 25 jährlichen Implantationen könnten ca. 8 % der Komplikationen vermieden werden und ca. 5 % der Patientinnen müssten in andere Krankenhäuser verlegt werden. Die Korrelation zwischen Komplikationshäufigkeit und Fallzahl von jährlichen Schrittmacher- und Defibrillatoreingriffen pro Krankenhaus stelle sich wie folgt dar:

Dass die Studie von Vitkauské/Lemke nicht zwischen einfachen und komplexeren Behandlungen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren differenziert, ist unerheblich, weil sie die Aussagekraft für die hier in Rede stehenden komplexeren Behandlungen nicht in Frage stellt. Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Eingriffe aus dem Bereich der kardialen Devices in den Katalog für ambulantes Operieren nach § 115b SGB V aufgenommen sind (aktueller Stand 1. Juli 2026), stellt die Aussagekraft der Studie für komplexe Eingriffe, die aufgrund des Überwachungsrisikos standardmäßig nicht für die reine ambulante Regelversorgung freigegeben sind, nicht in Frage.

Auch die vom Antragsgegner angeführten Studien von Nowak et al. aus dem Jahr 2015,

vgl. Zusammenhang zwischen der Anzahl der Eingriffe im Krankenhaus und frühen Komplikationen nach Herzschrittmacherimplantation: Ergebnisse einer großen, unselektierten, aktuellen Kohorte aus dem bundesweiten obligatorischen externen Qualitätssicherungsprogramm in Deutschland, Bernd Nowak, Karl Tasche, Linda Barnewold, Günther Heller, Boris Schmidt, Stefano Bordignon, KR Julian Chun, Alexander Fürnkranz, Rajendra H Mehta,

kommen zu dem Ergebnis, dass die gewonnenen Daten auf eine bessere Leistung und weniger Komplikationen bei steigendem Implantationsvolumen hindeuten.

Der Antragsgegner ist danach in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Fallzahlen der von ihm ausgewählten Krankenhäuser auf eine dort vorhandene höhere Expertise und Routine schließen lassen und gerade im unteren Fallzahlbereich qualitätsrelevante Unterschiede zu verzeichnen sind. Davon, dass die Unterschiede in den Fallzahlen derart gering sind, dass sie keinen Rückschluss auf einen Qualitätsunterschied zulassen, kann keine Rede sein. Der Verweis der Antragstellerin auf diverse “IQWig-Rapid-Reports mit (teilweise) fehlendem VOR-Nachweis“ rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil sie sich zu den hier streitgegenständlichen Eingriffen nicht verhalten.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine besonders gute Behandlung, die gerade nicht auf eine möglichst hohe Zahl invasiver Eingriffe ausgerichtet sei, zeichne sich durch eine geringe Relation von ICD-Implantationen zur Behandlung insgesamt aus. Sie übersieht, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die Qualität von Behandlungen mit bestimmten Herzschrittmachern und Defibrillatoren geht und es nicht darauf ankommt, wie kardiologische Erkrankungen allgemein bestmöglich konservativ behandelt werden können, um zu vermeiden, dass es überhaupt erst zu diesen komplexen Eingriffen kommt. Eine geringe Relation von ICD-Implantationen zur Behandlung insgesamt mag für die Qualität der konservativen Behandlung sprechen, besitzt für die Volume-Outcome-Relation gegebenenfalls nachfolgender komplexer Eingriffe indessen keine Aussagekraft. Die Durchführung von nicht vom Leistungsspektrum der Leistungsgruppe 8.3/13.4 umfassten konservativen Behandlungen bleibt der Antragstellerin im Rahmen der ihr zugewiesenen Leistungsgruppen im Übrigen auch unbenommen.

Dass es zu Versorgungsbrüchen kommen kann, wenn ein Patient in ein Krankenhaus verlegt werden muss, das - anders als die Antragstellerin - das Versorgungspektrum der Kardiologie abdeckt - ist aus Qualitätsgründen gerechtfertigt. Da es sich bei den von der Leistungsgruppe 8.3/13.4 umfassten Leistungen im Wesentlichen um elektive Leistungen handelt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es in einem solchen Fall regelmäßig zu unzumutbaren zeitlichen Verzögerungen kommt.

