Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 7 Mehrere Auftraggeber
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 238
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 14.04.2025 – 11 W 1368/24 e
- BGH, 08.11.2022 – VI ZR 379/21Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines KostenerstattungsanspruchsZitiert von 2
- OLG München, 25.08.2025 – 25 W 1078/25 e
- LG Kleve, 04.10.2018 – 6 O 3/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 – L 7 AS 152/15 BZitiert von 4
- BGH, 19.09.2017 – VI ZB 72/16Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen ohne sachlichen GrundZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 14.04.2026 – L 5 SF 19/26 B E
- OLG Schleswig, 26.03.2026 – 9 W 32/26
- BGH, 15.12.2025 – II ZR 144/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/7#abs-1 (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/7#abs-2 (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.