Rechtsprechung / OVG NRW / 8. Senat / 2026

OVG NRW Urteil vom 19.08.2026 – 8 D 241/25.AK

8. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.8D241.25AK.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Schutz der Nachbarn gewährleistet, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss (st. Rspr.). 2. Fehlen immissionsbezogene Regelungen in der Genehmigung einer als Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlage und kommt auch eine Ermittlung der Vorbelastung - wie regelmäßig der Fall - durch Messung nicht ernstlich in Betracht, kann eine gutachterliche Abschätzung auf der Basis von „worst case“-Annahmen erfolgen. 3. Die TA Lärm enthält nur grobe Vorgaben dazu, wann die Vorbelastung als Flächenschallquelle oder Punktschallquelle anzusetzen ist. Nach Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist, gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.5.2025 - 8 D 181/25.AK -). 4. Der Ansatz, Industrie- und Gewerbegebiete als Flächenschallquellen zu berücksichtigen und die Höhe der jeweiligen Flächenschallpegel durch Rückrechnung von den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten zu ermitteln, wobei an diesen von einer Ausschöpfung der jeweils einschlägigen Richtwerte der TA Lärm ausgegangen wird, erscheint nicht grundsätzlich verfehlt. Eine solche prognostische Abschätzung kann in Betracht kommen, wenn es um die Ermittlung der aus einem Gebiet mit einer Vielzahl von Emittenten tatsächlich herrührenden Vorbelastungen geht und vor allem dann, wenn die ggf. erteilten Genehmigungen keinen zulässigen Schallleistungspegel festlegen. 5. Ziel einer auf der sicheren Seite liegenden Schallimmissionsprognose muss es sein, die Geräuschbelastung möglichst realitätsnah abzubilden und ihre tatsächlichen Eigenarten durch die Wahl des Ansatzes möglichst weitgehend zum Ausdruck zu bringen. Es ist der Ansatz zu wählen, der die die Geräuschbelastung im Einzelfall maßgeblich beeinflussenden Faktoren am besten abbilden kann. Weist die als Vorbelastung zu berücksichtigende Anlage etwa einen Lärmschwerpunkt auf, besteht bei der Berücksichtigung einer fiktiv gleichmäßig über das Betriebsgelände verteilten Schallemission die Gefahr, dass der schwerpunktmäßig von einem Teil bzw. einer Teilfläche der Anlage ausgehende Lärm auf die Fläche „verteilt“ und die tatsächliche Lärmbelastung an einem bestimmten Immissionspunkt, der nicht zwingend der nächstgelegene sein muss, dadurch unterschätzt wird.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C., Flur 8, Flurstück 60 in S.-C.. Das Grundstück ist mit dem Wohnhaus des Klägers (postalische Bezeichnung O.-straße 18a, S.-C.) bebaut.

Der Kläger wendet sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen, in einer Entfernung von etwa 577 m südöstlich seines Wohnhauses eine Windenergieanlage (WEA 3) zu errichten und zu betreiben. Der Standort der WEA 3 befindet sich in einer durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie (Konzentrationszone X).

Am 28. Oktober 2024 beantragte die Beigeladene (vormals: M. GmbH Co. KG) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb u. a. einer WEA des Typs Enercon E-138 EP 3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m, mithin einer Gesamthöhe von 229,12 m, in S. auf den Grundstücken Gemarkung C., Flur 8, Flurstücke 53, 129 und 130. Dem Antrag beigefügt war auch eine Schallimmissionsprognose (zuletzt aktualisiert am 7. März 2025) der R. GmbH. Zugleich mit der WEA 3 beantragte die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb zweier weiterer WEA (1 und 2), über die in gesonderten Genehmigungsverfahren entschieden wurde. Die Standorte jener Anlagen befinden sich in einer Entfernung von ca. 4,1 km (WEA 1) bzw. ca. 3,2 km (WEA 2) westlich der WEA 3 in den Konzentrationszonen XI (WEA 2) und XII (WEA 1) der Stadt S..

