Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 31.08.2026 – 13 A 751/23
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0831.13A751.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, mit ihrem Plankrankenhaus an der Kalkulation der Krankenhausentgelte für die Datenjahre 2019 bis 2021 teilzunehmen. Bei den Beklagten handelt es sich um die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen nach § 17b Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) unter anderem die Aufgabe obliegt, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene zu vereinbaren. Die Beklagten sind Gesellschafter der Beigeladenen. Bei dieser handelt es sich um ein Institut in der Rechtsform einer GmbH, das unter anderem auf der Grundlage des § 17b KHG Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems („Diagnosis Related Groups“, sog. Fallpauschalen) im Krankenhauswesen wahrnimmt.
Während die Teilnahme der Krankenhäuser an dem Verfahren zur Kalkulation der Bewertungsrelationen zunächst ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgte, gab der Gesetzgeber den Vertragsparteien mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz - vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229) auf, auf der Grundlage eines von der Beigeladenen zu entwickelnden Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation und deren Weiterentwicklung zu vereinbaren. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags schlossen die Beklagten am 2. September 2016 die „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ (ReprKalkV 2016). Diese wurde mit Ergänzungsvereinbarung vom 1. September 2017 unter anderem um ein weiterentwickeltes Konzept zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichproben ergänzt, in dessen Rahmen der Entgeltbereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen nach § 17d KHG (sogenannter Entgeltbereich „PSY“) in die Vereinbarung einbezogen wurde. Das Auswahlverfahren des Entgeltbereichs „PSY“ ist in § 3 der Ergänzungsvereinbarung geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Auswahl durch die Beigeladene. Am 17. Juli 2019 änderten die Beklagten in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - 13 B 1431/18 -, juris, (Hauptsacheverfahren OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 3354/18 -, juris), wonach sie nach den gesetzlichen Regelungen Krankenhäuser durch Verwaltungsakt zum Kalkulationsverfahren heranzuziehen hätten und eine solche Heranziehung bislang nicht erfolgt sei, die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität (ReprKalkV 2019). In der Änderungsvereinbarung bestimmten sie unter anderem, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Vertragsparteien erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2019) und die ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019). Entsprechendes sah die Ergänzungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 für das Auswahlverfahren im Entgeltbereich PSY vor (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
Unter dem 24. Juli 2019 erließ die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG einen Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021) nach Maßgabe der Anlage 1 („Information gem. § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität zur Kalkulationsteilnahme ausgewählter Krankenhäuser“) an der Kalkulation für den Entgeltbereich PSY teilzunehmen (Ziffer 1). Weiter wurde unter Ziffer 2 ausgeführt, dass für die Teilnahme an der Kalkulation ergänzend die Regelungen der Kalkulationsvereinbarung entsprechend Anlage 2 („Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pflege und Weiterentwicklung des Entgeltsystems im Krankenhaus“) gelten, soweit die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität nichts anderes regelt. Eine unvollständige oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme sei sanktionsbehaftet. Zur Begründung des Verpflichtungsbescheids wurde auf das am 22. September 2017 in den Räumlichkeiten der Beigeladenen durchgeführte Losverfahren verwiesen, bei dem das Krankenhaus der Klägerin für den Bereich „PSY“ ausgewählt worden war.
Gegen ihre Heranziehung erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 zurückwiesen. Die Klägerin sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019 durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien herangezogen worden, nachdem sie durch notariell beaufsichtigtes Losverfahren zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung durch die Vertragsparteien auf Bundesebene ausgewählt worden sei. Der vom OVG NRW im Beschluss vom 17. April 2019 -- 13 B 1431/18 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geforderte Verpflichtungsbescheid liege damit vor.
Das Verwaltungsgericht U., bei dem die Klägerin gegen den Heranziehungsbescheid zunächst Klage erhoben und um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht hatte (24 L 455.19, 24 K 502.19), hat die Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht Minden (6 L 414/20, 6 K 1414/20) verwiesen. Das Eilverfahren blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -).
Mit Beschluss vom 14. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den im Klageverfahren gestellten Antrag der Klägerin, die Rechtsanwälte L. F. J. I. PartmbB als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. und 3. sowie der Beigeladenen zurückzuweisen, abgelehnt.
Weiter hat es mit Urteil ebenfalls vom 14. März 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere fehle es infolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der maßgeblichen Datenlieferungsjahre (Datenjahre 2019 bis 2021) nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn die Klägerin keine Daten lieferte und solche auch keinen Eingang mehr in die Krankenhausentgeltkalkulation fänden, da ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Leistungspflicht nach § 3 Abs. 1 ReprKalkV 2019 sanktionsbewehrt sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des zweiten Halbsatzes von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F., wonach die Vertragspartner Krankenhäuser zur Teilnahme verpflichten könnten, folge die Befugnis der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten. Die Beigeladene sei nach § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG a. F. als bloße Verwaltungshelferin in die technische Abwicklung des Kalkulationsvorgangs einbezogen worden. Die Auswahlentscheidung sei den Beklagten zurechenbar. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vor. Die Beklagten seien Herren des von der Beigeladenen durchgeführten Auswahlverfahrens geblieben. Der Widerspruchsbescheid sei gleichfalls nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht an der Kalkulation teilgenommen hat und die Beklagten auf Nachfrage des Senats mitgeteilt haben, dass aufgrund des Verstreichens der Kalkulationsjahre 2020 bis 2022 die Datenlieferung nicht mehr erforderlich sei. Dies mag zwar dazu führen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Verpflichtung der Klägerin gegenstandslos geworden ist. Zu einer Erledigung führt dies jedoch nicht,
wie hier Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2025 - 13 LA 164/24 -, Beschlussabdruck S. 3; a.A, Bay. VGH., Beschluss vom 27. Januar 2025 - 12 ZB 22.2221 -, juris, Rn. 16,
weil eine solche erst dann eintritt, wenn der Bescheid nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 -, juris, Rn. 29, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris, Rn. 19.
