Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.2012 – VIII ZB 111/11Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher ZurückweisungZitiert von 3
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- BGH, 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs
- OLG Brandenburg, 25.01.2021 – AGH II 1/20
- BGH, 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau e
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 11 U 160/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/156#abs-1 (1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/156#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.