Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 146
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/146#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/146#abs-2 (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/146#abs-3 (3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/146#abs-4 (4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/146#abs-5 (5) u. (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 15.858 Entscheidungen zu § 146 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 13.09.2022 – 1 B 808/22Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 18.04.2018 – 10 ME 73/18Zitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 – 3 MD 7/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 1 S 1798/23Zitiert von 11
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- VGH Bayern, 13.08.2024 – 14 CS 24.898Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.09.2026 – 13 B 1422/25Krankenhausplanung; Zulässigkeit in der Vergangenheit erbrachter Fallzahlen als Auswahlkriterium bei Leistungsgruppen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Bremen, 21.09.2026 – 2 B 235/26Wahl eines kommunalen Wahlbeamten: Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Einbeziehung aller Bewerber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. I S. 3987
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 146 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.