Hiervon kann mit Blick auf die in § 3 Abs. 1 ReprKalkV 2019 enthaltene Sanktionsregelung (vgl. entsprechend die ReprKalkV in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 3. Juli 2023), für die der angefochtene Bescheid die Rechtsgrundlage bietet, aber nicht ausgegangen werden. Nach der Erklärung der Beklagten ist auch beabsichtigt, nach einer abschließenden Klärung der Rechtslage Sanktionen gegen die Klägerin wegen der Nichtlieferung von Daten zu verhängen.
Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens fehlt es der Klägerin ferner nicht deshalb am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil die Verhängung der Sanktion einen neuen Streitgegenstand darstellt und die Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 5 ReprKalkV voraussetzt.
So aber OVG U. Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025 - OVG 5 N 73/22 - .
Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nur, wenn der Antrag für einen Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Weil im Zweifel das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, muss die Nutzlosigkeit eindeutig sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2026 - 1 WB 26.25 -, juris, Rn. 26.
Von der eindeutigen Nutzlosigkeit des Rechtsmittels kann mit Blick auf drohende Sanktionen nicht ausgegangen werden.
B. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht vor. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin sich innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht berufen.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022
- 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 13 A 3282/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2022 - 10 A 2396/21 -, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, soweit es sich nicht konkret mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinandersetzt, sondern - hiervon losgelöst - etwa über 72 Seiten im Schriftsatz vom 22. Mai 2023 den Vorprozess und das gerichtliche Verfahren schildert oder lehrbuchhaft und ausschweifend Ausführungen des Beklagten oder Entscheidungen der Obergerichte analysiert und kritisiert (vgl. etwa Schriftsatz vom 23. August 2023, S. 6 - 21 „A. Kritische Ausführungen mit dem Beschluss des OVG NRW vom 17. April 2019“, S. 40 ff. „D. Kritische Bewertung der bisherigen Rechtsprechung der VGe und rechtliche Konsequenzen.“, S. 58 ff. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage u. a. gegen einen hier nicht verfahrensgegenständlichen Widerspruchbescheid vom 22. September 2019 und S. 64 f. „E. Schlussbemerkung: eine unglaubliche Geschichte“).
Aber auch soweit sich das Zulassungsvorbringen auf die erstinstanzlichen Feststellungen bezieht, führt es nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Aus ihm folgt nicht, dass die Heranziehung der Klägerin zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte zu beanstanden ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist der sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheids vom 24. Juli 2019 als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 geltende § 17b Abs. 3 KHG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394). Dieser bestimmte Folgendes:
„1Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. 2Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. 3Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. 4Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3 und deren Weiterentwicklung. 5Als Bestandteil des Konzepts haben die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; dabei können sie insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. 6Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine aufschiebende Wirkung.
1. Anders als die Klägerin meint, fehlt es nicht an einem Verwaltungsakt, mit dem ihre Verpflichtung zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation begründet wird.
a. Die Ausführungen der Klägerin, es fehle bereits an einem für den Erlass eines Verwaltungsakts notwendigen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, was sich - wie sie wohl meint - aus der Verletzung einer Aktenführungspflicht und der Vorlage unvollständiger, nicht „wahrheitsgetreuer“, sondern „frisierter“ Akten ergeben soll, sind abwegig.
Vgl. entsprechend Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2025 - 13 LA 164/24 -, Beschlussabdruck S. 4.
b. Sowohl der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 als auch der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2029 erfüllen die Voraussetzungen eines (wirksamen) Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG). Sie enthalten Regelungen mit Außenwirkungen und wurden, anders als die Klägerin weiter meint, auch von einer „Behörde“ erlassen, denn die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sind bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 17b Abs. 3 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG a. F. gemeinsam übertragenen Verwaltungsaufgaben als eine einheitliche Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG anzusehen.
Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 42 f.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 14. November 2025 - 3 Bf 236/24.Z -, Beschlussabdruck S. 7, und vom 13. August 2021 - 5 Bs 47/21 -, juris, Rn. 21 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 ME 513/20 -, juris, Rn. 7; vgl. zur Qualifikation der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als eine „Behörde“ aufgrund des Erfordernisses des gemeinsamen Handelns im Rahmen von § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, - B 3 KR 9/11 R -, juris, Rn. 20.
Der Annahme, die Beklagten seien nicht als einheitliche Behörde aufgetreten, steht auch nicht das Fehlen eines gemeinsamen Behördenträgers oder das Fehlen einer entsprechenden Bundesbehörde entgegen. Maßgeblich ist der funktionale Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG, wonach Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Auf die Organisationsstruktur der Stelle kommt es insoweit nicht an.
Vgl. zum funktionalen Behördenbegriff OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris, Rn. 40 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL. Mai 2025, § 1 Rn. 133.
Der Umstand, dass es sich bei den Beklagten jeweils um eigenständige juristische Personen handelt, führt weder dazu, dass es an einer (einzigen) Behörde fehlt, noch dass eine Mehrzahl von Behörden gehandelt hat. Nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers handeln die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG benannten Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bewertungsrelationen auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Vereinbarungen gemeinsam - also als eine Stelle -.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesozialgerichts. Die Problematik einer im Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. März 2021 - B 1 KR 16/20 R -, juris (Rn. 10 ,14) streitgegenständlich gewesenen verfassungsrechtlich unzulässigen Mischverwaltung (Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers durch getrennte Verwaltungsakte der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die aber formal in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst sein können) stellt sich hier nicht, da kein Fall der funktionellen oder organisatorischen Verflechtung von Bund und Ländern gegeben ist.
Vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 45.
Die Ausführungen der Klägerin zu § 73 Abs. 1 VwGO sind in diesem Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Diese Regelung bestimmt lediglich, welche Behörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist. Die Vorschrift setzt insoweit eine Behördeneigenschaft voraus. Zur Frage, ob die Beklagten eine einheitliche Behörde bilden, ist ihr nichts zu entnehmen.
Weshalb des Weiteren aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber kein Verfahren vorgesehen hat, wie vorzugehen ist, wenn die drei Beklagten unterschiedliche Auffassungen zur Frage vertreten, wie die Krankenhäuser heranzuziehen sind, anderes folgen sollte, erschließt sich nicht.