Die Relevanz der Ausführungen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe auch Fallzahlen für (einfache) Herzschrittmacher-Implantationen berücksichtigen müssen, die Studie von Vitkauské/Lempke differenziere nicht zwischen Schrittmacher- und ICD-Implantationen und es sei methodisch verfehlt, die Behandlungsroutine ausschließlich oder überwiegend an der Zahl der ICD-Implantationen festzumachen, erschließen sich nicht, zumal die Antragstellerin selbst vorträgt, die Implantationsroutine sei in ihren Grundstrukturen weitgehend identisch.

Die Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium führt auch nicht dazu, dass ein Neubewerber nicht zum Zuge kommen kann oder „Ewigkeitsausschlüsse“ bewirkt werden.

Vgl. zur Berücksichtigung von Neubewerbern OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 13 B 1/26 -, juris, Rn. 52 ff.

Unabhängig davon ist die Antragstellerin in Bezug auf die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe 8.3/13.4 keine Neubewerberin, sodass es auch auf die Frage der Erforderlichkeit etwaiger Öffnungsoptionen für Neuantragsteller nicht entscheidungserheblich ankommt.

cc. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner im Feststellungsbescheid ausgeführt hat, dass die Antragstellerin kein Auswahlkriterium erfüllt. Letzteres ist zwar unrichtig. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nachgeschoben hat (§ 114 Satz 2 VwGO), hätte sich ein solcher Mangel jedenfalls nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt. Es ist offensichtlich, dass die Antragstellerin auch dann (in rechtmäßiger Weise) nicht ausgewählt worden wäre, wenn der Antragsgegner von Anfang an davon ausgegangen wäre, dass die Antragstellerin ein Auswahlkriterium erfüllt. In diesem Fall wäre sie ebenso weder mit Blick auf die Auswahlkriterien noch mit Blick auf die vom Antragsgegner herangezogenen Fallzahlen besser geeignet gewesen als die vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie stehe qualitativ besser da als das N. Allgemeine Krankenhaus Q. und das T. Krankenhaus Q.-R., weil sie mit der Vorhaltung eines Kardio-MRT am Standort - anders als die beiden benannten Krankenhäuser - ein zentrales Auswahlkriterium erfülle, denn die kardiale MRT-Diagnostik stelle eine zentrale leitlinienrelevante Grundlage für die Indikationsstellung und Therapieplanung in der Kardiologie dar. Zudem halte sie die Leistungen der EPU/Ablation im Rahmen gesicherter Kooperationen vor, sodass auch insoweit keine strukturellen Defizite bestünden. Gerade vor diesem Hintergrund erweise sich die Übergewichtung der Leistungsgruppe EPU/Ablation gegenüber der Vorhaltung eines Kardio-MRT nicht als tragfähig. Selbst wenn den Ausführungen der Antragstellerin insoweit zu folgen wäre, führten diese nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Antragsgegner - beanstandungsfrei - den Fallzahlen im Rahmen der Gesamtgewichtung ein maßgebliches Gewicht beimessen durfte und diese Umstände deshalb nicht geeignet waren, die im Vergleich zu den ausgewählten Krankenhäusern wesentlich geringeren Fallzahlen zu kompensieren. Den Fallzahlen durfte er ein maßgebliches Gewicht beimessen, weil diese, anders als etwa die Vorhaltung eines Kardio-MRT, unmittelbar Rückschlüsse auf die am Krankenhaus vorhandene Routine und Expertise in Bezug auf die Behandlungen der Leistungsgruppe erlauben.

Auf einen Qualitätsvorsprung kann die Antragstellerin sich auch nicht berufen, soweit sie vorträgt, sie habe die personellen Anforderungen (VZÄ) übererfüllt, weil sie nicht 3,65 VZÄ geführt habe, wie im Erhebungsbogen angegeben, sondern tatsächlich über eine Ausstattung von 9,2 VZÄ verfügt habe. Diesen Umstand konnte und musste der Antragsgegner in seine Auswahlentscheidung nicht einstellen, weil die Antragstellerin dies - wie sie selbst einräumt - erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung ist aber der Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024.

