Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 31.08.2026 – 13 B 226/26
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0831.13B226.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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G r ü n d e:
Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses P. Klinik M., Z.-straße 9, in M.. Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für ihr Krankenhaus u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe mit 30 Fällen. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2024 teilte sie mit, sie könne aufgrund von Kompetenzzuwachs die Fallzahlen auf 200 bis 250 Fälle erhöhen.
Im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2024 heißt es zu der beabsichtigten Zuweisungsentscheidung betreffend die Planungsebene des Versorgungsgebiets 16 (Kreise S. und N.):
„14.5/25.2 - Wirbelsäuleneingriffe
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es soll eine Zuweisung an das X.-Hospital, an den Hauptstandort Kreisklinikum K., das H.-Krankenhaus und das T. Krankenhaus erfolgen. Die Nicht-Zuweisungen an die Y. Klinik G. und die P. Klinik M. sollen unter Berücksichtigung von Qualitätsaspekten und der im Vergleich zu anderen Antragsstellern im VG 16 deutlich geringeren erbrachten Fallzahlen in den Vorjahren erfolgen. Die Nicht-Zuweisung an das A. Hospital erfolgt im Konsens.“
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erfolgte die Zuweisung wie folgt:
Antragstellendes Krankenhaus
Antrag*
Anhörung*
Zuweisung**
P. Klinik M.
O. Kliniken V. X.-Hospital S.
O. Kliniken V. A.s-Hospital E.
Kreisklinikum K.
C.-Krankenhaus K.
Y. Klinik G.
H.-Krankenhaus K.
* vgl. Anlage zum Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, abrufbar unter. https:// pdf .
** Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.
Die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 an die Antragstellerin begründete der Antragsgegner - auszugsweise - wie folgt:
„Leistungsgruppe 14.5 / 25.2 „Wirbelsäuleneingriffe
- Planungsebene: Versorgungsgebiet 16
… Die P. Klinik M. erfüllt alle Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.5 / 25.2 „Wirbelsäuleneingriffe“ gemäß Krankenhausplan NRW 2022. Die Auswahlkriterien werden, wie bei den Mitbewerbern, mindestens über Kooperationen erfüllt.
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.5 / 25.2 „Wirbelsäuleneingriffe“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Leistungsgruppe 14.5 / 25.2 „Wirbelsäuleneingriffe“ handelt es sich weitestgehend um planbare, wenngleich um medizinisch hochkomplexe Eingriffe, die aufgrund ihres hohen Komplikationspotentials eine dementsprechende Spezialisierung voraussetzen. Zur Gewährleistung einer routinierten Leistungserbringung ist es erforderlich, dass sie in einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden. Dazu bedarf es der Konzentration auf einzelne Standorte (Zentralisierung). Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden.
Als Begründung führt die P. Klinik M. unter anderem an, dass seit der Beantragung eine kontinuierliche Fallzahlsteigerung stattgefunden habe, sodass der ursprüngliche Antrag erhöht worden sei; es sei abzusehen, dass die Fallzahlen weiter steigen würden.
In den Jahren 2019 - 2022 hat die P. Klinik M. 60 Fälle insgesamt, im Jahresdurchschnitt 15 Fälle versorgt. Der regional nächste Mitbewerber, die O. Kliniken V. hat in demselben Zeitraum insgesamt 951 Fälle, im Jahresdurchschnitt 237,75 Fälle versorgt und beweist damit eine größere Expertise robuste Leistungsfähigkeit. Aufgrund der beantragten Fallzahl von 30 Fällen ist selbst die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu hinterfragen. Eine Ausweisung mit 30 Fällen spricht ebenfalls gegen die Vorgabe der Qualitätssicherung und -besserung durch Konzentration. Der von der Klinik prognostizierte Aufwuchs ist hier kein belastbarer Grund für eine Zuweisung, da eine Zentralisierung am Standort X.-Hospital S. eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum darstellt. Ein zusätzlicher Anbieter ist in der Region nicht bedarfsnotwendig.
Weiter führen sie aus, dass auch regionale Besonderheiten der Region wie beispielsweise die Bevölkerungsdichte und Verkehrsinfrastruktur, hierbei beispielsweise Verkehrsbehinderungen und lange Fahrtzeiten, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Außerdem habe das Krankenhaus ein sehr großes Einzugsgebiet. Die P. M. verweist darauf, dass es ein Risiko für die Versorgungsqualität sehe. Zusätzlich wird ein zukünftig erhöhter Bedarf an Wirbelsäuleneingriffen aufgrund demographischer Veränderungen angeführt und dass durch eine Zuweisung an das Krankenhaus eine gleichmäßigere Verteilung des Leistungsangebots der Leistungsgruppe 14.5/25.2 „Wirbelsäuleneingriffe“ im Versorgungsgebiet erreicht würde. Ich verweise auf meine Ausführungen in den Anhörungen zur Notwendigkeit der Konzentration der Zuweisung in dieser Leistungsgruppe auf wenige, leistungsstarke Anbieter; insofern sind längere Fahrtzeiten zugunsten einer Erhöhung der Versorgungsqualität in dieser Leistungsgruppe vertretbar. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der nächste Leistungserbringer in S. nur rund 16 km von ihrem Standort entfernt ist, was eine sehr akzeptable Erreichbarkeit darstellt. Ich betone, dass eine Notfallversorgung unbenommen einer Zuweisung stattfinden kann. Zudem weise ich darauf hin, dass diese Leistungsgruppe laut Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 auf Ebene des Versorgungsgebiets beplant wird und insofern der ermittelte Bedarf je Versorgungsgebiet zu beachten ist. Bedarfe aus benachbarten Regionen können nur Berücksichtigung finden, soweit sich im dortigen Planungsgebiet kein geeigneter Versorger findet; dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die vom Träger angeführte Fallzahlsteigerung kann von mir zwar quantitativ nachvollzogen werden, liegt jedoch weiterhin deutlich hinter dem Fallgeschehen der Mitbewerber, die eine Zuweisung erhalten haben, zurück. Insgesamt werden somit keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung führen. Ich halte daher unter Berücksichtigung meiner vorgenannten Argumente an meinem Votum in der Anhörung fest. …“
Gegen die Nichtzuweisung hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihre Anträge,
„es wird analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgestellt, dass die in dem Verfahren 11 K 87/25 anhängige Klage vom 08.01.2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 betreffend die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5 (Wirbelsäuleneingriffe) an das Krankenhaus St. Barbara M. der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat,
hilfsweise
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 11 K 87/25 - gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppe 14.5 (Wirbelsäuleneingriffe) nicht zugewiesen worden ist,“
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5 (Wirbelsäuleneingriffe) an die Antragstellerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin mit ausführlicher Begründung näher geltend gemachten irreversiblen Anhörungs- und Begründungsmängel seien auch mit Blick auf die vermeintlich unvollständig gewährte Akteneinsicht nicht zu erkennen. Der Antragstellerin sei im Hinblick auf die vorliegend streitbefangene Auswahlentscheidung letztendlich Akteneinsicht in einen Verwaltungsvorgang ohne Schwärzungen gewährt worden. Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gehe von einem im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelten Bedarf aus. In Bezug auf die Auswahlentscheidung sei davon auszugehen, dass Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellten. Sämtliche Mitbewerber wiesen in den Jahren 2019 bis 2023 höhere Fallzahlen auf. Die höheren Fallzahlen der Antragstellerin aus den Jahren 2024 bis 2025 hätten nicht mitberücksichtigt werden müssen. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin weise das Gericht ergänzend noch darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens - hier nicht angenommen - das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiege.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat weder mit dem von der Antragstellerin weiter verfolgten Hauptantrag (dazu I.), noch mit dem Hilfsantrag (dazu II.) Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
I. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 87/25 gerichtete Hauptantrag unzulässig ist. Dies hat der Senat bereits in einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren entschieden und sich dabei insbesondere auch mehrfach mit der von der Antragstellerin auch in diesem Verfahren geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHHG NRW - danach haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung - auseinandergesetzt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 26 ff., vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 44 ff., vom 5. November 2025 - 13 B 380/25, 13 B 508/25 -, juris, Rn. 43 ff., vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung.
II. Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids anzuordnen ist (1.). Die Annahme der Antragstellerin, die Bedarfsermittlung sei fehlerhaft erfolgt, trifft nicht zu (2). Auch zeigt sie keine Fehler der Auswahlentscheidung auf (3.). Ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtmäßig, bestehen auch ansonsten keine Gründe, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gleichwohl zu ihren Gunsten ausfällt (4.).
1. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide an irreversiblen formellen Anhörungs- (a.) und Begründungsmängeln (b.). Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens (c.). Zu der von der Antragstellerin beantragten Beiziehung weiterer Verwaltungsakten sieht der Senat sich im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (d.).
a. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach § 14 Abs. 1 KHGG NRW von dem zuständigen Ministerium gehört. Diese Anhörungspflicht dient dem reibungslosen Ablauf des Verfahrens.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 17/11162, S. 34.
Dieser Anhörungspflicht hat der Antragsgegner genügt. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede.
Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt zudem, dass einem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Das sind Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 39; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 31.
Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris, Rn. 20, und vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner mit seinen an die beteiligten Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 genügt. Aus dem Anhörungsschreiben ergab sich für die Antragstellerin erkennbar, dass der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung im Rahmen der Bestenauslese anhand der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen hat und sie sich dabei voraussichtlich nicht gegen konkurrierende Krankenhäuser würde durchsetzen können. Dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 4. November 2024, in dem den Krankenhäusern nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. November 2024 eingeräumt worden war, konnte die Antragstellerin zudem entnehmen, dass nicht beabsichtigt war, ihrer Argumentation zu folgen, weil es sich zur Leistungsgruppe 14.5/25.2 nicht mehr verhielt. Mit Schreiben vom 9. August 2024 und vom 18. November 2024 hat die Antragstellerin zu der beabsichtigten Nichtzuweisung Stellung genommen.
Dass der Antragsgegner die Bewertung des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin von 30 Fällen als Indiz gegen die wirtschaftliche Tragfähigkeit und gegen die Zielsetzung der Qualitätssicherung und -verbesserung nicht zum Gegenstand der zweiten Anhörung gemacht hat, hierzu im Feststellungsbescheid aber Ausführungen erfolgt sind, nachdem die Antragstellerin hierzu nach erfolgter erster Anhörung mit Schreiben vom 9. Juli 2024 weiter vorgetragen hatte, ist unschädlich. Dies bestätigt lediglich, dass der Antragsgegner den Vortrag der Antragstellerin auch erwogen hat. Im Übrigen war ein individuelles Eingehen auf jeden weiteren, aus Sicht des Antragsgegners nicht entscheidungserheblichen Vortrag der antragstellenden Krankenhäuser (auch) im zweiten Anhörungsschreiben weder erforderlich noch praktikabel, zumal er - bezogen nur auf das Versorgungsgebiet 16 - sonst nochmals etwaige Einwendungen von sieben Krankenhausträgern zu 21 Leistungsgruppen zu bedienen gehabt hätte.
b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bescheid auch nicht an einem Begründungsmangel. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die Bescheidbegründung gerecht. Aus dieser geht hervor, warum der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass die ausgewählten Konkurrenten im Rahmen der Bestenauslese Vorrang vor der Antragstellerin haben. Aus der Bescheidbegründung folgt zudem, dass der Antragsgegner die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Argumenten der Antragstellerin zur Kenntnis genommen hat, ihnen aber nicht gefolgt ist. Die Antragstellerin räumt im Übrigen selbst ein, dass im Feststellungsbescheid ihre Argumente aus dem Anhörungsverfahren zumindest dahingehend aufgegriffen wurden, dass der Antragsgegner sie benannt hat (regionale Besonderheiten wie z. B. Bevölkerungsdichte, Verkehrsinfrastruktur, und daraus resultierende Fahrtzeiten, Risiko für die Versorgungsqualität ohne Zulassung der Antragstellerin, steigender Bedarf an Wirbelsäuleneingriffen aufgrund demographischen Wandels, gleichmäßigere Verteilung des Leistungsangebots durch Zulassung der Antragstellerin). Dass sich der Antragsgegner wegen der Vielzahl der von ihm zeitgleich zu treffenden Entscheidungen nicht in der aus Sicht der Antragstellerin erforderlichen Tiefe mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt hat, begründet keinen Begründungsmangel. Ob die Begründung die Antragstellerin überzeugt oder ob sie zutreffend ist, ist für das Vorliegen einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Begründung ebenfalls unerheblich.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sie die in die Auswahlentscheidung einbezogenen Krankenhäuser nicht habe identifizieren können, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Diese wurden zwar im Feststellungsbescheid nicht mehr genannt, dies war aber auch nicht notwendig, weil die Antragstellerin diese Information bereits der Anlage des an sie gerichteten Anhörungsschreibens vom 14. Juni 2024 entnehmen konnte.
c. Auch die Rüge der Antragstellerin, ihr sei eine unzureichende Akteneinsicht gewährt worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Antragsgegner hat dem im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin als Beteiligte gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (§ 29 VwVfG NRW) zwar nicht vollumfänglich entsprochen (aa.), zum Erfolg der Beschwerde führt dies aber nicht (bb).
aa. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Unterlagen zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(1) Der Anspruch aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW bezieht sich auf Akten, die das Verfahren betreffen. Dies sind die Akten, die von der verfahrensführenden Behörde für das betreffende Verwaltungsverfahren bereits geführt werden oder die sonst beigezogen worden sind. Akten "betreffen" das Verfahren des Beteiligten, wenn sie mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung in dessen Verlauf angelegt, sonst entstanden, zu dessen Durchführung von der Behörde beigezogen worden sind oder "materiellrechtlich" dazu gehören. Welche Akten zum Verfahren benötigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist nicht, ob ein Vorgang faktisch beigezogen wurde, sondern ob er für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war und deshalb "materiell" zur Akte gehört.
Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 41, beck-online; Herrman, in BeckOK VwVfG/Bader/Ronellenfitsch, 72. Ed. 1. Juli 2026, VwVfG § 29 Rn. 9 f., beck-online; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 29 VwVfG (Stand: 15. Dezember 2022), Rn. 37.
Die Erforderlichkeit der Einsicht in diese Akten ist nicht erst dann gegeben, wenn die Akteneinsicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Rechtsposition des Beteiligten bringt, sondern bereits dann, wenn durch die Einsicht möglicherweise größere Klarheit über den bisherigen Sach- und Streitstand entsteht und aus der Sicht eines verständigen Betrachters die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung erleichtert wird.
Auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kommt es nicht an.
Auch ist nicht maßgeblich, ob der Akteninhalt aus Sicht des Antragsgegners für die Rechtsverteidigung wesentlich ist.
Vgl. entsprechend zu § 100 VwGO BVerfG, Beschluss vom 18. März 2025 - 2 BvR 1113/24 -, juris, Rn. 21.
Die Einsichtnahme kann vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Bezug zu einem Verwaltungsverfahren erkennbar ist oder wenn sich der Antrag auf Akteneinsicht als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch erweist.
Ein solches weitgehendes Verständnis ist auch in der vorliegenden Konstellation geboten, denn die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche in Konkurrenzsituationen - wie hier - erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben. Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Auswahlverfahren selbst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2023 - 13 A 973/22 -, juris, Rn. 22 zum Hochschulzulassungsrecht.
Dazu gehört die Sicherstellung einer hinreichende Verfahrenstransparenz durch die Gewährung von Akteneinsicht.
(2). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht nicht (vollumfänglich) erfüllt.
Ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) der Antragstellerin auf einen bei ihm am 11. Juli 2024 gestellten Akteneinsichtsantrag betreffend die Zuweisung der Leistungsgruppen 8.2, 8.3, 14.5, 16.1 und 27.1 mit E-Mail vom 29. Juli 2024 mit, dass der eigentliche Verwaltungsvorgang sich bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Verwaltungsbehörde befinde, so dass Anträge auf Akteneinsicht vorrangig dort zu stellen seien. Eine Einsichtnahme in die Vorgänge des MAGS sei möglich; hierbei könnten die nachfolgend genannten Bestandteile eingesehen werden:
„- die von Ihrem bzw. dem von Ihnen vertretenen Krankenhaus zu Ihrem Krankenhaus selbst auf der digitalen Plattform hochgeladenen Antragsunterlagen,
- Bericht der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg - (nur Berichtsteile, die Ihr Krankenhaus betreffen),
- das Ihnen vorliegende Anhörungsschreiben des MAGS,
- die Stellungnahmen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und weitere Stellungnahmen, sofern und soweit diese Ihr bzw. das von Ihnen vertretene Krankenhaus beträfen.
Bestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anderer Krankenhäuser darstellten, können nicht eingesehen werden.“
Bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragte die Antragstellerin sodann mit E-Mail vom 6. August 2024 die elektronische „Übermittlung betreffend der P. Klinik M. für die Leistungsgruppen 8.2, 8.3, 14.5, 16.1 und 27.12“ und bat um Übermittlung
des Berichts der Bezirksregierung,
der Stellungnahme der Ärztekammer und
aller weiteren Stellungnahmen.