Der Einschätzung, dass die Beklagten als einheitliche Behörde gehandelt haben, steht schließlich auch nicht entgegen,
dass alle drei Beklagte in der Kopfleiste des Widerspruchsbescheids aufgeführt sind,
es dort heißt, „wir“ weisen den Widerspruch zurück,
der Widerspruchsbescheid drei Unterschriften aufweist und
sich die Beklagten im gerichtlichen Verfahren getrennt legitimiert und Anträge gestellt haben, sowie durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten werden.
All dies ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass sich die (einheitliche) Behörde im funktionalen Sinn aus drei selbstständigen juristischen Personen zusammensetzt.
2. Die Verpflichtungsentscheidung ist den Beklagten auch zuzurechnen.
Vgl. dazu ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2025 - 13 LA 164/24 -, Beschlussabdruck S. 9.
Die Beigeladene hat den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 ausdrücklich namens und im Auftrag der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG erlassen. Im Verpflichtungsbescheid wird zudem auf die Ausführungen im Beschluss des Senats (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2019 - 13 B 1431/18 -, juris, Rn. 70) Bezug genommen. Demnach war für die Klägerin klar erkennbar, dass sie nunmehr von den Beklagten und nicht von der Beigeladenen zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 haben die Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde die im Bescheid vom 24. Juli 2019 enthaltene Regelung bestätigt.
Vgl. zu alldem bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris, Rn. 34 ff.
Damit haben sie sich den Heranziehungsbescheid zu eigen gemacht, selbst wenn sie, wie die Klägerin behauptet, vom Inhalt des Verpflichtungsbescheids vom 24. Juli 2019 keine Kenntnis gehabt haben sollten.
So auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 12 CS 21.417 -, Beschlussabdruck S. 4.
3. Die Klägerin stellt weiter nicht durchgreifend in Frage, dass für den Erlass des streitgegenständlichen Heranziehungsbescheids eine den rechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage besteht.
a. Mit § 17b Abs. 3 KHG a. F. hat der Gesetzgeber den Beklagten die Befugnis verliehen, Krankenhäuser im Wege eines Verwaltungsakts zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation zu verpflichten. Nach dieser Vorschrift können die Vertragspartner Krankenhäuser zur Teilnahme verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten. Die den Vertragsparteien eingeräumten (hoheitlichen) Befugnisse werden - ohne dass dies ausdrücklich Erwähnung finden muss - typischer Weise in Form eines Verwaltungsakts ausgeübt. Dass dem Gesetzgeber dieses Handlungsinstrument tatsächlich vor Augen stand, bestätigt § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a. F., wonach Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben. § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a. F. verlöre seinen Regelungsgehalt, wenn mit ihm nicht auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten einherginge.
Vgl. hierzu auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris, Rn. 54 ff.
Diese Einschätzung wird durch das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen - etwa zur Motivation des Gesetzgebers zur Einfügung des Satzes 6 - nicht erschüttert.
Aus dem Zulassungsvorbringen folgt auch nicht, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Umsetzung des Konzepts eine Aufgabe der Beigeladenen ist. Gegen diese Annahme spricht schon der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut, denn danach verpflichten die Vertragsparteien und nicht die Beigeladene die Krankenhäuser und ergreifen „Maßnahmen“. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien zu Art. 3 des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen - MDK-Reformgesetz - vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789), mit dem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2020 § 17b Abs. 3 KHG geändert und nunmehr bestimmt hat, dass die Beigeladene auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4 bestimmt, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen müssen und die Krankenhäuser nunmehr kraft Gesetzes zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an die Beigeladene verpflichtet sind. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13397, S. 86):
„Die Befugnis, Krankenhäuser zur Datenübermittlung zu verpflichten, war bisher den Vertragsparteien vorbehalten. Da sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist die bisherige Befugnisnorm für die Vertragsparteien [Hervorhebung durch den Senat] nach Satz 5 entbehrlich."
Diese Ausführungen bestätigen, dass der Gesetzgeber nach alter Rechtslage von der Zuständigkeit der Beklagten ausgegangen ist. Die Qualifizierung als „Befugnisnorm“ steht zudem der Annahme der Klägerin entgegen, die Beklagten seien als „Vertragspartner“ lediglich zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, nicht aber zum Erlass von Verpflichtungsbescheiden ermächtigt worden.
Auf die Rechtsänderung durch die Einfügung des § 31 KHG durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754) - dieser bestimmt, dass nunmehr die Beigeladene Aufgaben als Beliehene wahrnimmt und die Wahrnehmung der Aufgaben die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten einschließt - kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Aus ihr folgt insbesondere auch nicht, dass der Gesetzgeber im hier maßgeblichen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Heranziehung von Krankenhäusern zur Entgeltkalkulation bereits von einer Beleihung der Beigeladenen ausgegangen wäre. Auch in anderen Bereichen bestanden rechtliche Unsicherheiten darüber, ob die Beigeladene ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Beleihung) berechtigt war, verbindliche Verwaltungsakte zu erlassen.
Vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 16. Juli 2025 - B 1 KR 3/24R -, juris, Rn. 32 ff. zur Festlegung pflegesensitiver Bereiche anhand von Fachabteilungen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung.
b. Dem § 17b Abs. 3 KHG a. F. fehlt es hinsichtlich der von den Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus dem Gesetz ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beklagten Maßnahmen ergreifen dürfen, die in Umsetzung des von der Beigeladenen entwickelten Konzepts die Teilnahme der Krankenhäuser am Kalkulationsverfahren sichern. Eine detailliertere Beschreibung erweist sich weder als notwendig, noch als praktikabel. Angesicht der im Gesetz umschriebenen Aufgaben geht auch der Vortrag der Klägerin, es erschließe sich nicht, welche „staatliche Aufgabe“ auf die Beklagten übertragen sein solle, fehl.