Der Antragsgegner war, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, auch nicht verpflichtet, auf weitere ungeschriebene individuelle Auswahlkriterien abzustellen,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2026 - 13 B 226/26 -, juris, Rn. 184, und vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 165,

wie etwa den von der Antragstellerin behaupteten Qualitätsvorsprung, der sich aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser, der besonderen Qualifikation ihrer Kardiologen wegen ihrer Zusatzqualifikation „Aktive Herzrhythmusimplantate“ sowie besonderer Fach- und Sachkunde in der Herzschrittmacher- und Defibrillatortherapie ergibt. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass Krankenhäuser, die die von ihm herangezogenen Auswahlkriterien erfüllen, den Zielen der Krankenhausplanung besonders gerecht werden, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es weitere Qualitätskriterien - wie etwa auch Zertifizierungen - geben kann, die Rückschlüsse auf die Qualität der Behandlung erlauben.

dd. Es spricht auch nichts für das Vorliegen des von der Antragstellerin behaupteten Ermessensdefizits. Dass der Antragsgegner sich im angefochtenen Feststellungsbescheid nicht im Einzelnen zu allen von der Antragstellerin als relevant erachteten Gesichtspunkten verhalten hat, begründet kein Ermessendefizit. Mit Blick auf die Vorgaben des den Antragsgegner bindenden Krankenhausplans NRW 2022 bedurfte es insbesondere auch keiner weiteren Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der dort vorgesehenen Auswahlkriterien, wie der „LG Gefäßmedizin“ oder der „LG EPU/Ablation“ am Standort.

ee. Schließlich hat der Antragsgegner die Auswahlkriterien in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3/13.4 in einer Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise auf die antragstellenden Krankenhäuser angewandt. Weder von einer Beliebigkeit noch von einem vollständigen Ausfall der Gewichtung kann die Rede sein. Die vom Senat in einem anderen Verfahren festgestellte uneinheitliche Anwendung von Fallzahlen und Auswahlkriterien ist hier nicht zu verzeichnen.

d. Die gegen die regionale Verteilung gerichteten Einwände der Antragstellerin verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa. Es fehlt zunächst nicht an einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung für die Begrenzung der Zahl der Krankenhausstandorte auf fünf. Zu den Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung, die Vorrang vor der ungehinderten Berufsausübungsfreiheit haben, zählen die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenversorgung der Bevölkerung sowie sozial tragbare Krankenhauskosten, dies schon wegen ihrer Auswirkungen auf die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 BvR 355/86 -, juris, LS 3.

Ein solcher Gemeinwohlbelang steht hier in Rede, weil die Begrenzung der Zahl der in einem Versorgungsgebiet vorhandenen Krankenhäuser, die komplexe Leistungsgruppen erbringen, zur Verbesserung der Qualität und zur effektiven Nutzung begrenzt zur Verfügung stehender personeller und finanzieller Ressourcen im Gesundheitsbereich beiträgt (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 57),

vgl. zu qualitativen und finanziell-wirtschaftlichen Rechtfertigung der Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe nach § 135f SGB V, die ebenfalls eine Leistungskonzentration zur Folge hat BT-Drs. 20/11854, S. 162,

und dieser Gemeinwohlbelang auch das wirtschaftliche Interesse einzelner Häuser an der Leistungserbringung überwiegen kann.

Der Einwand der Antragstellerin, die Fallzahlen änderten sich im Fall einer Konzentration der Leistungen an wenigen Standorten nicht, trifft zwar zu. Gleichwohl führt die Verringerung von Standorten zu einem Wegfall von Doppelvorhaltungen insbesondere an Standorten mit geringerer Qualität. Die Einschätzung der Antragstellerin, dass die Begrenzung der Standorte keinem Ziel der Krankenhausplanung diene, teilt der Senat dementsprechend nicht.

bb. Die Entscheidung, mit wie vielen Krankenhäusern im jeweiligen Plangebiet die bedarfsdeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden soll, überlässt der Gesetz- und Plangeber dem Antragsgegner, der hierüber in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zustehenden Planungsermessens für das jeweilige Plangebiet zu entscheiden hat. Dies führt, anders als die Antragstellerin meint, nicht dazu, dass dem Antragsgegner ein unkontrolliertes Instrument überlassen wird. Es trifft zwar zu, dass mit der Festlegung der Zahl der Standorte eine Entscheidung darüber getroffen wird, in welchem Umfang eine Auswahlentscheidung notwendig wird. Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht, dem weiten Planungsermessen der Behörde Rechnung tragend, zu prüfen hat, ob die rechtlichen Grenzen des Planungsermessens im Sinne einer planerischen Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden.

