Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 47 Rechtsmittelverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund16.668 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-2 (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

§ 46 § 48