Ergänzend führte sie aus, „Ich möchte zudem darauf aufmerksam machen, dass bereits mittels der o.g. Dokumente, die Sie uns zur Verfügung stellen würden, eine sachgerechte Stellungnahme kaum möglich sein wird, da eine Argumentation ohne Daten der Mitbewerber wenig zielführend ist. Wir bitten daher zumindest um umgehende Übermittlung der Dokumente.“
Die entsprechenden Dokumente wurden der Antragstellerin übersandt, wobei der Bericht der Bezirksregierung Arnsberg an das MAGS Schwärzungen in Bezug auf konkurrierende Krankenhäuser enthielt. Die Antragstellerin wandte sich erneut an die Bezirksregierung Arnsberg und teilte mit, der Inhalt der ihr erst am 7. August 2024 zur Verfügung gestellten Unterlagen sei wegen umfangreicher Schwärzungen sinnentleert und für eine umfassende Stellungnahme - insbesondere zur Auswahlentscheidung - nicht ergiebig. Informationen über Wettbewerber seien bislang gar nicht übermittelt worden. Weder die Bedarfsbestimmung noch die Auswahlentscheidung seien für sie nachvollziehbar geworden.
Nachdem der Antragsgegner die Krankenhäuser zu der beabsichtigten Planung im Versorgungsgebiet 16 mit Schreiben vom 4. November 2024 nach Auswertung aller bei ihm eingegangener Stellungnahmen erneut angehört hatte, bat die Antragstellerin ihn mit Schreiben vom 18. November 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 14.5/25.2 erneut um Akteneinsicht. Dazu führte sie aus, es sei im Rahmen der ersten Anhörung schwergefallen, die Tatsachen festzustellen, die für die Entscheidungen erheblich erschienen. Hier habe die Akteneinsicht bei der Bezirksregierung zwar Erkenntnisse gebracht, aber weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Ermittlungen zur vollen Überzeugung erkennen lassen. Ihres Erachtens unzulässig seien zudem entscheidungserhebliche Tatsachen geschwärzt worden. Es werde um eine ungeschwärzte Übermittlung der Akten gebeten. Bezüglich auswahlrelevanter Tatsachen des Klinikums könne sie ihrer Ansicht nach im Verhältnis zu Konkurrenten keine Geheimhaltung verlangen, umgekehrt könnten aber auch für Konkurrenten keine berechtigten Interessen ins Feld geführt werden, die eine Beschränkung der Akteneinsicht erlaubten. Gerade die auswahlrelevanten Tatsachen sollten vollständig wie zutreffend sein. Werde hier die Einsicht zu Unrecht verweigert, könne das zu einem Verfahrensfehler führen, der nicht mehr korrigiert werden könne.
Auf diese Schreiben reagierte der Antragsgegner nicht, sondern erließ am 16. Dezember 2024 den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid.
Eine vollständige Akteneinsicht wurde der Antragstellerin damit nicht gewährt. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht erstreckte sich nach den dargestellten Maßstäben (u. a.) auf die vom Antragsgegner geführten Verwaltungsvorgänge zu den von ihm ausgewählten Krankenhäusern. Bei diesen handelt es sich um Akten im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Einsichtnahme in diese Akten war zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin auch erforderlich. Für die Überprüfung der die Antragstellerin als Bewerberin um die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4/25.2 betreffenden, vom Antragsgegner im Wege der Bestenauslese vorzunehmenden Auswahlentscheidung waren die von den konkurrierenden, insbesondere den ausgewählten, Krankenhäusern erfüllten Mindest- und Auswahlkriterien von maßgeblicher Bedeutung. In die darauf bezogenen zum Verwaltungsverfahren gehörenden Konkurrentenakten bedurfte es der Einsicht, um die Erfolgsaussichten des eigenen Antrags abschätzen zu können und Erkenntnisse für eine etwaiges Rechtsmittelverfahren gewinnen zu können.
bb. Ob und inwieweit der Anspruch auf Akteneinsicht möglicherweise gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ausnahmsweise ausgeschlossen war (1), bedarf im vorliegenden Verfahren des Eilrechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, denn ein - bei Verneinung eines solchen ausnahmsweisen Ausschlusses - anzunehmender Verfahrensmangel könnte auch noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden (2.).
(1) Nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Versagungsgrund der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der konkurrierenden Krankenhäuser in Gänze hätte entgegengehalten werden können. Insbesondere die große Zahl der Akteneinsichtsanträge, die - bevor der Antragsgegner ihnen hätten entsprechen können - hätten eine Durchsicht der teilweise außerordentlich umfangreichen Aktenbestände zur Ermittlung erforderlicher Schwärzungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich gemacht. Dies hätte die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben allerdings nur behindern können, wenn - ohne dass dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre - hierdurch das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erheblich belastet oder sogar vorläufig zum Erliegen hätte gebracht werden können.
(2) Ob der Anspruch auf Akteneinsicht hier gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich aber ebenso dahinstehen, wie die Fragen, wie weit dieser reicht, ob er sich insbesondere auch auf die Unterlagen zur Bedarfsermittlung erstreckt,
dies offenlassend ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 64,
ob die Antragstellerin durch die Verweigerung an der (rechtzeitigen) Geltendmachung ihrer Belange gehindert war und ob sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, juris, Rn. 6,
Offen bleiben kann dies, weil eine zu Unrecht versagte Akteneinsicht zwar einen Verfahrensmangel darstellt, der seinem Gewicht nach mit dem Fehlen einer Anhörung vergleichbar ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 - 6 A 1269/21 -, juris, Rn. 21; Kyrill-Alexander Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 31,
da die Gewährung von Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verwaltungsverfahrens und funktionell Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist (Art. 103 Abs. 1 GG).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris, Rn. 36.
Eine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht kann deshalb zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründen, ihr Fehlen führt aber, wie auch das Fehlen einer Anhörung, üblicherweise nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG NRW) und kann überdies auch noch im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2026 - 14 B 1482/25 -, juris, Rn. 7, und vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 11 CS 23.2036 -, juris, Rn. 15; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 29 VwVfG (Stand: 15.12.2025) Rn.51; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, § 29 VwVfG, Rn. 36; BeckOK VwVfG/Herrmann, 72. Ed. 1. Juli 2026, VwVfG § 29 Rn. 20.
Er könnte dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
Vgl. zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle formeller Mängel OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 13 B 1037/23 -, juris, Rn. 51 ff., m. w. N., vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 7 CS 14.275 -, juris, Rn. 23.
d. Zu der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2026 zwecks Einsichtnahme beantragten Beiziehung der vollständigen Verwaltungsakten des Planungsverfahrens zur Leistungsgruppe 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) für das Versorgungsgebiet 16, insbesondere zur Beiziehung der Antragsunterlagen sämtlicher konkurrierender Krankenhäuser mitsamt Nachweisen sowie diesbezüglicher und krankenhausübergreifender interner Verwaltungsvorgänge und -korrespondenzen sieht der Senat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.
aa. Der den Verwaltungsprozess prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht verdrängt, erfährt aber - durch den Charakter des Eilverfahrens - Einschränkungen. Er tritt da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung etwa der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 24.
Das ändert aber nichts daran, dass die Gerichte den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen haben. Der Rechtsschutz darf sich daher nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 -, juris, Rn. 21.
Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren haben dem Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 -, juris, Rn. 29.
Ungeachtet dessen hat die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) Grenzen, denn die sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen. Dies enthebt die Tatsachengerichte jedoch auch im Eilverfahren nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris, Rn. 18; vgl. entsprechend für das Eilverfahren BVerfG; Beschluss vom 7. August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris, Rn. 32.
Wenn - wie hier - der Mangel an überprüfbaren Unterlagen vom abgelehnten Bewerber gerügt wird, darf das Gericht das Rechtsmittel jedoch nicht ineffektiv machen und leerlaufen lassen, indem es von diesem weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen verlangt, denn die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Es widerspräche einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weiteren Vortrag zum - nur vermuteten - Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Orientierungssatz 3c und Rn. 26 ff.
Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris, Rn. 12.
bb. Nach diesen Maßgaben hält der Senat die Beiziehung weiterer Akten im hier vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren nicht für geboten. Unabhängig davon, dass die Anforderung der Verwaltungsvorgänge zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen dürfte, weil diese vom Antragsgegner auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchzusehen wären, der Antragstellerin hierin nachfolgend Einsicht zu gewähren und die Durchführung von In-Camera-Verfahren (§ 99 VwGO) nicht auszuschließen wäre, sieht sich der Senat auch ohne deren Vorlage in der Lage, den Sachverhalt mit für die vorläufige Entscheidung hinreichender Sicherheit zu beurteilen.