Vgl. entsprechend für Elemente der Krankenhauszielplanung: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 63 (für die Festlegung von Mindest- und Auswahlkriterien), vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 59, vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 62 (jeweils für die Festlegung und Abgrenzung der Leistungsgruppen) und vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 85 (für den geographischen Zuschnitt der regionalen Planungskonzepte und zur Erreichbarkeit).

Darauf, ob die Entscheidung auch aus Sicht der Gerichte oder der jeweiligen Antragsteller die beste Entscheidung ist, kommt es nicht an.

cc. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Antragsgegner die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Planungsermessens überschritten hat, indem er auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 14 fünf Krankenhäuser mit entsprechend hohen Fallzahlen für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung als ausreichend erachtet hat. Es ist weder ersichtlich, noch substantiiert von der Antragstellerin dargetan worden, dass insoweit rechtliche Vorgaben missachtet wurden. Zwar hätte der Antragsgegner die Fallzahlen auch anders verteilen können. So hätten mit Blick auf die beantragten Fallzahlen sogar nur vier Krankenhäuser genügt, den Bedarf zu decken, ohne dass ersichtlich ist, dass die Qualität darunter gelitten hätte.

Der Sache nach bemängelt die Antragstellerin im Übrigen nur, dass der Antragsgegner nicht hinreichend begründet habe, warum die Bedarfsmenge nicht auch unter Einbeziehung ihres Krankenhauses als weiterem Standort verteilt worden sei. Dass der Antragsgegner hierzu verpflichtet gewesen wäre, folgt daraus aber nicht.

bb. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich weiter nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie zu Mehrfachvorhaltungen in Q. führt. Die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe sich im Feststellungsbescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 Mehrfachvorhaltungen nur eingeschränkt zulässig seien, nämlich wenn sie eine Rechtfertigung durch das Bedarfsvolumen oder andere Besonderheiten der Versorgungsregionen finden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen allerdings weder isoliert zu betrachten - dies gilt gerade im Rahmen einer Bestenauslese - noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, Rn. 38.

Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, die begrenzten örtlichen Mehrfachvorhaltungen in Q. zur Sicherung einer hohen Behandlungsqualität in der Leistungsgruppe 8.3/13.4 in Kauf zu nehmen, zumal dies mit Blick auf die regionale Verteilung der Krankenhäuser im Übrigen (C., A. und W.) nicht mit unzumutbaren Fahrwegen für die Bewohner des Versorgungsgebiets 14 bzw. die Bewohner aus dem Einzugsgebiet der Antragstellerin verbunden ist (vgl. hierzu die von ihr vorgelegte Übersicht auf S. 5 ihres Schreibens vom 9. August 2024, Verwaltungsvorgang S. 195). So befindet sich etwa das ebenfalls im Y. gelegene L.-Hospital C., wie die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt hat, in rund 18 km Entfernung vom Krankenhaus der Antragstellerin (vgl. Verwaltungsvorgang S. 196). Anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, folgt aus § 1 Abs. 1 KHGG NRW, wonach die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen ist, auch nicht, dass die Leistungsgruppe 8.3/13.4 in jeder Stadt vorgehalten werden muss. Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem Krankenhausplan NRW 2022. Diesem sind - anders als die Antragstellerin meint - sehr wohl Aussagen über zumutbare Entfernungen zu entnehmen, denn dieser bestimmt unterschiedliche Planungsebenen zur Sicherstellung einer patienten- und bedarfsgerechten, gestuften wohnortnahen stationären Versorgung der nordrhein-westfälischen Bevölkerung (vgl. § 1 KHGG NRW). Während für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, ist insbesondere die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36, 39). Deswegen werden die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie in Verbindung mit der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie die Leistungsgruppe Geriatrie auf der Ebene des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt geplant (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Die Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie ist daher innerhalb von 20 PKW-Fahrzeitminuten für 90 % aller Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 39). Für eine größere Zahl von weiteren Leistungsgruppen - wie hier für die Leistungsgruppe 8.3/13.4 - erfolgt die Planung hingegen auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete. Hieraus resultiert nach Einschätzung des Plangebers für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38).

