Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 44/19Zitiert von 23
- BVerwG, 11.06.2021 – 3 B 43/19Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase BZitiert von 9
- VG Greifswald, 22.03.2018 – 3 A 1307/16 HGW
- BVerwG, 11.11.2021 – 3 C 6/20Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fachgebietsübergreifender GesamtbettenzahlenZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 – 9 S 482/07Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 07.07.2009 – L 11 KR 2751/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 23.06.2026 – 7 K 135/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.06.2026 – 13 B 391/25
- OVG NRW, 15.06.2026 – 13 B 381/25 und 13 B 12/26
150 Entscheidungen zu § 6 KHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-1 (1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-2 (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-3 (3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/6#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.