Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 8 Voraussetzungen der Förderung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 390
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 03.01.2023 – 7 B 1645/22Zitiert von 2
- BVerwG, 11.11.2021 – 3 C 6/20Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fachgebietsübergreifender GesamtbettenzahlenZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 – 9 S 2240/07Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 04.08.2023 – 14 ME 66/23Zitiert von 25
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 – 9 S 1968/11Zitiert von 9
- BVerwG, 17.03.2022 – 3 B 12/21Entziehung einer Versorgungsregion für die psychiatrische PflichtversorgungZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 13 B 304/25
- OVG NRW, 31.07.2026 – 13 B 286/25
- OVG NRW, 29.07.2026 – 13 B 288/25Zitiert von 1
390 Entscheidungen zu § 8 KHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/8#abs-1 (1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/8#abs-2 (2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/8#abs-3 (3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.