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KHGG NRW§ 15 Beteiligte an der Krankenhausversorgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/15#abs-1 (1) Den Landesausschuss bilden die unmittelbar Beteiligten:
1. fünf von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
2. sechs von den Verbänden der Krankenkassen,
3. drei von den kommunalen Spitzenverbänden
benannte Mitglieder,
4. ein von der Katholischen Kirche und ein von den Evangelischen Landeskirchen,
5. ein von der Ärztekammer Nordrhein und ein von der Ärztekammer Westfalen-Lippe,
6. zwei von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
7. ein vom Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
8. soweit psychiatrische Einrichtungen betroffen sind, je ein von den beiden Landschaftsverbänden,
9. soweit Einrichtungen betroffen sind, in denen Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, ein von der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW),
10. ein von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium,
benanntes Mitglied sowie,
11. die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Patientinnen und Patienten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/15#abs-2 (2) Weitere Beteiligte (mittelbar Beteiligte) sind:
1. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen,
2. die kreisfreien Städte und Kreise,
3. der Landesbezirk NRW der Gewerkschaft ver.di,
4. der Landesverband Marburger Bund,
5. die Kassenärztlichen Vereinigungen,
6. die Dienstnehmervertretung Nordrhein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes,
7. der Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe,
8. die komba gewerkschaft NRW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/15#abs-3 (3) Der Landesausschuss erarbeitet insbesondere die Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben notwendig sind. Bei der Erarbeitung der Rahmenvorgaben und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind mit den Beteiligten nach Absatz 1 einvernehmliche Regelungen anzustreben. Die Beteiligten nach Absatz 2 sind zu den Maßnahmen nach § 14 und der Aufstellung des Investitionsprogramms zu hören. Das zuständige Ministerium entscheidet abschließend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/15#abs-4 (4) Den Vorsitz im Landesausschuss und die Geschäfte des Landesausschusses führt das zuständige Ministerium. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 15 KHGG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.08.2015 – 13 E 513/15Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 03.11.2020 – 21 K 1844/18Zitiert von 9
- OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26Krankenhausplanung: Zulässigkeit der Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 B 226/26Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe nach dem Krankenhausplan NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Arnsberg, 21.08.2026 – 11 L 1686/25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Zuteilung von Leistungsgruppen im Krankenhausplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 25.06.2026 – 13 B 340/25Krankenhausplanung; Auswahlentscheidung bei der Zuweisung von Leistungsgruppen; Flächenstandort im Planungsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 23.06.2026 – 7 K 135/25Krankenhausplanung: Kein Anspruch auf Zuweisung von Leistungsgruppen im Feststellungsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Aachen, 28.11.2025 – 7 L 1018/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2025 – 13 B 380/25 und 13 B 508/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 KHGG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.