Am 13. März 2025 erteilte die Bezirksregierung Detmold dem Beklagten für das Vorhaben gemäß § 36a Abs. 4 LPlG NRW eine Befreiung von der plansichernden Untersagung nach § 36a Abs. 1 LPlG NRW i. d. F. vom 11. Februar 2025.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Beifügung von Nebenbestimmungen und Einbeziehung der im Einzelnen bezeichneten Antragsunterlagen die begehrte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 3. Von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder UVP-Vorprüfung sah der Beklagte unter Hinweis auf die Verfahrenserleichterungen nach § 6 WindBG ab.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 14. Juli 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage macht er geltend: Ihm drohten unzulässige und unzumutbare Lärmimmissionen. Im Rahmen der Schallprognose sei die Vorbelastung durch umliegende Industrie- und Gewerbegebiete als Flächenschallquelle mit einem Schallleistungspegel von pauschal 50 dB(A) nachts angesetzt worden. Dabei habe der Gutachter offenbar den für Gewerbegebiete geltenden Immissionsrichtwert mit dem Schallleistungspegel der in den jeweiligen Gebieten angesiedelten Anlagen und Betriebe gleichgesetzt. Der für Industriegebiete geltende Richtwert zur Nachtzeit von 70 dB(A) sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Maßgeblich seien aber ohnehin die nach Genehmigungslage erlaubten maximalen Schallleistungspegel. Der Schallleistungspegel liege jedenfalls über dem Einwirkungspegel am Immissionsort und sei deshalb unterbewertet.

Das Unterlassen einer UVP stelle gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG einen absoluten Verfahrensfehler dar. Der Beklagte habe sich bei dem Unterlassen einer UVP-Vorprüfung zu Unrecht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG berufen, wonach eine solche Prüfung nicht erforderlich sei, wenn sich der Standort der WEA in einer ausgewiesenen Konzentrationszone der jeweiligen Gemeinde befinde. Das sei nicht der Fall, denn die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S., die die Vorhabenfläche als Konzentrationszone X ausweise, sei unwirksam. Dies folge daraus, dass die Stadt S. bei ihrer Planung zu Unrecht Vorsorgeabstände zu bestimmten Gebietstypen als harte Tabukriterien festgelegt habe. Bei harten Tabukriterien handele es sich um Flächen, in denen eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Dies sei bei Vorsorgeabständen schon begrifflich nicht der Fall. Gerade unter Berücksichtigung eines gedrosselten oder ausgeschlossenen Nachtbetriebs seien die zugrunde gelegten Abstände zu groß. Nach § 249 Abs. 10 BauGB sei lediglich ein Abstand in zweifacher Höhe der Anlage zu Wohnnutzungen erforderlich. Da die Stadt S. die Vorsorgeabstände zu groß bemessen habe, habe sie es versäumt, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen. Dass die Ausweisung von Flächen für die Windenergie zu gering sei, sei auch daran abzulesen, dass von den zunächst ermittelten 80 Potentialflächen (11,5 % des Stadtgebiets) letztlich nur 21 (3,1 % des Stadtgebiets) ausgewählt worden seien. Es handele sich um eine - unwirksame - sog. Feigenblatt- bzw. Verhinderungsplanung.

Da der Standort demnach nicht in einer ausgewiesenen Konzentrationsfläche liege, sei auch die Befreiung nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW rechtswidrig erteilt worden. § 36a Abs. 4 LPlG NRW sei drittschützend. Der Erlass der Vorschrift beruhe auf Nachbarbeschwerden und der nachlassenden Akzeptanz der Errichtung von WEA. Die Bündelung von WEA auf dafür vorgesehenen Eignungsbereichen diene der Verminderung der Beeinträchtigung von Anwohnerbelangen.

Schließlich sei durch die Errichtung der WEA auch eine Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebs durch sog. Mikroabrieb zu befürchten. Durch den natürlichen Materialverschleiß der Rotorblätter verteilten sich Mikroplastikpartikel unkontrollierbar auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Problematik sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt,

