Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 651
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Zitiert von 20
- VG Halle, 14.05.2020 – 8 A 425/18 HALZitiert von 3
- VG Magdeburg, 13.09.2022 – 4 A 214/20 MDZitiert von 2
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerwG, 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)Zitiert von 1
- BVerwG, 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWGZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 2554/20
- VG Potsdam, 28.05.2026 – VG 9 L 505/26
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-3 (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-4 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.