Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz

KHG

§ 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme

Stand: 12.12.2024

Bund2 Fassungen150 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-1 (1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-2 (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-3 (3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

§ 5 § 6a