c. Die Klägerin stellt auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage, dass die von den Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Soweit sie rügt, es fehle an der erforderlichen Rechtsaufsicht über die Beklagten, deren Notwendigkeit sich aus dem Rechtstaats- und Demokratieprinzip ergebe, benennt sie zwar Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, zeigt aber nicht auf, was sich aus diesen konkret für den vorliegenden Sachverhalt ergeben müsste. Sie setzt sich im Übrigen auch nicht in der gebotenen Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das ausgeführt hatte (juris, Rn. 64 ff.):
„Entgegen der Einschätzung der Klägerin steht die Ermächtigungsgrundlage auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz demokratischer Legitimation im Einklang. Aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgt die Notwendigkeit einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene. Auch wenn § 17b Abs. 3 KHG a. F., der inzwischen keine Gültigkeit mehr hat, keine ausdrückliche Aufsichtsregelung enthielt, dürfte diese bereits dem Beleihungsakt und der Übertragung der hoheitlichen Aufgabe immanent sein. Die zuweisende Stelle gestaltet die Befugnisse aus, legt die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Erfüllung der übertragenen Pflichten und Aufgaben fest und ist auch befugt, eine einmal übertragene Aufgabe wieder zu entziehen oder für die Zukunft abweichend zu gestalten. Zudem sah § 17b KHG a. F. an verschiedenen Stellen Möglichkeiten der Einflussnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit ausdrücklich vor. So regelt etwa § 17b Abs. 7 KHG a. F., dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung zur Ersatzvornahme ermächtigt ist, wenn sich die Vertragsparteien auf Bundeebene über einzelne, die Vergütung der Krankenhäuser betreffende Fragen nicht einigen können. Zudem kann das Bundesministerium für Gesundheit an Sitzungen der Beklagten teilnehmen und auf deren fachliche Unterlagen zugreifen. Hinzukommt, dass der Beklagte zu 1., ohne den die anderen Beklagten in Bezug auf die Auswahl und Verpflichtung von Krankenhäusern nicht handeln können, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit untersteht, so dass dieses im Vorfeld durch Auskunfts- und Anordnungsrechte bei drohenden Rechtsverletzungen handeln und einschreiten könnte.
Vgl. VG U., Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 31, m. w. N.
Zudem kontrollieren sich die drei Beklagten, denen vom Gesetzgeber nur die Befugnis zum gemeinsamen hoheitlichen Handeln übertragen wurde, aufgrund ihrer abstrakt unterschiedlich gelagerten Interessen auch gegenseitig. Allgemein gilt zur Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Selbstverwaltungsträger im Gesundheitswesen schließlich der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht.
Vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R -, juris Rn. 37.“
Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Vgl. zur unzureichenden Darlegung durch diesen Vortrag der Klägerin auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 36 ff.
d. Die Ausführungen der Klägerin, mit Blick auf den Beklagten zu 1. könne nicht von einer Beleihung ausgegangen werden, weil er als Körperschaft des öffentlichen Rechts schon begrifflich nicht Objekt einer Beleihung sein könne, ändern nichts daran, dass der Gesetzgeber gleichwohl (auch) dem Beklagten zu 1. die in § 17b Abs. 3 KHG beschriebenen Aufgaben zugewiesen hat.
e. Die Relevanz der Ausführungen zur „Ketten-Beleihung“ erschließen sich nicht. Inwieweit der Gesetzgeber der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Heranziehungsbescheide - eigene - hoheitliche Befugnisse übertragen haben soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn sie nimmt nach Maßgabe des § 17b Abs. 3 KHG lediglich für und im Auftrag der Beklagten Aufgaben war.
4. Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt ferner nicht, dass der Heranziehungsbescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 aus sonstigen Gründen formell oder materiell rechtswidrig ist.
a. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin zutrifft, der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 genüge - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. juris, Rn. 71) - nicht dem Grundsatz der Selbstorganschaft, nach dem die öffentliche Verwaltung die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst und durch eigene Bedienstete zu erfüllen hat. Ein etwaiger Mangel des Verpflichtungsbescheids vom 24. Juli 2019 dadurch, dass die Beklagten der Beigeladenen inhaltlich das Verfahren zur Auswahl der zur Teilnahme an der Kalkulation heranzuziehenden Krankenhäuser einschließlich des Erlasses der entsprechenden Verpflichtungsbescheide überlassen haben, wäre jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 geheilt. Da das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit bildet, ist es erst mit dem Widerspruchsbescheid, der von den Beklagten selbst erlassen und von deren Vertretern unterzeichnet wurde, abgeschlossen. Spätestens damit liegt eine materiell ausschließlich von den Beklagten verantwortete Regelung vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2021 - 13 B 869/21 -, juris, Rn. 18; sowie ferner Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 ME 513/20 -, juris, Rn. 15 ff.; zum Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 66 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 12 CS 21.417 -, n. v., Beschlussabdruck S. 4.
b. Zur Zulassung der Berufung führende Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin weiter nicht auf, soweit sie rügt, eine Heilung durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 habe nicht stattgefunden. Ihr diesbezüglicher Vortrag, die Verwaltungsakten ließen schon ein Tätigwerden der Beklagten im Verlauf des Widerspruchsverfahrens nicht erkennen und es werde nicht einmal behauptet, dass wegen der unterschiedlichen Sitze der Beklagten in X. und T. ein Umlaufverfahren stattgefunden habe, ist nicht entscheidungsrelevant. Allein maßgeblich ist, dass die Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheids gemeinsam dadurch tätig geworden sind, dass eine von ihnen hierzu benannte Person den Widerspruchsbescheid auf Seite 4 unterschrieben hat. Damit steht - wie bereits ausgeführt - fest, dass die Beklagten als hierfür zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid inhaltlich in vollem Umfang rechtlich verantworten und die Übernahme der Verantwortung sich unter anderem auch auf den in ihrem Namen und in ihrem Auftrag ergangenen Ausgangsbescheid und das in ihrem Auftrag und im Beisein ihrer Vertreter durchgeführte Auswahl- bzw. Losverfahren erstrecken sollte.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 60 ff.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des Widerspruchsbescheids aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ergibt, weil es sich bei der Verpflichtung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der Kalkulation durch die Beklagten als Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, über die mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung die Selbstverwaltungsbehörde zu entscheiden hat (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO),
vgl. OVG Hamburg; Beschluss vom 13. August 2021 - 3 Bs 47/21 -, juris, Rn. 19,
oder sich die Zuständigkeit aus § 73 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO ergibt, ist nicht entscheidungsrelevant.
c. Die Relevanz der Ausführungen der Klägerin, die ReprKalkV 2019 sei nicht ein Dritte bindender Normsetzungsvertrag im Sinne des Sozialrechts, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Selbst dann, wenn die ReprKalkV 2016 und die ReprKalkV 2019 als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren sein sollten, bliebe es dabei, dass die Klägerin auf gesetzlicher Grundlage - § 17b Abs. 3 KHG a. F. - herangezogen wurde und diese Regelung in ihrem Satz 4 die technische Einbindung der Beigeladenen in das Verfahren ausdrücklich vorsieht. Inwieweit es im Übrigen auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der ReprKalkV 2016 bzw. 2019 ankommen könnte, erschließt sich nicht. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich ist und wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt, welche Anforderungen insoweit zu stellen wären.
