Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 1 Grundsatz
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 264
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 11 ME 175/21
- BVerwG, 11.11.2021 – 3 C 6/20Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fachgebietsübergreifender GesamtbettenzahlenZitiert von 14
- BVerfG, 12.06.1990 – 1 BvR 355/86Aufnahme einer Privatklinik für Nerven- und Gemütskranke in den Krankenhausplan (Bayern)Zitiert von 187
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 43/19Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase BZitiert von 9
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 44/19Zitiert von 23
- OLG Saarbrücken, 18.09.2013 – 1 U 222/12 - 66
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 13 B 304/25
- OVG NRW, 31.07.2026 – 13 B 286/25
- OVG NRW, 29.07.2026 – 13 B 288/25Zitiert von 1
264 Entscheidungen zu § 1 KHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/1#abs-2 (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.