die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 12. Juni 2025 (Az.: N01; WEA 3) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Am Wohnhaus des Klägers (IO-30) komme es ausweislich des Schallgutachtens der R. GmbH vom 7. März 2025 lediglich zu einer Gesamtbelastung von 40,3 dB(A). Unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme des Gutachterbüros vom 14. Oktober 2025 bestünden an den zugrunde gelegten Annahmen keine Zweifel. Das Vorhaben habe auch keiner UVP bedurft. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. sei wirksam. Die Planung verschaffe der Windenergie substantiell Raum. Die Schwelle für eine standortbezogene Vorprüfungspflicht von drei WEA werde zudem nicht erreicht. § 36a Abs. 4 LPlG NRW komme ohnehin kein Drittschutz zu. Die Norm diene allein der Sicherung der Raumordnung. Der Vortrag des Klägers zur Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebs sei unsubstantiiert. Es bestünden keine belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der bestimmungsgemäße Betrieb von WEA zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung führe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung an, der Kläger sei hinreichend vor Lärm geschützt. Es treffe nicht zu, dass die nächtliche Geräuschbelastung aus Industrie- und Gewerbegebieten pauschal mit lediglich 50 dB(A) angesetzt worden sei. Das Schallgutachten berücksichtige als Vorbelastung u. a. die in Bebauungsplänen festgesetzten Industrie- und Gewerbegebiete sowie eingeschränkten Industrie- und Gewerbegebiete. Ausgehend von diesen sei im Wege der Rückrechnung ermittelt worden, wie laut die Vorbelastung aus diesen Gebieten sein dürfe, damit die maßgeblichen Richtwerte an den nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen noch eingehalten seien. Die nächstgelegenen, als Vorbelastungen GE-07 bis GE-09 bezeichneten Gebiete seien dabei auch nicht als Punkt-, sondern als Flächenschallquelle mit 50 dB(A)/m2 angesetzt worden. Zur Erläuterung hat die Beigeladene eine Stellungnahme der R. GmbH vom 14. Oktober 2025 vorgelegt.

Die behaupteten Fehler der Flächennutzungsplanänderung vermöchten jedenfalls keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG zu begründen. Dass der Windenergie durch die Konzentrationszonenplanung substantiell Raum verschafft werden müsse, sei Voraussetzung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Selbst wenn aber die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund von Mängeln im Abwägungsvorgang entfallen sollte, ändere dies nichts an der positiven Ausweisung des Windenergiegebiets, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG Grundlage für den Entfall der UVP-Pflicht sei. Dass oder warum die Ausweisung des Windenergiegebietes selbst fehlerhaft erfolgt sein sollte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen die Erteilung der Befreiung von der allgemeinen Untersagung nach § 36a LPlG NRW bestünden daraus folgend schon deshalb keine Bedenken, weil etwaige Fehler bei der Flächennutzungsplanung keine Auswirkung auf die positive Darstellung des Vorhabenstandorts als Windenergiegebiet hätten. Im Übrigen sei die Vorschrift auch nicht drittschützend.

Die Behauptung, dass es durch beim Abrieb am Rotorblatt freigesetztes Mikroplastik zu einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers komme, erfolge unsubstantiiert ins Blaue hinein.

Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 13. Juli 2026 nach § 87b Abs. 2 VwGO eine Frist bis zum 31. Juli 2026 gesetzt, um etwaige neue entscheidungserhebliche Tatsachen anzugeben oder neue Beweismittel zu bezeichnen. Er hat auf die Rechtsfolgen des § 87b Abs. 4 VwGO hingewiesen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2026 eine ergänzende Stellungnahme der R. GmbH zur Schallimmissionsprognose vom 7. Marz 2025 vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber nur teilweise begründet (dazu II.).

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger ist als Eigentümer des in etwa 577 m Entfernung von der WEA 3 gelegenen Wohnhauses auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht von vornherein offensichtlich auszuschließen ist, dass die WEA nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen zu seinen Lasten verursacht.

II. Die Klage ist teilweise begründet. Sofern sie den Nachtbetrieb der WEA 3 erlaubt, ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 12. Juni 2025 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist dies nicht der Fall.

Die Genehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Anforderungen des formellen Rechts (dazu 1.). In materieller Hinsicht verstößt sie nur bezüglich des genehmigten Nachtbetriebs gegen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind (dazu 2.). Infolge des festgestellten Rechtsverstoßes ist die Genehmigung im tenorierten Umfang rechtswidrig und nicht vollziehbar, unterliegt allerdings nicht der Aufhebung (dazu 3.).

1. Die Genehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Anforderungen des formellen Rechts. Ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG liegt nicht vor, da eine UVP oder UVP-Vorprüfung nicht durchzuführen war.

Ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn entweder eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (UVP-Vorprüfung) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 1), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Teilnahme am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3).

Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil nicht einmal der Schwellenwert von drei WEA erreicht ist, bei dem gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich ist (dazu a.), und im Übrigen auch die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG greift (dazu b.).

a. Einer UVP oder UVP-Vorprüfung bedurfte es nicht, weil die WEA 3 nicht Teil einer Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sind Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen WEA besteht, richtet sich ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75) nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei kumulierenden Vorhaben. Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 83) in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - (abrufbar bei juris) z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen. Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich aber nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer oder sonstiger Koordination vorliegt, aus dem sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 69/25.AK -, juris Rn. 44 ff., m. w. N.

Dies zugrunde gelegt, geht der Senat vorliegend nicht davon aus, dass die WEA 3 mit weiteren Anlagen in einem solchen funktionalen Zusammenhang steht und damit Teil einer Windfarm ist. Ein Fall des § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG liegt nicht vor. Die WEA 1 und 2 befinden sich in jeweils anderen Konzentrationszonen (XI und XII) als die WEA 3 (X). Entsprechendes gilt für alle anderen in der Lärmimmissionsprognose als Vorbelastung berücksichtigten WEA. § 7 Abs. 3 ROG ist ebenfalls nicht einschlägig. Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die in 4,1 bzw. 3,2 km Entfernung von der WEA 3 befindlichen und durch die Ortslage C. auch räumlich deutlich abgegrenzten WEA 1 und 2 in einem funktionalen Zusammenhang zu dieser stehen. Dass ein solcher Zusammenhang zu anderen Anlagen in der näheren Umgebung bestehen könnte, drängt sich schon mit Blick auf die erhebliche Entfernung von den nächstgelegenen Bestandsanlagen (2,1 km zur WEAVB 20 und 1,6 km zur WEAVB 21) nicht auf; hierzu ist auch nichts Konkretes vorgetragen.

b. Unabhängig davon ist gemäß der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG in Genehmigungsverfahren, in denen der Antrag - wie hier - bis zum 30. Juni 2025 gestellt wurde, abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine solche ohnehin nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer WEA in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird, bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt und bei der Antragstellung ein Nachweis über die vertragliche Sicherung der Vorhabenflächen erbracht wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt die Unanwendbarkeit des UVPG dazu, dass sowohl die dort vorgesehene UVP-Pflicht als auch die ggf. bestehende UVP-Vorprüfungspflicht entfallen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 58 und Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 8 B 713/24.AK -, juris Rn. 31 ff.

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind hier erfüllt. Unter die von der Vorschrift erfassten Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG fallen unter anderem Vorranggebiete (zum Begriff vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG) und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Hierzu zählt auch die Ausweisung des Vorhabenstandorts als Kon­zentrations­zone X (Hühnermoor) durch die am 26. Januar 2024 bekanntgemachte 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S..

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Planung der Stadt S., die die Ausweisung des hier maßgeblichen Windenergiegebiets im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG betreffen, sind nicht ersichtlich.

Der Einwand des Klägers, dass die Ausweisung des Vorhabenstandorts als Konzentrationsfläche unwirksam sei, weil die Stadt S. zu Unrecht Vorsorgeabstände insbesondere zur Wohnbebauung als harte Tabukriterien festgelegt habe und deshalb letztlich der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft habe, greift nicht durch. Diese Argumentation nimmt Bezug auf das von der Rechtsprechung ausgebildete Erfordernis, im Rahmen einer Konzentrationszonenplanung, die die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten soll, ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu erstellen, welches der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 -, juris Rn. 13; im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.

Auch wenn die genannte Konzentrationszonenplanung, etwa aufgrund einer fehlerhaften Annahme harter Tabukriterien, zu keinem Zeitpunkt die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet haben sollte, läge das Vorhaben aber weiterhin in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG. Denn die mit der Planung verbundene Positivausweisung bliebe hierdurch unberührt. Besteht die Ausschlusswirkung nicht, sind die positiven Darstellungen im Flächennutzungsplan dennoch qualifizierte, flächenbezogene Darstellungen, zu denen die Gemeinde befugt ist und die von einer ausreichenden planerischen Entscheidung der Gemeinde getragen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 -, juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -, juris Rn. 49 ff.

