Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 100
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/100#abs-1 (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/100#abs-2 (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/100#abs-3 (3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/100#abs-4 (4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Wird zitiert von 483 Entscheidungen zu § 100 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.03.2013 – 11 E 85/13Zitiert von 2
- BVerfG, 25.03.2020 – 2 BvR 113/20Nichtannahmebeschluss: Akteneinsichtsrecht gem § 100 VwGO kann auch Dokumente der sog Asyldokumentation, insb Lageberichte, erfassen - sowie zu den Voraussetzungen der Präklusion von Beweismitteln gem § 74 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) - hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG naheliegend - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender SubstantiierungZitiert von 70
- BVerfG, 12.02.1998 – 1 BvR 272/97Zitiert von 9
- BVerfG, 27.10.1999 – 1 BvR 385/90Verwaltungsprozessrecht: Unvereinbarkeit der Regelung über die Verweigerung der Aktenvorlage im Verwaltungsprozess mit Art. 19 Abs. 4 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 218
- OVG NRW, 20.03.1997 – 14 A 990/97.AZitiert von 4
- BVerwG, 29.11.2018 – 9 B 26.18Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26Krankenhausplanung: Zulässigkeit der Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium bei der Zuweisung einer Leistungsgruppe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 B 226/26Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe nach dem Krankenhausplan NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BGH, 28.08.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe: Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der Kanzlei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 11 Abs. 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.