Auf die Ausführungen der Klägerin zu den Änderungen der ReprKalkV durch die Änderungsvereinbarung vom 16. August 2022 (ReprKalkV 2022), die anlässlich des mit Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11. Juli 2021 eingeführten neuen § 31 KHG (Beleihung der Beigeladenen) erfolgte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht in Kraft.
d. Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, auch Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffer 2 des Verpflichtungsbescheids seien als Verwaltungsakte zu qualifizieren, für deren Erlass fehle es aber an einer Rechtsgrundlage und die Regelungen seien im Übrigen zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), fehlt es dem Zulassungsvorbringen bereits an hinreichend substantiierten Darlegungen. Diese wären aber erforderlich, weil § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG die Beklagten gerade auch zum Erlass von Maßnahmen ermächtigt, die die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten und die umfassende Überprüfung der Richtigkeit der übermittelten Daten ermöglichen. Ungeachtet dessen verstehen die Beklagten die Ziffer 2 lediglich als informatorischen Hinweis und verweisen darauf, dass die ReprKalkV einen Normenvertrag darstelle.
e. In Bezug auf die Rüge der Klägerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Aktenführung, ist schon nicht aufgezeigt, weshalb dies hier zur Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids führen sollte. Unabhängig davon hat die Klägerin sich nicht in der gebotenen Weise mit den diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (juris, Rn. 93 ff.) auseinandergesetzt.
5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb begründet, weil - wie die Klägerin meint - eine unzulässige Prozessvertretung der Beklagten und der Beigeladenen vorliegt. Es erschließt sich schon nicht, weshalb sich ein Verstoß gegen § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids auswirken könnte. Hierzu hat die Klägerin auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Übrigen liegt eine unzulässige Prozessvertretung auch nicht vor. Hierzu hat der Senat bereits in dem den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - 13 B 140/23 u. a. - (S. 2 f.) ausgeführt:
„Der Antrag der Antragstellerinnen, die L. F. J. I. PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater, B.-straße 3, U., als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zurückzuweisen, ist abzulehnen. Die Antragstellerinnen meinen, der der Sozietät der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angehörende Rechtsanwalt Dr. H. sowie die (zwischenzeitlich ausgeschiedene) Rechtsanwältin Dr. M. hätten durch verschiedene Einzelhandlungen gegen § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO verstoßen. Sie hätten insbesondere mitgewirkt bei der Erstellung und Verhandlung der „Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 (ReprKalkV 2019) im Auftrag der Beigeladenen zu 1. und 3. als Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG sowie durch die Vertretung dieser beiden Vertragsparteien und des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen begründeten Auftragsverhältnis. Ferner hätten sie mitgewirkt bei der Abfassung der Verpflichtungsbescheide vom 24. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 2019 im Auftrag des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 3. Beteiligt gewesen seien sie zudem bei der Vertretung der Beigeladenen zu 1. und 3. und des Antragsgegners bei der Verteidigung der Verpflichtungsbescheide vom 24. Juli 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 2019 in zahlreichen einstweiligen Rechtsschutz- und noch andauernden Hauptsacheverfahren. Die Beratung und Vertretung sowohl des Antragsgegners als auch der Beigeladenen zu 1. und 3. verstoße gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Die Prozessbevollmächtigten seien deshalb vom Verfahren auszuschließen (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung zur Zurückweisung folge zwar nicht aus § 156 Abs. 2 BRAO bzw. einer analogen Anwendung dieser Bestimmung, ergebe sich jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die (Fach-)Gerichte zur Gewährleistung eines rechtmäßigen Verfahrensablaufs verpflichtet seien. Dem ist nicht zu folgen. Es fehlt schon an den für die Annahme eines Tätigkeitsverbots gemäß § 43a Abs. 4 BRAO erforderlichen Voraussetzungen. Gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO gilt das Tätigkeitsverbot auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Grundlage dieser Regelung sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung.
Vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 27.
§ 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt nicht schlechthin, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Dies zeigt schon die Bestimmung in § 7 Abs. 1 RVG, wonach ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal erhält. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist. Für die Annahme widerstreitender Interessen genügt auch die bloße (latente) Möglichkeit unterschiedlicher Interessen nicht, denn das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig. Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.
Vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18 -, juris, Rn. 21, m. w. N., sowie BAG, Beschluss vom 25. August 2004 - 7 ABR 60/03 -, juris, Rn. 18.
Bei der Beurteilung dessen, was den Interessen des eigenen Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, ist die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten zu berücksichtigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003
- 1 BvR 238/01 -, juris, Rn. 45.
Daneben liegt es in der gesetzesgeleiteten verantwortlichen Einschätzung des betroffenen Rechtsanwalts, ob die Konfliktsituation oder doch jedenfalls das Ziel der Vermeidung zukünftiger Störungen des Vertrauensverhältnisses eine Mandatsniederlegung gebietet. Ein verantwortlicher Umgang mit einer solchen Situation kann von einem Rechtsanwalt ebenso erwartet werden wie von einem Richter bei der Offenlegung von Gründen zur Selbstablehnung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -,
juris, Rn. 45.
Nach diesen Maßgaben ist hier bereits für das Vorliegen widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO nichts ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht substantiiert dargetan worden. Auf die Frage, ob die von den Antragsstellerinnen beantragte Zurückweisung auch daran scheitert, dass es hierfür an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, kommt es nicht an.