Der Antragsgegner hat seine Angaben im gerichtlichen Verfahren ergänzt, eine Übersicht über die Fallzahlen der ausgewählten konkurrierenden Krankenhäuser übermittelt und die von diesen erfüllten Auswahlkriterien mitgeteilt. Zudem hat er den die Leistungsgruppe 14.5/25.2 betreffenden Bericht der Bezirksregierung Arnsberg an das MAGS, dem auch der für das Versorgungsgebiet 16 angesetzte Bedarf zu entnehmen ist, in Bezug auf die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe ungeschwärzt übersandt. Diese Informationen wurden der Antragstellerin zur Verfügung gestellt.
Nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass diese Angaben unzutreffend sind und der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt werden können, hat der Senat nicht. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den Spekulationen der Antragstellerin, das X.-Hospital S. sei wegen seines beschränkten Leistungsspektrums nicht leistungsfähig, denn hierauf kommt es - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt (vgl. dazu 2.b.aa, 3.b.dd) - nicht an. Auch bleibt die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, die eine über ihrem Antrag liegende Zuteilung erhalten haben, nicht unbelegt (vgl. dazu 3.b.dd.(3)). Inwieweit die Fallzahlen nicht nachvollziehbar sein sollen, erschließt sich nicht (vgl. dazu 3.b.dd.(2)). Die maßgeblichen Fragen lassen sich demgemäß mit Hilfe des Akteninhalts und der ausgewerteten Angaben des Antragsgegners hinreichend sicher beurteilen. Eine Ermittlungspflicht wegen der von der Antragstellerin behaupteten „Unkenntnis der gesamten Entscheidung“ oder aus Gründen der „Waffengleichheit“ ist nicht anzunehmen.
Zur Vorlage der Unterlagen zur Bedarfsberechnung zwecks eigener Überprüfung sieht der Senat sich jedenfalls im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ebenfalls nicht veranlasst. Nach den im Schriftsatz vom 27. Februar 2026 im zugehörigen Hauptsacheverfahren - 11 K 87/25 - getätigten Ausführungen des Antragsgegners erfolgt die Bedarfsprognose durch einen externen Dienstleister auf Grundlage der im Krankenhausplan ausführlich dargestellten Berechnungsgrundlage. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, der Antragsgegner habe nicht die tatsächliche Grundlage und die zur Herleitung des Bedarfs im sechsten Kapitel des Krankenhausplans NRW 2022 beschriebene Methode zur Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose samt der Datengrundlage und dem Algorithmischen Vorgehen angewandt, ist dies mehr als spekulativ. Ein objektiver Anhalt, dass diese Maßgaben bei der Bedarfsberechnung nicht beachtet wurden, besteht nicht.
2. Die gegen den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Bedarf in Höhe von 1.670 Fällen für das Versorgungsgebiet 16 (vgl. Bericht der Bezirksregierung Arnsberg zur LG 15.5/25.2, S. 7) gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
a. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die für die Berechnung der Daten herangezogenen Rohwerte sowie die angewandte Methode seien ihr unbekannt, ist auf die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zu verweisen, in die die Antragstellerin Einblick nehmen konnte. Anlass zur Annahme, die Berechnungen hätten diesen Vorgaben nicht entsprochen, hat der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht.
b. Erfolgslos macht die Antragstellerin weiter geltend, der Antragsgegner habe den Bedarf im Einzugsbereich ihres Krankenhauses zugrunde legen müssen und eine Auswahlentscheidung nur im Verhältnis zu denjenigen Krankenhäusern treffen dürfen, welche in diesem Einzugsbereich tatsächlich Versorgungsleistungen erbrächten. Dies ist unzutreffend. Die Planungen haben sich vielmehr an dem Bedarf zu orientieren, der im jeweiligen Planungsgebiet - hier also im Versorgungsgebiet 16 - in Bezug auf die Leistungen der konkreten Leistungsgruppe besteht. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind sämtliche in diesem Planungsgebiet um diese Leistungen konkurrierende Krankenhäuser.
aa. In Bezug auf den räumlichen Zuschnitt der Planungsregion kann die Antragstellerin anderes nicht aus den von ihr zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14 (betraf die Aufnahme eines Krankenhauses mit 18 Planbetten für den Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Niedersächsischen Krankenhausplan) und des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 51 ff. (betraf die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit dem Fachbereich neurologische Frührehabilitation der Phase B) herleiten, weil diesen Entscheidungen eine wesentlich andere Rechtslage zugrunde lag.
Vgl. zu diesem Einwand bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 -13 B 380/25 -, juris, Rn. 90 ff.
Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bestimmt sich nach den Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des auf dieser Grundlage erlassenen Krankenhausplans NRW 2022 (vgl. dazu § 6 Abs. 1 KHG, § 12 KHGG NRW). Dem Krankenhausplan NRW 2022, der die nachgeordnete Behörde hinsichtlich der Planungsziele und Planungsgrundsätze bindet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 35,
liegt eine gänzlich andere Planungssystematik zugrunde. Der Plangeber hat nunmehr 32 Leistungsbereiche und 64 Leistungsgruppen definiert, denen er je nach Komplexität der Leistung regionale Planungsebenen zuordnet. Die Festlegung der Planungsebenen dient der sinnvollen Strukturierung bei der Erarbeitung regionaler Planungskonzepte. Die Versorgung in den jeweils benachbarten Regionen, auch über die Grenzen von Regierungsbezirken hinweg, ist dabei mit zu berücksichtigen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37).
In Bezug auf den räumlichen Zuschnitt bildet danach nicht mehr das Einzugsgebiet des Krankenhauses, sondern die im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmte Planungsebene den regionalen Bezugsrahmen ab, für den der Bedarf festzustellen ist und dem das Versorgungsangebot der antragstellenden Krankenhäuser gegenüberzustellen ist.
Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt unterschiedliche Planungsregionen. Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen erfolgt die Planung auf der Ebene der 16 auch bisher zugrunde gelegten Versorgungsgebiete, weil daraus - so der Plangeber - für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (S. 37). Für andere Versorgungsleistungen werden die übergeordneten Planungsebenen herangezogen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung erfolgt hierzu auf der Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf der Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen (S. 37 f.). Der Plangeber geht dementsprechend davon aus, dass das Ziel einer angemessen erreichbaren Krankenhausversorgung durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht wird, wobei Planungsziel die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebots auf der jeweils zugeordneten Planungsebene ist (S. 54).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 -13 B 380/25 -, juris, Rn. 108.
Diese im Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Planungen stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere mit den Regelungen im Krankenhausgestaltungsgesetz.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 85 ff.
Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin weder mit Erfolg geltend machen, dass der räumliche Zuschnitt der Planungsebenen wegen der damit verbundenen Fahrzeiten zu beanstanden ist, noch, dass sie hätte ausgewählt werden müssen, weil es im Einzugsbereich ihres Krankenhauses kein anderes Krankenhaus gibt und deshalb nur sie den in ihrem Einzugsbereich bestehende Bedarf decken kann.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen bemängelt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 - zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangt, wenn zwar eingeräumt wird, dass die Bedarfsprognose dem Plangeber kein Planungsermessen einräumt, er andererseits aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung von Planungsgebieten und die Wahl der heranzuziehenden Datenquellen „nach einem Planungsermessen eingrenzbar seien“, vermischt er in unzutreffender Weise die Fragen, ob der Plangeber in Ausübung des ihm eingeräumten Planungsermessens in sachgerechter Weise Planungsregionen bestimmen darf,
vgl. zum planerischen Gestaltungszielraum bei der Frage, wie die Ziele der Krankenhausplanung erreicht werden, BVerwG; Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 54,
und ob die für diese Planungsregion zu treffende Bedarfsanalyse zu beanstanden ist. Die Festsetzung der Planungsgebiete ist der Bedarfsanalyse vorgeschaltet. Die daran anknüpfende Bedarfsanalyse ist kein Planungsinstrument, sondern beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung, wobei zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose zu unterscheiden ist. Unter dem Bedarf ist der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen muss sich das Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
Vgl. BVerwG; Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55 ff.
bb. Nach diesen Maßgaben besteht auch kein Anlass, die rechnerische Methode zur Bedarfsberechnung zu beanstanden.
Wie die Bedarfsanalyse zu erfolgen hat und welche Kriterien in die Prognose einzufließen haben, bestimmen weder das KHG noch sonstiges Bundesrecht und auch nicht das KHGG NRW.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 59 zur alten Rechtslage; vgl. entsprechend für die Berechnungsmethode auf der Basis der Hill-Burton-Formel nach dem Krankenhausplan NRW 2015 OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 - 13 A 1861/19 -, juris Rn. 8 ff.
Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW i. V. m. § 6 KHG aufgestellte Krankenhausplan NRW 2022 (S. 78 ff.) sieht zur Bedarfsberechnung eine spezielle Berechnungsmethode vor, bei der auf die Daten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zurückgegriffen wird (S. 90), wobei das Jahr 2019 als Basisjahr dient (S. 83) und eine Prognose für das Jahr 2024 (S. 83) getroffen wird. Die „Bedarfsprognose“ erfolgt approximiert und ermittelt den künftigen Bedarf je Leistungsbereich bzw. Leistungsgruppe und Versorgungsgebiet (S. 83). Bei der im Einzelnen vorgegebenen Berechnung werden die demografische Entwicklung, die Ambulantisierung und der Verweildauertrend berücksichtigt (S. 84).
Anders als die Antragstellerin meint, kann deshalb keine Rede davon sein, dass die grundlegende Prognoseentscheidung nicht nachvollziehbar ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris, Rn. 7,
nicht genügt. Danach ist die Planung nur dann bundesrechtlich rechtswidrig, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen, ohne in der "Trendextrapolation" schon hinreichend zur Geltung zu kommen.
In Bezug auf die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehene Berechnungsmethode hat der Senat im Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass die Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 nicht zu beanstanden ist und diese grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden durfte,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris Rn. 59 ff., vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 18 f., und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris Rn. 25 ff.,
und es zulässig ist, für die Bedarfsanalyse die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 zugrunde zu legen. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, das vor der Corona-Krise ab 2020 gelegen hat.
Das Beschwerdevorbringen gibt auch insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Welche Relevanz den Ausführungen der Antragstellerin zu den Prognosen der Jahre 2020 bis 2023 insoweit zukommen soll, erschließt sich nicht.
b. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass der vom Antragsgegner für das Versorgungsgebiet 16 angesetzte Bedarf in Höhe von 1.670 Fällen fehlerhaft ist.
aa. Mit den steigenden Fallzahlen der Antragstellerin lässt sich die Rechtswidrigkeit der Bedarfsermittlung nicht begründen, denn für die Bedarfsberechnung und Prognose kommt es auf ihre konkreten Fallzahlen nicht an. Da die Bedarfsprognose, wie ausgeführt, den Bedarf (hier im Versorgungsgebiet 16) zu beschreiben hat, ist für deren Rechtmäßigkeit auch nicht erheblich, ob das X.-Hospital S. nur ein begrenztes Versorgungsangebot zur Verfügung stellt.
bb. Eine Korrektur der Prognose mit Blick auf den von der Antragstellerin vorgetragenen Anstieg des Bedarfs im Kreis S. wegen eines hohen Anteils an älteren Personen ist gleichfalls nicht angezeigt. Zunächst ist schon nicht anzunehmen, dass bei der Berechnung des Bedarfs die demographische Entwicklung im Versorgungsgebiet 16 nicht berücksichtigt wurde, denn dies sieht der Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich vor (vgl. S. 84 ff., 107,112 f.). Auf die demographische Entwicklung (nur) im Kreis S. sowie auf den konkret am Krankenhaus der Antragstellerin zu verzeichnenden Fallzahlanstieg ab dem Jahr 2024 kommt es nicht an.
cc. Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweist, dass sie an der Versorgung von Patienten aus den Versorgungsgebieten 12, 14 und 5 mitbeteiligt sei, ist darauf zu verweisen, dass die Bedarfsfestlegung auf der Grundlage des Orts der Leistungserbringung erfolgt und daneben auch der Wohnort der Patienten im regionalen Planungsverfahren betrachtet wird, um regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können (Krankenhausplan NRW 2022, S. 91). Die Bedarfsberechnung berücksichtigt dementsprechend auch die in der Vergangenheit aufgetretenen Patientenströme.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 98.
dd. Auch das Versorgungsgeschehen im Versorgungsgebiet 16 bietet keinen Anlass für eine Korrektur. Das tatsächliche Fallzahlgesehen stellt sich nach den Angaben des Antragsgegners für das Versorgungsgebiet 16 wie folgt dar:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die danach zu verzeichnenden leichten Abweichungen zwischen den prognostizierten (hier 1.670) und tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen in der Natur der Sache einer auf künftige Entwicklungen gerichteten - und insoweit stets unsicheren - Prognose. Diese bieten für sich gesehen daher auch keinen Anhaltspunkt für eine unzutreffende Bedarfsberechnung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 26.
ee. Schließlich folgt auch aus den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 - wonach eine Neuberechnung spätestens für das Jahr 2024 geplant ist - nicht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 16. Dezember 2024 die für die Leistungsgruppe 14.5/25.2.getroffene Prognose durch eine Neuberechnung hätte ersetzt werden müssen.
Vgl. insoweit etwa bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 73 ff.
Selbst wenn eine solche geboten gewesen wäre, wäre ausgehend von den vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen nicht ersichtlich, dass diese bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 zu einem höheren Bedarf geführt hätte.
3. Die Antragstellerin zeigt auch keine Fehler der Auswahlentscheidung auf.
a. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsentscheidung benötigt der Senat kein Sachverständigengutachten. Es sind keine medizinischen Sachverhalte zu klären, für die dem Senat der Sachverstand fehlt.
aa. Dies gilt sowohl in Bezug auf die im Krankenhausplan NRW 2022 enthaltenen Leistungsgruppendefinitionen als auch in Bezug auf die dort formulierten Qualitätskriterien. Dass diese aus medizinischen oder sonstigen Gründen sachlich nicht vertretbar sind und deshalb der gerichtlichen Entscheidung nicht ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt werden dürfen, folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 87 ff., und vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 53.
bb. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Eignung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats nur zu prüfen, ob hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen. Ein wissenschaftlich zweifelsfrei belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität ist für diese Annahme nicht erforderlich. Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen, nicht verlangt. Vielmehr genügt dafür - ohne dass sich insoweit ein von der Antragstellerin vermisster genauer Evidenzgrad bestimmen lassen müsste -, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2026 - 13 B 1002/25 -, juris, Rn. 62 f., und vom 5. November 2025 - 13 B 330/25 -, juris, Rn. 40.
Für die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sinn hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, bedarf es keines besonderen medizinischen Sachverstands und damit keines Sachverständigengutachtens. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung.
Soweit die Antragstellerin meint, wegen der höheren Eingriffsintensität der Fallzahlen als Auswahlkriterien im Rahmen der nach § 8 Abs. 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung seien grundsätzlich höhere Evidenzanforderungen zu stellen als für die Festsetzung einer Mindestmenge im Sinne des § 136b SGB V folgt der Senat dem schon deshalb nicht, weil Mindestmengen eine rechtlich verbindliche Untergrenze für Behandlungen darstellen, die, wenn sie nicht erfüllt werden, einen Leistungsausschluss zur Folge haben, Fallzahlen hingegen als Auswahlkriterium nur dazu dienen, die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Vergleich zu konkurrierenden Krankenhäusern zu beschreiben.
cc. Schließlich bedarf es auch keines medizinischen Sachverständigengutachtens, um im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angemessene Gewichtung der Auswahlkriterien beurteilen zu können. In der Rechtsprechung,
vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 67,
ist geklärt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffenen Auswahlentscheidung auf die Nachprüfung beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Bei Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Grundsätze stehen bei der Überprüfung der angemessenen Gewichtung der vom Antragsgegner in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien in der vorliegenden Konstellation allein rechtliche Gesichtspunkte zur Entscheidung. Nichts anderes gilt in Bezug auf die der Gewichtung vorgehende Frage, welche denkbaren sachgerechten Auswahlkriterien überhaupt herangezogen werden sollen.
b. Der Antragsgegner hat vorliegend eine Auswahlentscheidung anhand der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen. Dies ergibt sich für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar aus dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024. Dass der Antragsgegner im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 keine weiteren Auswahlkriterien benannt hat, lässt nicht darauf schließen, dass er diese gänzlich unberücksichtigt gelassen oder auch nur nicht gewichtet hat. Zudem ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid - ebenfalls für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar -, dass der Antragsgegner den Fallzahlen ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat.
Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht stellte sich die Sachlage in Bezug auf die Fallzahlen und explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien wie folgt dar:
Standort
Summe/
Durchschnitt
Anzahl erfüllter Auswahlkriterien,
max. 6
X.-Hospital S.
471/94,2
Kreisklinikum
K.
3030/606
C. Krankenhaus K.
793/147,8
H.-Krankenhaus K.
3123/626,6
Antragstellerin
104/20,8
Danach weisen sämtliche Krankenhäuser auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2023 bei der Antragstellerin zu verzeichnenden Anstiegs der Fallzahlen ein deutlich höheres Leistungsgeschehen auf als die Antragstellerin. Dies gilt auch in Bezug auf das X.-Hospital S., insbesondere dann, wenn dessen Fallzahlen wegen der bereits im Verwaltungsverfahren angekündigten und Anfang Januar 2025 erfolgten Leistungsverlagerung die Fallzahlen des A.s-Hospitals in W. zugerechnet werden (2019: 138 Fälle, 2020: 133 Fälle, 2021: 153 Fälle, 2022 156 Fälle, 2023: 152 Fälle).
