Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 275
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten RichtersZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- VG Berlin, 10.04.2025 – 12 K 266/23Zitiert von 2
- VG Köln, 25.02.2015 – 26 K 6747/13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25
- VG Berlin, 15.12.2025 – 1 L 438/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.