1. Gegen die Annahme eines Interessenwiderstreits spricht zunächst vielmehr, dass der Antragsgegner im Mai 2001 als gGmbH von den Beigeladenen zu 1. - 3. zu dem Zweck gegründet wurde, diese bei der Einführung, Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Systems zu unterstützen.
Vgl. dazu auch die Ausführungen in dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Gutachten der Rechtsanwältin Dr. R. und des Rechtsanwalts Prof. Dr. P. vom 20. Januar 2022, Blatt 24 ff., sowie die Homepage des E., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/das-institut/wirueberuns#:~: text=Die%20Gesellschafter%20der%20Gmb H%20sind,der%20Verband%20der%20Privaten%20 Krankenversicherungen).
Die Wahrnehmung dieses vom Antragsgegner und den Beigeladenen zu 1. - 3. gemeinsam verfolgten Zwecks ist Gegenstand der streitgegenständlichen Verfahren, in denen es um die Verpflichtung der Antragstellerinnen geht, an der Kalkulation der Bewertungsrelationen im Entgeltbereich DRG für die Datenjahre 2022 - 2026 teilzunehmen. Gesetzliche Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist § 17b Abs. 3, 3a KHG, der in seiner seit dem 29. Dezember 2022 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 4a) des Gesetzes vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2793, Folgendes bestimmt:
„(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 [Anm.: d. s. die Beigeladenen zu 1. bis 3.] vereinbaren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.
(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Abs. 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. [...] .“
Dass der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. - 3. insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen, stellen die Antragstellerinnen mit dem von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten auch nicht durchgreifend in Abrede (vgl. etwa Blatt 25 zur Selbstdarstellung des Antragsgegners, sowie Blatt 30 zum Gesellschaftsvertrag des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008).
Das Vorliegen gleichgerichteter Interessen ist auch nicht deshalb fraglich, weil der Senat zu der nach § 17b Abs. 3 KHG in der Fassung des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2229, geltenden Rechtslage ausgeführt hatte, die Beigeladenen zu 1. - 3. und nicht der Antragsgegner seien befugt, Krankenhäuser durch Erlass eines Verwaltungsakts zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen im Sinne des § 17b Abs. 3 Satz 1 KHG zu verpflichten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 3354/18 -, juris, Rn. 62, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. April 2019 - 13 B 1431/18 -, juris, Rn. 68.
Soweit die Beigeladenen zu 1. - 3. und der Antragsgegner seinerzeit rechtsirrig davon ausgegangen sein sollten, der Antragsgegner könne Krankenhäuser zur Kalkulationsteilnahme verpflichten, ändert dies nichts am Vorliegen einer bereits damals bestehenden gesetzlich vorgeprägten gleichgerichteten Interessenlage. Im Übrigen ist § 17b Abs. 3 KHG - wie ausgeführt - zwischenzeitlich geändert worden. Der Gesetzgeber hat dem Antragsgegner ausdrücklich die Befugnis verliehen, auf Grund des nach § 17b Abs. 3 KHG zu erstellenden Konzepts für eine repräsentative Kalkulation die Krankenhäuser für die Teilnahme an der Kalkulation zu bestimmen (so bereits § 17b Abs. 3 KHG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG) vom 28. April 2020, BGBl. I S. 960), und diese Befugnis durch eine Beleihung des Antragsgegners ausgestaltet (vgl. §§ 31 ff. KHG in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021, BGBl. I S. 2754, berichtigt BGBl I S. 1025). Die Gesetzesänderungen bestätigen, dass es auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (weiterhin) Aufgabe des Antragsgegners ist, an der Einführung, Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Systems mitzuwirken und die Beigeladenen zu 1. - 3. insoweit zu unterstützen.
2. Das Vorliegen eines Interessenwiderstreits würde auch nicht aus einer etwaigen Vorbefassung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bei der Erstellung und Verhandlung der ReprKalkV 2019 folgen. Diese bestimmte in Reaktion auf die oben angeführten Entscheidungen des Senats in Abweichung von den zuvor geltenden vertraglichen Regelungen in der ReprKalkV 2016, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beigeladenen zu 1. - 3. selbst erfolgte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2019). Weiter sah sie vor, dass die ausgewählten Krankenhäuser durch den Antragsgegner namens und im Auftrag der Beigeladenen zu 1. - 3. durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet wurden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019). Eine etwaige Beteiligung der Prozessbevollmächtigten an den Neuregelungen in der ReprKalkV 2019 würde keinen Rückschluss auf einen Interessenwiderstreit zulassen, weil mit den Änderungen bei gleichbleibender Interessenlage lediglich der Gesetzeslage Rechnung getragen werden sollte.
3. Soweit die Antragstellerinnen meinen sollten, ein Interessenwiderstreit könne sich aus möglichen Regressforderungen der Beigeladenen zu 1. - 3. gegenüber dem Antragsgegner oder umgekehrt ergeben (vgl. dazu etwa Gutachten Bl. 108), würde eine allenfalls abstrakt mögliche Regresslage für die Annahme eines tatsächlich bestehenden Interessenwiderstreits nicht genügen.
4. Für das Vorliegen widerstreitender Interessen ist entsprechend der obigen Ausführungen auch ohne Belang, ob die Bescheide vom 24. Juli 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 2019 rechtmäßig waren.
Vgl. hierzu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2021 - 5 Bs 47/21 -, juris, Rn. 13 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 ME 513/20 -, juris, Rn. 14; vgl. ferner VG Minden, Urteil vom 14. März 2023 - 6 K 1414/20 -, n.v., VG Augsburg, Urteil vom 26. September 2022 - Au 9K 21.1819 -, juris (Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2023).
Selbst wenn sie sich als rechtswidrig erweisen würden, würde aus einer etwaigen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die zwischen dem Antragsgegner und den Beigeladenen zu 1. - 3. bestehende Aufgabenverteilung nicht folgen, dass die Interessengleichrichtung in eine Interessengegensätzlichkeit umgeschlagen wäre.