Vgl. zur perspektivischen Berücksichtigung geplanter Konzentrations- oder Fusionspläne auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 13 ff.
Der Antragsgegner ist zudem davon ausgegangen, dass die deutlich höheren Fallzahlen den Umstand, dass die ausgewählten Krankenhäuser ein bzw. zwei Auswahlkriterien weniger erfüllen, kompensieren.
Aus den hiergegen gerichteten Einwänden der Antragstellerin folgt nicht, dass die gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
aa. Der Antragsgegner ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen.
(1) Der Krankenhausplan NRW 2022 (S. 71) sieht ausdrücklich vor, dass neben den dort genannten auch weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, da die genannten Auswahlkriterien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien.
Vgl. VG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 38, und vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 25.
Fallzahlen können - unabhängig davon, ob für den entsprechenden Leistungsbereich Mindestmengenregelungen gelten - ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen, weil sich eine qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit erfolgten Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110, unter Verweis auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548, und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 38.
Die Leistungsgruppe 14.5/25.2 (OPS 5-83) umfasst Operationen, die ein Höchstmaß an Präzision verlangen, weil sie in unmittelbarer Nähe zum Rückenmark erfolgen. Die im Krankenhausplan NRW 2022, S. 184, bezeichneten Ausnahmen von dieser Leistungsgruppe (5-830 Inzision von erkranktem Knochen- und Gelenkgewebe der Wirbelsäule, 5-839.0 Entfernung von Osteosynthesematerial 5-83a Minimalinvasive Behandlungsverfahren an der Wirbelsäule (zur Schmerztherapie) 5-83b Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule) betreffen weniger invasive oder vorbereitende Maßnahmen.
Es liegen weiter wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität der der Leistungsgruppe 14.5/25.2 zuzuordnenden Leistungen schließen lassen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Studien belegen eine qualitätsrelevante Volume-Outcome-Relation nicht nur für das Volume-Outcome in Bezug auf das Fallzahlvolumen auf Chirurgenebene,
vgl. Q. Krankenhausreport, 2020, Volume-Outcome im Krankenhaus, S. 73; „The Journal of Bone and Joint Surgery 99(20):1753-1759; Relationship between surgeon volume and outcomes in spine surgery: a dose-response meta-analysis“, Hui-Zi Li, Zhong Lin et al., DOI 10.21037/atm.2018.10.48, November 2018, abrufbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30596071/ „The impact of surgeon volume on patient outcome in spine surgery: a systematic review" Azeem Tariq Malik, Usman Younis Panni et al., Januar 2018, DOI: 10.1007/s00586-017-5447-2, abrufbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29344731/,
sondern auch für das Krankenhausvolumen.
Vgl. „Characteristics and Outcomes of Patients
Treated with Cervical Spine Fusion at High Volume Hospitals“, Vazquez“ S., Dominguez JF, Lu VM, Kumar V, Shah S, Brusko GD, Levi AD (2024), World Neurosurgery 2024 Jul;187:494-500, „Volume-Outcome Relationship in Surgical Interventions for Spinal Metastases“, Schoenfeld AJ, Ferrone ML, Sturgeon D, Harris MB, (2017),
Die Studien zum Volume-Outcome auf Chirurgenebene lassen dabei zumindest mittelbar Rückschlüsse auf die Qualität der Leistungserbringung des Krankenhauses zu, weil hohe Fallzahlen eines Krankenhauses regelmäßig einhergehen mit hohen Fallzahlen für die dort beschäftigten Chirurgen. Im Q. Krankenhausreport heißt es hierzu im Einzelnen:
„Die Metaanalyse von Li et al. (2018) basiert auf elf Studien mit knapp zwei Millionen Patienten aus den USA und zeigt, dass eine Reihe von Behandlungsergebnissen, wie die Sterblichkeits- und Komplikationsrate sowie die Verweildauer, mit der Höhe des chirurgischen Fallzahlvolumens korreliert. Bezüglich der Sterblichkeit wird darüber hinaus festgestellt, dass sich der Zusammenhang zwischen dem chirurgischen Fallzahlvolumen und der postoperativen Sterblichkeit nach 60 bis 70 Fällen pro Jahr abschwächt. Auch der Überblicksartikel von Malik et al. (2018) kommt zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Fallzahl pro Chirurgen und dem Behandlungsergebnis besteht. Die Autoren nutzen für ihre Analyse neun Studien mit etwa 954.000 Patienten, die überwiegend in den USA durchgeführt wurden. Im Detail zeigen die Ergebnisse, dass ein hohes chirurgisches Fallzahlvolumen mit einem geringeren postoperativen Komplikationsrisiko, geringeren Wiederaufnahmeraten und kürzeren Krankenhausaufenthalten mit geringeren Kosten assoziiert ist. In beiden Überblicksartikeln wird betont, dass die Fallzahldefinitionen der verschiedenen Studien sehr heterogen sind, was die Ergebnisse beeinflussen könnte. In einer weiteren Literaturübersicht zeigen Adkins et al. (2019) anhand von zwölf überwiegend in den USA durchgeführten Studien mit insgesamt knapp 755.000 Patienten, dass der Volume-Outcome-Zusammenhang für Wirbelsäulenoperationen auch auf Krankenhausebene besteht. Höhere Fallzahlen sind demnach mit signifikant weniger postoperativen Komplikationen, kürzerer Verweildauer und geringeren Krankenhauskosten assoziiert.
Im Folgenden werden einzelne empirische Studien genauer vorgestellt. Farjoodi et al. (2011) analysieren knapp 232.700 US-Patientendaten der Lendenwirbelsäulenchirurgie aus den Jahren 1992 bis 2005. Auf Krankenhausebene befinden sich im Jahr 2005 im untersten Quartil Krankenhäuser mit weniger als 12 Fällen, im höchsten Quartil verzeichnen die Krankenhäuser mindestens 119 Eingriffe. Einzelne Chirurgen führen im untersten Quartil lediglich einen Eingriff durch, während sie im höchsten Quartil mindestens 22 Patienten im Jahr operieren. Krankenhäuser im obersten jährlichen Fallzahlquartil weisen signifikant geringere Komplikationsraten auf als Krankenhäuser im geringsten Quartil (9,9 Prozent und 13,0 Prozent). Die Sterblichkeitsrate ist ebenfalls signifikant niedriger im obersten Quartil (0,38 Prozent) im Vergleich zum untersten Quartil (0,52 Prozent). Es handelt sich hierbei um nichtrisikoadjustierte Mittelwertvergleiche. Der Unterschied ist nach erfolgter Risikoadjustierung jedoch weiterhin signifikant. Das jährliche Fallzahlvolumen einzelner Chirurgen korreliert noch stärker mit der Behandlungsqualität. Insbesondere das erste Fallzahlquartil weist hohe Komplikations- und Sterblichkeitsraten auf. So liegt die Sterblichkeitsrate im untersten Quartil bei 3,4 Prozent, während sie im obersten Quartil bei nur 0,3 Prozent liegt. Auch hierbei handelt es sich um nichtrisikoadjustierte Mittelwertvergleiche. Auch nach erfolgter Risikoadjustierung sind die Komplikations- und Sterberaten des ersten Quartils signifikant höher im Vergleich zu den oberen Quartilen. Blais et al. (2017) führen eine Untersuchung mit etwa 66.000 Patientendaten von 2011 bis 2014 durch. Im Ergebnis zeigt sich ein positiver Effekt des chirurgischen Fallzahlvolumens auf die postoperative Komplikations- und stationäre Wiederaufnahmerate nach 90 Tagen. Auf der Krankenhausebene ist dieser Effekt jedoch nicht zu finden. Ähnliche Ergebnisse finden auch Cole et al. (2017). Sie analysieren gut 24.500 Patienten, die sich zwischen 2006 und 2010 einem chirurgischen Eingriff im Bereich der Halswirbelsäule unterziehen. Eine hohe Fallzahl pro Chirurgen ist definiert, wenn mindestens 30 Eingriffe jährlich durchgeführt werden. Diese Chirurgen verzeichnen geringere Komplikationsraten als Chirurgen, die weniger als 30 Eingriffe pro Jahr durchführen. Hinsichtlich der Reoperations- oder Wiederaufnahmerate nach 30 Tagen gibt es jedoch keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Gruppen.
