Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-3 (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/1#abs-4 (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Wird zitiert von 689 Entscheidungen zu § 1 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Krankenhausfinanzierung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Teilnahme an der Entgeltkalkulation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Halle, 14.05.2020 – 8 A 425/18 HALZitiert von 3
- VG Magdeburg, 13.09.2022 – 4 A 214/20 MDZitiert von 2
- OVG NRW, 02.11.2010 – 8 A 475/10Ausschluss des Informationsanspruchs bezüglich Sitzungsprotokollen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission nach § 3 Nr. 3 b IFG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten EinbürgerungZitiert von 183
- VG Magdeburg, 02.07.2024 – 4 A 272/22 MDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 22.06.2026 – 16 K 6715/25
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 2554/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.