Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 402
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 3 Kart 540/24Zitiert von 2
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 59/13Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende EntscheidungskompetenzZitiert von 48
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 6
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- VG Ansbach, 26.09.2023 – AN 17 K 22.30684
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.05.2026 – VG 9 L 505/26
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 5372/20
402 Entscheidungen zu § 29 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/29#abs-1 (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/29#abs-2 (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/29#abs-3 (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.