Eine weitere Studie aus den USA analysiert den Volume-Outcome-Zusammenhang anhand der Daten von etwa 11.200 Patienten, die aufgrund einer Halswirbelsäulenerkrankung behandelt werden (De la Garza Ramos et al., 2017). Das Fallzahlvolumen der Chirurgen wird einerseits als kontinuierliche Variable analysiert und zusätzlich in fünf Kategorien eingeteilt. Als sehr niedrig gelten weniger als 12 Eingriffe jährlich, als sehr hoch gelten 48 und mehr Eingriffe im Jahr. Ein höheres Fallzahlvolumen pro Chirurgen ist mit einer signifikant geringeren Komplikationswahrscheinlichkeit assoziiert. Eine aktuelle Studie von Schoenfeld et al. (2018) liefert chirurgische Mindestfallzahlen, welche für ein befriedigendes Behandlungsergebnis in der Lendenwirbelsäulenchirurgie notwendig sind. Sie analysieren dazu gut 187.000 Eingriffe an der Lendenwirbelsäule von 2011 bis 2014, die von etwa 5.500 Chirurgen in 178 Krankenhäusern in Florida durchführt wurden. Die ermittelte Mindestfallzahl pro Jahr beläuft sich für Dekompressionen auf 25 Eingriffe pro Jahr, für Diskektomien auf 40 Eingriffe pro Jahr, für Wirbelkörperfusionen auf 43 Eingriffe pro Jahr und für posterolaterale Fusionen auf 35 Eingriffe pro Jahr. Die Autoren stellen heraus, dass Eingriffe von Chirurgen unterhalb dieser Fallzahlgrenzen ein signifikant höheres Risiko von Komplikationen aufweisen.“
Der Antragsgegner ist danach in zulässiger Weise davon ausgegangen, dass die Fallzahlen der von ihm ausgewählten Krankenhäuser auf eine dort vorhandene höhere Expertise und Routine schließen lassen. Dies gilt auch für das X.-Hospital S., insbesondere dann, wenn diesem die Fallzahlen des A.s-Hospitals zugerechnet werden. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass dieses angesichts der wesentlich höheren Fallzahlen einen Qualitätsvorsprung aufweist, der es rechtfertigt, die weiteren Auswahlkriterien zurücktreten zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist es auch nicht notwendig, einen konkreten Fallzahlenbereich zu bestimmen, ab dem davon auszugehen ist, dass (noch) ein Qualitätszuwachs zu erwartet ist. Dies stellt die Antragstellerin letztlich auch nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr räumt sie selbst ein (Beschwerdebegründung vom 24. März 2026, S.104), dass ein (nur unsicher) anzunehmender anfänglicher Qualitätszuwachs im ungefähren Behandlungsbereich bis zu 30 und im Anschluss zwischen 40 und 50 Fällen zu verzeichnen sei, bzw. dass die Studien ausschließlich einen Qualitätszuwachs für eine niedrigere Anzahl bis zu max. 50 Fällen stützen (Beschwerdebegründung vom 24. März 2026, S.107). Anders als die ausgewählten Krankenhäuser hat sie derartige Fallzahlen aber nur einmal, nämlich im Jahr 2023 erbracht. Auf etwaige im Jahr 2024 erbrachte Fallzahlen musste der Antragsgegner nicht abstellen. Diese lagen bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht vor.
(2) Anders als die Antragstellerin weiter meint, führt die Anwendung von Fallzahlen als Auswahlkriterium auch nicht dazu, dass sie dauerhaft von der Erbringung von Leistungen, die den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, ausgeschlossen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 13 B 1/26 -, juris, Rn. 52 ff.
bb. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch kein Anlass, die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung der Auswahlkriterien zu beanstanden. Hierüber darf der Antragsgegner in sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Auswahlermessens entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 60.
Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt auch keinen Vorrang der geschriebenen Auswahlkriterien in der Abwägung. Dass der Antragsgegner den Fallzahlen wegen der Komplexität des Eingriffs an der Wirbelsäule und der in den Fallzahlen zum Ausdruck kommenden Expertise und Routine ein höheres Gewicht beimisst als den geschriebenen Auswahlkriterien, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Dementsprechend führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, dass der Antragsgegner das X.-Hospital S., das nur ein Auswahlkriterium weniger aufweist als die Antragstellerin, wegen der wesentlich höheren Fallzahlen als besser geeignet angesehen hat. Insoweit kommt es entscheidungserheblich auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin als einziges Krankenhaus alle sechs Auswahlkriterien erfüllt und sie zudem, wie sie vorträgt, die Facharztanforderungen übererfüllt sowie das Auswahlkriterium Schmerztherapie am Standort und nicht - wie vom Antragsgegner angenommen - nur in Kooperation vorhält. Der von der Antragstellerin vermissten genaueren Auseinandersetzung damit, aufgrund welcher Qualitätszusammenhänge und abgestuften Indikationen die höheren Fallzahlen des X.-Hospitals S. ein nicht erfülltes Auswahlkriterium ausgleichen konnten, bedurfte es nicht.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Antragsgegner die Fallzahlen weder in Bezug zum vorhandenen Personal noch zu den sonstigen erforderlichen Geräten gesetzt hat, ist schon nicht ersichtlich, wieso dies erforderlich gewesen wäre. Dass es dem X.-Hospital S. am notwendigen Personal fehlt, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Im Übrigen gibt der Krankenhausplan NRW 2022 auch keinen Personalschlüssel als Auswahlkriterium vor, dessen mögliche Übererfüllung zu zwingend Gunsten der Antragstellerin hätte berücksichtigt werden müssen.
cc. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, auf weitere ungeschriebene Auswahlkriterien abzustellen,
OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, Rn. 165, juris,
wie etwa den von der Antragstellerin behaupteten Qualitätsvorsprung, der sich aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser für die Jahre 2022 bis 2024 oder einer geringen Mortalitätsrate ergeben soll. Hierbei handelt es sich weder um im Krankenhausplan NRW 2022 normierte Mindest- noch um Auswahlkriterien. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner der Auffassung ist, mit den von ihm herangezogenen Auswahlkriterien eine sachgerechte Entscheidung über die Auswahlder besten Krankenhäuser treffen zu können.
dd. Der direkte Vergleich der Antragstellerin und des X.-Hospitals S. zeigt auch im Übrigen keinen Ermessensfehler auf.
(1) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das ausgewählte Krankenhaus X.-Hospital S. decke - anders als ihr Krankenhaus - nicht das gesamte Versorgungsspektrum der Leistungsgruppe 14.5/25.2 ab. Es bestand im Rahmen der vom Antragsgegner zu treffenden Auswahlentscheidung keine Verpflichtung, die Behandlungsbreite der beiden Versorger im Einzelnen gegenüberzustellen. Die Behandlungsbreite eines Krankenhauses stellt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, - jenseits der medizinischen Wechselbezüglichkeit der Mindest- und Auswahlkriterien - nach dem Krankenhausplan NRW 2022 keinen zwingend zu berücksichtigen Belang dar. Im Übrigen würde, selbst wenn die entsprechenden Behandlungen im Zeitraum 2022 bis 2024 am X.-Hospital S. nicht erbracht worden sein sollten, daraus nicht folgen, dass diese - insbesondere unter Berücksichtigung der hinzugewonnenen Expertise des A.s-Hospitals - nicht erbracht werden könnten.
(2) Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass es im angefochtenen Feststellungsbescheid heißt, die „O. Kliniken V. hat in demselben Zeitraum insgesamt 951 Fälle, im Jahresdurchschnitt 237,75 Fälle versorgt und beweist damit eine größere Expertise robuste Leistungsfähigkeit.“ Der Antragsgegner hat in zulässiger Weise die sich schon im Verwaltungsverfahren angekündigte Leistungsverlagerung berücksichtigt und die Fallzahlen addiert. In Bezug auf die angekündigte und tatsächlich auch erfolgte Leistungsverlagerung erschließt sich nicht, weshalb der Antragsgegner von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein sollte. Zudem hat er - ebenfalls zutreffend - ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung auch dann nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausgegangen wäre, wenn er nur die Fallzahlen des X.-Hospitals S. berücksichtigt hätte.
(3) Soweit die Antragstellerin rügt, dass dem X.-Hospital S. - ebenso wie anderen Krankenhäusern - mehr Fälle als beantragt zugewiesen wurden, zeigt sie ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, in der Lage sein werden, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat zu behandeln. Sämtliche betroffenen Krankenhäuser sind hierzu bereits im Verwaltungsverfahren angehört worden. Zudem haben sie im gerichtlichen Verfahren eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell hierzu in der Lage sehen.
Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, die diesen Krankenhäusern zugewiesenen überschießenden Fallzahlen der - aus seiner Sicht weniger geeigneten - Antragstellerin zuzuweisen, anstatt die Leistungen zur Gewährleistung einer hochwertigen Versorgung bei wenigen spezialisierten Krankenhäusern zu konzentrieren.
ff. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahl konkrete Erwägungen hätte anstellen müssen, welches der beiden Krankenhäuser zur Versorgung des Kreises S. und der Umgebung besser geeignet sei, zeigt sie auch damit keinen Ermessensfehler auf. Sollte sie insoweit auf die räumliche Erreichbarkeit abstellen, hat bereits das dem Krankenhausplan NRW 2022 zugrunde liegende Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, (Langfassung S. 328), eine geringfügig höhere Fahrtzeit für die Leistungsgruppe 14.5/25.2 in dem Versorgungsgebiet 16 für verhältnismäßig erachtet. Konkret heißt es:
„Die gesamte Bevölkerung in NRW hat in einem Zeitfenster von 45 Minuten Zugriff auf eine chirurgische Wirbelsäulenversorgung (vgl. Abbildung 166). Ausgenommen ist auf dieser Karte ein kleiner Randbereich im VG 16, in dem die Erreichbarkeit zwischen 45-60 Minuten liegt. Dieses ist keineswegs als kritisch zu werten, da einerseits KH außerhalb von NRW nicht betrachtet werden und andererseits Fahrzeiten in der LG Wirbelsäuleneingriffe aufgrund des hohen Elektivanteils keine besonders hohe Bedeutung zukommt.“
gg. Mit Erfolg kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass es ermessensfehlerhaft sei, drei Krankenhäusern in K. die Leistungsgruppe 14.5/25.2 zuzuweisen, obwohl es in den „Vorbemerkungen: Regionale Besonderheiten in der Stadt K.“ im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, S. 5 f., heiße,
„In der Stadt K. besteht mit insgesamt vier Leistungserbringern innerhalb des Stadtgebietes in etlichen Leistungsbereichen eine Doppelt- und Mehrfachvorhaltung. Trotz intensiver Bemühungen im Rahmen vorausgegangener Verfahren zur Krankenhausplanung hat sich in den letzten Jahren eine für die Beteiligten ruinöse Wettbewerbssituation eingestellt. Wiederholte Vermittlungsversuche schlugen fehl. Auch die Antragsstellung in diesem Planungsverfahren spiegelt die Doppel- und Mehrfachvorhaltung wieder und lässt eine Schwerpunktbildung und Absprache zwischen den Leistungserbringern vermissen.
Das Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 ist es, die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen durch mehr Zusammenarbeit und sinnvolle Kooperationen zu stärken. Der Wettbewerb zwischen Krankenhäusern um knappe Ressourcen, Personal und Patienten soll eingedämmt werden und eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung für die Menschen in NRW langfristig sichergestellt werden. Da die beteiligten Krankenhäuser von sich aus keine Schwerpunkte gesetzt haben, war eine Entscheidung für die Bildung von Schwerpunkten im Rahmen dieser Anhörung erforderlich.
Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind bei etlichen Leistungsgruppen nicht alle Antragssteller bedarfsnotwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung wurde eine Auswahlentscheidung anhand des dem jeweiligen Standort zugedachten Schwerpunkt, der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen. Insbesondere werden folgende Schwerpunkte befürwortet:
- Ein kardiologischer Schwerpunkt am C.-Krankenhaus K.,
- ein gefäßmedizinischer Schwerpunkt am Diakonie Klinikum Standort H.-Krankenhaus,
- ein orthopädischer Schwerpunkt am C.-Krankenhaus K.,
- und ein neurologischer Schwerpunkt am Hauptstandort Kreisklinikum K..“
Tatsächlich habe der Antragsgegner 91 % des Bedarfs an Krankenhäusern in K. verteilt. Zudem habe er keinen Leistungsvergleich angestellt, die Siegener Krankenhäuser für einen Großteil des Bedarfs vorab ausgewählt und Erreichbarkeitsvorgaben unberücksichtigt gelassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen weder isoliert zu betrachten noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, Rn. 38, juris.
Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt auch kein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 27 f.
Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, die elektiven und damit nicht zeitkritischen Behandlungen insgesamt nur vier antragstellenden Krankenhäuser zuzuweisen, er dabei die drei fallzahlstärksten in K. befindlichen Krankenhäuser berücksichtigt und daneben im nordwestlichen Teil des Versorgungsgebiets einen Versorger als ausreichend erachtet hat.
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe an die Antragstellerin führt auch in den angrenzenden Versorgungsgebieten nicht zu Versorgungslücken infolge größerer Entfernungen. Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Leistungsgruppe 14.5/25.2 auch naheliegenden Krankenhäusern in den benachbarten Versorgungsgebieten zugewiesen worden sei. So sei die Leistungsgruppe im angrenzenden Versorgungsgebiet 5 (Städte R. und U., D., J. und F. mit insgesamt 13 Krankenhäusern der Leistungsgruppe 14.5/25.2) unter anderem dem Kreiskrankenhaus Gummersbach (Luftlinie 26 km von der Antragstellerin entfernt) mit 400 Fällen zugewiesen worden und im I. (Versorgungsgebiet 14 Stadt B., YX. und AY. mit insgesamt 8 Krankenhäusern der Leistungsgruppe 14.5/25.2), aus welchem die Antragstellerin nach der Darstellung in ihrer Beschwerdebegründung besonders viele Patienten behandele, unter anderem dem AF.-Krankenhaus. Das X.-Hospital S. sei für die Patientinnen aus den Gemeinden KD. (Versorgungsgebiet 14) in 31 Minuten erreichbar anstatt der 27 Minuten, die sie zum Haus der Antragstellerin bräuchten. Aus MI. seien es 40 statt 21 Minuten. Für Patientinnen aus dem OH. (Versorgungsgebiet 15: UO. mit insgesamt zwei Krankenhäusern der Leistungsgruppe 14.5/25.2) sei das X.-Hospital S. innerhalb von 56 Minuten erreichbar, wobei die Krankenhäuser im Versorgungsgebiet 15 mit 30-35 Minuten Fahrzeit besser erreichbar seien.
Allein aus dem Umstand, dass sich der Feststellungsbescheid zur adäquaten Verteilung nicht weiter verhält und vergleichende Auswahlerwägungen nicht aktenkundig sind, folgt weiter nicht, dass der Antragsgegner entsprechende Erwägungen nicht berücksichtigt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Umsetzungserlass des MAGS (VV, S. 540), dass der Vortrag der Antragstellerin, insbesondere was die Erreichbarkeit betrifft, zur Kenntnis genommen wurde, allerdings wegen der Notwendigkeit, die Leistungen auf wenige Krankenhäuser zu konzentrieren, nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Der Antragsgegner ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass längere Fahrtzeiten zugunsten einer Erhöhung der Versorgungsqualität in Kauf genommen werden können.
gg. Soweit die Antragstellerin schließlich meinen sollte, der Antragsgegner habe sein Ermessen im Verwaltungsverfahren schon gar nicht ausgeübt, sodass er diese im gerichtlichen Verfahren auch nicht habe ergänzen können, ist dies angesichts der oben dargestellten, im Anhörungsschreiben und im Feststellungsbescheid enthaltenen Erwägungen zur Konkurrentenauswahl unzutreffend. Aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, dass im Anhörungsschreiben und auch im Feststellungsbescheid nicht sämtliche von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Ermessenserwägungen dokumentiert wurden, folgt dies nicht.
4. Erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5 voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen keine Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Anders als bei einer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in legitimer Weise eine generalisierende in erster Linie rechtspolitisch begründete abstrakt-generelle Höherbewertung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Krankenhausplans NRW 2022 gegenüber dem Aufschubinteresse der betroffenen Krankenhäuser angenommen, um die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 zu beschleunigen.
Vgl. zum Vorliegen des von der Antragstellerin verneinten öffentlichen Interesses am Sofortvollzug OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25 -, juris, Rn. 4.
Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21 f.
Gewichtige zu ihren Gunsten ausschlaggebend ins Gewicht fallende Interessen hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Auf ein Versorgungsdefizit im Kreis S. kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil, wie bereits ausgeführt, ein solches auch ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 an die Antragstellerin nicht vorliegt. Dass sie ein jahrelang bestehendes Leistungsspektrum abbauen muss, ist eine typische Folge des Sofortvollzugs, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung im Blick hatte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass aus der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners nicht zwangsläufig folgt, dass die Antragstellerin dauerhaft von der Erbringung von Leistungen, die der streitgegenständlichen Leistungsgruppe zuzuordnen sind, ausgeschlossen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 13 B 1/26 -, juris, Rn. 52 ff.
Ob im Rahmen der zu entscheidenden Verpflichtungsklage auf den Stichtag 16. April 2024 abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, ist für das Vorliegen des Vollzugsinteresses irrelevant.
Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Sie ist nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt. Der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2023 - 1 BvR 1949/24 -, juris, Rn. 5, trägt deshalb nicht, denn das Gericht ist im dortigen Verfahren von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).