Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Wird zitiert von 296 Entscheidungen zu § 9 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 27/25
- BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten RichtersZitiert von 16
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- VG Berlin, 10.04.2025 – 12 K 266/23Zitiert von 2
- VG Köln, 25.02.2015 – 26 K 6747/13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.