5. Schließlich besteht auch nicht ansatzweise Anlass zur Annahme, dass nach Einschätzung des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. und 3. ein Interessenwiderstreit vorliegen könnte und der Antragsgegner sich im vorliegenden Verfahren nicht in Kenntnis aller Umstände aus Gründen der Effektivität und Praktikabilität dazu entschieden hat, sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung und im Rahmen der zahlreichen vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen angestrengten gleichgerichteten Klagen und Eilverfahren sukzessive bzw. gleichzeitig durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten und beraten zu lassen. Für letzteres spricht bereits, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. in dem nicht rechtskräftigen Klageverfahren 6 K 1414/20 (Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig beim OVG NRW unter dem Az. 13 A 751/23) als Beklagte von der L. F. J. I. PartmbB Rechtsanwälte vertreten wurden und dies den im dortigen Verfahren beigeladenen Antragsgegner nicht davon abgehalten hat, diese unter dem 17. Oktober 2022 für das vorliegende Verfahren zu mandatieren. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren 6 K 1414/20 gemeinsam sowohl für die dortigen Beklagten zu 1. und 3. als auch für den dortigen Beigeladenen beantragt, den in diesem Verfahren ebenfalls gestellten Antrag auf Zurückweisung der L. F. J. I. PartmbB Rechtsanwälte abzulehnen und dabei u.a. auf das Fehlen einer Interessenkollision verwiesen.
6. Aus der Strafnorm des § 356 StGB zum Parteiverrat ergibt sich nichts anderes.“
Diese Ausführungen beanspruchen Geltung auch für das vorliegende Verfahren. Die (erneuten) Ausführungen der Klägerin insbesondere zu § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO, ihre diesbezüglichen Spekulationen zu einem schweren Parteiverrat nach § 356 Abs. 2 StPO, zur „Vortat der Interessenwahrnehmung der Beigeladenen vor dem VG X. und dem 13. Senat des OVG NRW“ sowie ihre Mutmaßungen über Urkundenfälschungen durch eine Manipulation der Verwaltungsakten entbehren in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Grundlage.
Vgl. zu den Zurückweisungsgesuchen ebenfalls VGH Bad.-Württ. vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 1 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2025 - 13 LA 164/24 -, Beschlussabdruck S. 13., 20.
Soweit die Ausführungen der Klägerin im Übrigen dahingehend zu verstehen sein sollten, dass auch im vorliegenden Verfahren begehrt wird, dass die Rechtsanwälte L. F. zurückgewiesen werden, hat der Antrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
II. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2026 - 10 A 1383/24 -, juris, Rn. 33.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
a. Ist die in § 17b Abs. 2 und 3 KHG a.F. vorgesehene Beleihung der dortigen Selbstbeleihungskörperschaften auf Bundesebene eine solche beschränkt auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen im Rahmen des auszuformenden DRG-Vergütungssystems?
b. Gilt dies auch für den in § 17b Abs. 3 Satz 5 2. HS KHG a.F. vorgesehenen dreiseitigen Vertrag der Selbstverwaltungspartner (RepKalkV) als Bestandteil des zu vereinbarenden Konzepts, bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten?
c. Ist diese Beleihung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene angesichts einer fehlenden Rechts- und/oder Fachaufsicht rechtmäßig (verfassungsgemäß)?
d. Erfasst die in § 17b Abs. 3 Satz 5 und 6 KHG a.F. vorgesehene Heranziehung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation auch den Erlass eines VA?
a. Handelt es sich bei den die Heranziehung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG handelnden Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene um Behörden, die nach dem gesetzgeberischen Willen des § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG als einheitliche Behörde gemeinsam handeln?
b. Lässt sich der Behördenbegriff unter § 1 Abs. 4 VwVfG subsumieren oder handelt es sich um einen spezifischen Behördenbegriff, der nicht den Voraussetzungen des § 1 Satz 4 VwVfG unterliegt?
a. Handelt es sich bei den von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG einzubeziehenden E. GmbH im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens und der vorzunehmenden Verpflichtung der Krankenhäuser zur Entgeltkalkulation um eine, die Selbstverwaltungspartner lediglich unterstützende Verwaltungshelferin?
b. Oder aber ist anzunehmen, dass das in § 17b Abs. 3 KHG angesprochene „Institut“ - die E. GmbH - die Stellung einer Verwaltungsgesellschaft einnimmt, die damit aufgrund ihres Handelns gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung verstößt?
Ist die ReprKalkV 2016 und ihre Änderung im Jahre 2019 mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft der Verwaltung vereinbar?
Sie hat aber nicht, wie nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen dargelegt. Ihre Ausführungen hierzu beschränken sich auf die Behauptung, dass die aufgeworfenen Fragen rechtsgrundsätzlich seien, weil sie weder in der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch durch andere Obergerichte geklärt worden seien, da hierzu nur Eilentscheidungen vorlägen und die Fragen klärungsbedürftig seien, weil sie sich in Bezug auf das Hauptsacheverfahren sowohl im vorliegenden Rechtschutzverfahren wie in sämtlichen anderen Parallelverfahren stellten, die bei den Verwaltungsgerichten noch anhängig seien.
Soweit die Klägerin im Übrigen auf ihre Ausführungen zur Begründung der ernstlichen Zweifel verweist, wird der Mangel der nicht hinreichend substantiierten Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht geheilt. Zwar ist gegen Verweisungen, mit denen Wiederholungen vermieden werden sollen, grundsätzlich nichts einzuwenden. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Zulassungsgericht dazu, den Vortrag angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13.
Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, sich aus dem umfangreichen Gesamtvortrag der Klägerin die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten, noch sonst eine gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen unzureichende Darlegung zu kompensieren, denn die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben jeweils eigene Voraussetzungen. Der Senat teilt insoweit vollumfänglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2021 - 2 K 2547/20 - wortgleich formulierten Fragen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris, Rn. 88 ff.).
