Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Stand: 28.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-1 (1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-2 (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/31#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 31 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) - Feststellung eines pflegesensitiven Bereichs - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 3
- VG Lüneburg, 31.07.2023 – 6 A 207/20Zitiert von 2
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1675/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1677/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1682/22
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1683/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Krankenhausfinanzierung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Teilnahme an der Entgeltkalkulation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Köln, 19.01.2023 – 7 L 1747/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.