Was sich hier zu Gunsten der Antragstellerin im Übrigen aus § 6a Abs. 4 Satz 3 KHG ergeben müsste, erschließt sich nicht. Zwar wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) vom 5. Dezember 2024 die Sätze 2 und 3 eingefügt. Dort hieß es:

„2Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist, für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe zugewiesen werden soll, nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. 3Die maßgebliche Fahrzeit beträgt

1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie: 30 Minuten,

2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten.“

Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind jedoch durch das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) vom 14. April 2026 (BGBl I. 98) wieder gestrichen worden. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 554/25, S. 110): „Es liegt künftig im alleinigen Beurteilungsspielraum der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen (bspw. PKW-Fahrzeitminuten) die Erfüllung von Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist.“

Soweit die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an das T. Krankenhaus Q.-R. beanstandet und vorträgt, im südlichen Y. sowie insbesondere im nördlichen Oberbergischen Kreis sei keine Zuweisung erfolgt, führt die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an ihr Krankenhaus auch nicht zu einer Unterversorgung in den benachbarten Versorgungsregionen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme ihres am westlichen Rand des Y.es gelegenen Krankenhauses anstelle des I. Krankenhauses Q.-R. für eine Vielzahl von Patienten zu einer nicht nur unerheblichen Verbesserung der räumlichen Erreichbarkeit innerhalb des Versorgungsgebiets 14 beitragen würde. Gleiches gilt in Bezug auf das Versorgungsgebiet 1. In G., das unmittelbar an U. angrenzt, wurde zwei Krankenhäusern die Leistungsgruppe 8.3/13.4 zugewiesen, nämlich dem D.-Krankenhaus K. und dem M. Klinikum G., Standort X. (vgl. die Planungsergebnisse für das Versorgungsgebiet 1 betreffend die Leistungsgruppe 8.3/13.4, abrufbar unter: https://.pdf).

cc. Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Einschränkung der Notfallversorgung, greift dies nicht. Dies folgt schon daraus, dass die der Leistungsgruppe zugewiesenen Leistungen - anders als die Antragstellerin meint - im Wesentlichen planbare elektive Behandlungen umfasst und weder dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich ist, dass eine strukturelle Abhängigkeit der Sicherstellung akuter notfallmedizinischer Versorgung von der Vorhaltung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe besteht.

dd. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 erforderlich ist, weil am Standort der Antragstellerin sowohl die Herzinsuffizienzversorgung als auch die Geriatrie weiter wachsen. Selbst wenn von der Antragstellerin versorgte Patientengruppen in besonderem Maße eine Indikation für die Leistungen dieser Leistungsgruppe aufweisen sollten, folgt daraus nicht, dass sie nicht bedarfsgerecht an einem hierfür qualitativ besser geeigneten Krankenhaus versorgt werden können.

4. Erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen keine Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvoll-zug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Anders als bei einer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in legitimer Weise eine generalisierende in erster Linie rechtspolitisch begründete abstrakt-generelle Höherbewertung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Krankenhausplans NRW 2022 gegenüber dem Aufschubinteresse der betroffenen Krankenhäuser angenommen, um die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 zu beschleunigen.

Vgl. zum Vorliegen des von der Antragstellerin verneinten öffentlichen Interesses am Sofortvollzug OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 4.

Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21 f.

Gewichtige zu ihren Gunsten ausschlaggebend ins Gewicht fallende Interessen hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Auf ein Versorgungsdefizit kann sie sich nicht berufen, da ein solches auch ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 an die Antragstellerin nicht vorliegt. Dass sie ein jahrelang bestehendes Leistungsspektrum abbauen muss, ist eine typische Folge des Sofortvollzugs, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung im Blick hatte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass aus der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners nicht zwangsläufig folgt, dass die Antragstellerin dauerhaft von der Erbringung von Leistungen, die der streitgegenständlichen Leistungsgruppe zuzuordnen sind, ausgeschlossen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 13 B 1/26 -, juris, Rn. 52 ff.

Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Sie ist nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2024 - 1 BvR 1949/24 -, juris, Rn. 5, folgt nichts anderes, denn das Gericht ist im dortigen Verfahren von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).