Dies gilt überdies auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass der Senat dem Vorbringen der Klägerin eine Klärungsbedürftigkeit der gestellten Fragen, die im Zusammenhang mit ausgelaufenem Recht stünden, nicht entnehmen könne. Eine Grundsatzbedeutung einer auf ausgelaufenes Recht bezogenen Frage sei trotz anhängiger Fälle regelmäßig - so auch hier - zu verneinen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung eröffnen solle, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um einen in der Vergangenheit liegenden und - was die hier streitige Datenlieferung als solche angehe - abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich um die seinerzeit insbesondere auf Grund von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme für die Datenjahre 2019 bis 2021. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser - streitigen - Verpflichtung sei auf die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten geltende Rechtslage abzustellen. Was diese im vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebliche Rechtsgrundlage angehe, habe der Gesetzgeber inzwischen mehrere Gesetzesänderungen vorgenommen und ein neues System eingeführt, nach dem die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation heranzuziehen seien. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Änderung der maßgeblichen Rechtslage genüge die Klägerin dem Darlegungsgebot nicht, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hierzu lediglich vortrage, dass sich sämtliche Fragen „in Bezug auf das Hauptsacheverfahren sowohl im vorliegenden Rechtsschutzverfahren wie in sämtlichen anderen Parallelverfahren, die bei den Verwaltungsgerichten der BRD noch anhängig sind“, stellen würden. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an.
So auch OVG U.-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025 - 5 N 73/22 -, Beschlussabdruck S. 8 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2025 - 3 Bf 236/24.Z -, Beschlussabdruck S. 18 ff.
III. Erfolglos rügt die Klägerin weiter, die Berufung sei wegen zahlreicher Verfahrensfehler zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflichten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen (dazu 1.) und zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (dazu 2.). Ferner sei das Urteil unter Verstoß gegen § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zustande gekommen (dazu 3.).
1. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist ein solcher Verstoß schon nicht substantiiert dargetan worden.
Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen seien, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG; Beschluss vom 23. Juni 2026 - 5 B 15.25 -, juris, Rn. 26.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Klägerin macht geltend, sie habe im Verlauf des Prozesses zahlreiche Fragen zur behördlichen Auskunftserteilung an die Beklagten und die Beigeladene gerichtet, zur (behördlichen) Aktenvorlage aufgefordert und dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2022 einen unbedingten förmlichen Beweisantrag gestellt. Dieser - vermutlich - aus einem Parallelverfahren herrührende Sachvortrag ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat über die Klage der Klägerin ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem sich alle Beteiligten, insbesondere auch die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 13. März 2023 einverstanden erklärt hatten. Im Übrigen zeigt die Klägerin aber auch nicht auf, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die im Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 formulierten und von ihr als notwendig erachteten umfangreichen Ermittlungen
zur Behördenstruktur der Beklagten,
der rechtlichen Einordnung der Beigeladenen als Verwaltungshelferin,
zu den Vorgängen zur Vereinbarung der ReprKalkV 2016 und 2019,
zum Zustandekommen des Heranziehungsbescheids und des Widerspruchsbescheids und
zur Zusammenstellung der Behördenakten
hätten aufdrängen müssen. Vielmehr hat es sich hierzu nicht veranlasst gesehen und dazu ausgeführt (juris, Rn. 92 ff.):
„Das Gericht hat sich zudem nicht veranlasst gesehen, die Beklagten zur Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen 26 Fragen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen zu verpflichten.
Ob der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Beklagten hätten gegen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung verstoßen, zutrifft, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus einem etwaigen Verstoß gegen eine solche behördliche Pflicht folgt jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Entscheidung über die Auswahl der Klägerin, sofern sich diese in der Sache als gerechtfertigt erweist. Überdies ist für das Gericht nicht erkennbar, welche Akten bzw. Aktenbestandteile die Beklagten zurückhalten sollten, zumal im gerichtlichen Verfahren von den Beklagten bzw. der Beigeladenen die die Auswahlentscheidung betreffenden Unterlagen vorlegt worden sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Akten ist eine Sachentscheidung des Gerichts möglich. Die von Seiten der Klägerin geäußerten Einwände in Bezug darauf, dass nicht transparent oder nachvollziehbar dokumentiert sei, wie die Klägerin für die Kalkulationsteilnahme ausgesucht wurde, tragen nicht und stellen lediglich bloße Mutmaßungen dar. Zu den von den Beklagten im Eilverfahren ausführlich erläuterten Unterlagen hat sich die Klägerin nicht weiter verhalten, insbesondere keine sich aus diesen Ausführungen und Unterlagen ergebenden konkreten Mängel aufgezeigt. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nur einen gemeinsamen Verwaltungsvorgang zum Gerichtsverfahren gereicht haben. Im Falle von Verwaltungsentscheidungen, an denen mehrere Behörden beteiligt sind, ist es gängige Praxis, dass nur eine Behörde (oder vorliegend ein Selbstverwaltungsträger) als federführende Stelle für die Aktenführung verantwortlich ist. Entsprechend regelt § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dass Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt.
Vgl. VG U., Urteil vom 8. September 2022 - 33 K 4/21 -, juris Rn. 45.
Die Korrespondenz zwischen Behörden und ihren Prozessbevollmächtigten in laufenden gerichtlichen Verfahren sind zudem nicht Akteninhalte, die eingesehen werden können müssen. Es ist insoweit kein Schriftverkehr ersichtlich, der zusätzlich zum Verwaltungsvorgang gehört hätte. Auch die Vorgänge um den ursprünglichen Erlass der ReprKalkV 2016 und deren Änderungen bedürfen keiner Dokumentation im Verwaltungsvorgang. Die ReprKalkV ist eine vertragliche untergesetzliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems auf der Grundlage des § 17b KHG. Etwaiger Schriftverkehr, der das Zustandekommen dieser abstrakt-generellen Regelungen betrifft, ist somit auch nicht Teil des Verwaltungsvorgangs, der das konkrete Verwaltungsverfahren der Klägerin bei den Beklagten dokumentiert.“
2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge in nicht gerechtfertigter Weise zurückgewiesen habe, trifft, wie bereits unter 1. ausgeführt, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.
3. Der behauptete Verstoß gegen § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt aus den Gründen zu I. 5. nicht vor. Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf der Ablehnung der Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhen sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen nach § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene mit eigener Antragstellung und eigenem Vorbringen am Zulassungsverfahren beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).