Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 47 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-2 (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Wird zitiert von 17.612 Entscheidungen zu § 47 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 30.08.2022 – 3 W 60/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2025 – 3 S 1631/25Zitiert von 2
- BFH, 21.07.2017 – X S 15/17 · Streitwert bei Antrag auf SteuererhöhungZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 12 S 1642/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.02.2025 – 2 U 91/24Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 15.09.2025 – 6 Bs 96/25Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 10 A 550/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Eintragung eines Wirtschaftshofs in die Denkmalliste Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.09.2026 – 10 A 773/25Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals; Anforderungen an den Nachweis der Unverkäuflichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.