Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Stand: 28.09.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) - Feststellung eines pflegesensitiven Bereichs - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 2
- VG Lüneburg, 31.07.2023 – 6 A 207/20Zitiert von 2
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1675/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1677/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1682/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1683/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Krankenhausfinanzierung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Teilnahme an der Entgeltkalkulation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1672/22Zitiert von 1
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1747/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-1 (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-2 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.