Einwände gegen die Positivausweisung als Windenergiegebiet hat der Kläger nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Ferner wurde bei Ausweisung des Windenergiegebiets in der 23. Änderung des Flächennutzungsplans, wie von § 6 Abs. 1 WindBG vorausgesetzt, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und das Grundstück liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark.

Schließlich steht auch § 6 Abs. 2 Satz 2 WindBG, wonach der Antragsteller bei der Antragstellung nachzuweisen hat, dass er das Grundstück, auf dem die WEA errichtet werden soll, für die Errichtung und den Betrieb vertraglich gesichert hat, der Annahme der Verfahrenserleichterung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG nicht entgegen. Die Beigeladene hatte sich die Grundstücke, auf denen die WEA errichtet werden soll, bereits vor der Antragstellung vertraglich gesichert, wie der von ihr eingereichte Nutzungsvertrag vom 11. März 2024 (GA, Bl. 124-129) belegt. Ob sie dies gegenüber dem Beklagten bereits bei der Antragstellung nachgewiesen hatte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die Regelung soll verhindern, dass Anträge bereits zu einem Zeitpunkt zwecks Inanspruchnahme der Vereinfachungen des § 6 WindBG gestellt werden, in dem nicht einmal die Grundstückssicherung für das Vorhaben stattgefunden hat und dieses hieran noch scheitern kann. Die Regelung stellt eine besondere Sicherung des Sachbescheidungsinteresses dar.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2026 - 12 MS 124/25 -, n. v., (im vorliegenden Verfahren von der Beigeladenen vorgelegt: GA Bl. 110 ff., 119); Wegner, in: BeckOGK, Stand: 1. April 2026, WindBG, § 6 Rn. 29.

Ein solches Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen lag - wie festgestellt - vor.

2. Die Genehmigung verstößt, soweit sie den Nachtbetrieb der WEA 3 erlaubt, gegen dem Schutz des Klägers dienende Anforderungen des materiellen Rechts. Im Übrigen verstößt sie nicht gegen drittschützende Vorschriften.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 - 7 C 7.24 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 - 8 D 267/21.AK -, juris Rn. 55 f., m. w. N.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Ausgehend hiervon wird die Genehmigung den rechtlichen Vorgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht gerecht, als sie den Schutz des Klägers vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Geräusche zur Nachtzeit nicht sicherstellt (dazu a.). Es liegt hingegen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch Lärm zur Tagzeit (dazu b.) oder durch Mikroplastik (dazu c.) vor. Mit seinen Einwänden gegen die Erteilung der Befreiung nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW dringt der Kläger ebenfalls nicht durch (dazu d.).

a. Die Genehmigung stellt nicht hinreichend sicher, dass von dem Betrieb der Anlage zur Nachtzeit keine schädlichen Geräuschimmissionen auf das Grundstück des Klägers einwirken.

Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von WEA schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Rn. 38 f., jeweils m. w. N.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Hierzu ist in der Regel eine Prognose der Geräusch­immissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung erforderlich (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm).

Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 122.

Mit der Schallimmissionsprognose vom 7. März 2025 hat die Beigeladene nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Gesamtbelastung durch nach Nr. 3.2.1 TA Lärm zu prognostizierenden Schall am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Anzumerken ist zunächst, dass der schalltechnische Bericht lückenhaft ist, weil er - anders als hinsichtlich der als Vorbelastung berücksichtigten WEA - hinsichtlich der sonstigen gewerblichen Vorbelastungen lediglich einen Summenwert angibt, die einzelnen auf die Immissionsorte einwirkenden Verursachungsbeiträge der berücksichtigten 24 gewerblichen Vorbelastungen aber nicht offenlegt. Die einzeln aufgeschlüsselten Vorbelastungswerte ergeben sich erst aus der am Vortag der mündlichen Verhandlung nachgereichten ergänzenden Stellungnahme der R. GmbH vom 17. August 2026, die der Beklagte allerdings nicht zum Inhalt der Genehmigung erklärt hat. Das kann jedoch dahinstehen, weil die prognostische Einschätzung ungeachtet dessen hinsichtlich des zur Nachtzeit zu erwartenden Lärmpegels nicht auf der sicheren Seite liegt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Das Wohngrundstück des Klägers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm festgelegten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Rn. 44.

Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte schreibt die Nebenbestimmung F.1 der Genehmigung in Bezug auf die in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros R. GmbH vom 7. März 2025 untersuchten Immissionsorte, darunter auch das Wohnhaus des Klägers unter der postalischen Adresse O.-straße 18a, S. als Immissionsort IO-30, verbindlich fest. Das reicht aber für sich genommen zur Sicherstellung des Nachbarschutzes nicht aus.

St. Rspr., grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris, insb. Rn. 75.

Dass die genannten Richtwerte durch den Betrieb der genehmigten Anlage auch für die Nachtzeit eingehalten werden, lässt sich der genannten Schallimmissionsprognose, wonach die prognostizierte Zusatzbelastung für den Immissionsort IO-30 durch die WEA 1-3 der Beigeladenen im Nachtzeitraum 39,6 dB(A), die Vorbelastung max. 31,8 dB(A) und die Gesamtbelastung max. 40,3 dB(A) beträgt, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

Der Kläger hat diesbezüglich innerhalb der Zehnwochenfrist nach Klageerhebung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG den Ansatz von Flächenschallleistungspegeln und die mangelnde Berücksichtigung des für die jeweilige Vorbelastungs-Anlage genehmigten, maximalen Schallleistungspegels gerügt. Dieser Einwand ist jedenfalls hinsichtlich des lediglich ca. 300 m nördlich von dem Wohnhaus des Klägers entfernt gelegenen Gewerbebetriebs I. (L.-straße 61, S.) begründet; die rechtlich relevante Vorbelastung ist in der Schallimmissionsprognose der R. GmbH unzureichend ermittelt worden.

Der Gutachter hat die mit GE-06 bezeichnete Vorbelastung durch den Betrieb I., der nicht in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet liegt, in der Schallimmissionsprognose nicht anhand des genehmigten Schallleistungspegels ermittelt. Ob ein solcher in der Baugenehmigung überhaupt festgeschrieben worden ist, blieb - auch nach Befragung der Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - offen. Vielmehr hat der Gutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - in der Schallimmissionsprognose in der Fassung vom 7. März 2025, die Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung ist, für die Vorbelastung GE-06 aufgrund der vermeintlichen Ähnlichkeit zu der Vorbelastung durch das Industriegebiet GE-11 einen diesem entsprechenden Flächenschallleistungspegel von 45 dB(A)/m2 angesetzt.

Mit diesem Ansatz liegt die prognostische Einschätzung hinsichtlich des zur Nachtzeit zu erwartenden Lärmschallpegels offenkundig nicht auf der sicheren Seite. Er beruht in mehrfacher Hinsicht auf unvollständigen bzw. unzutreffenden tatsächlichen Annahmen.

Der in der ergänzenden Stellungnahme der R. GmbH vom 14. Oktober 2025 erläuterte Ansatz, die Industrie- und Gewerbegebiete, wie GE-11, als Flächenschallquellen zu berücksichtigen und die Höhe der jeweiligen Flächenschallpegel durch Rückrechnung von den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten zu ermitteln, wobei an diesen von einer Ausschöpfung der jeweils einschlägigen Richtwerte der TA Lärm ausgegangen wird,

vgl. allgemein zur Möglichkeit der Rückrechnung vom Richtwert an nahegelegenen Immissionspunkten etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 164 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2021 - 1 C 10147/21 -, juris Rn. 66; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 - 3 S 1227/12 -, juris Rn. 61,

erscheint allerdings nicht grundsätzlich verfehlt. Eine solche prognostische Abschätzung kann in Betracht kommen, wenn es um die Ermittlung der aus einem Gebiet mit einer Vielzahl von Emittenten tatsächlich herrührenden Vorbelastungen geht und vor allem dann, wenn die ggf. erteilten Genehmigungen keinen zulässigen Schallleistungspegel festlegen. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem Bebauungsplan eine Lärmkontingentierung zulässig ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Da bei der Beurteilung von Vorbelastungen grundsätzlich auf die Auswirkungen des rechtmäßigen Betriebs bei dem lautesten zugelassenen Betriebszustand abzustellen ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 168,

wäre aber - nicht zuletzt vom Beklagten, der sich den schalltechnischen Bericht vom 7. März 2025 zu eigen und diesen zum Gegenstand der erteilten Genehmigung gemacht hat - zuvörderst zu prüfen gewesen, welche immissionsbezogenen Regelungen eine etwaige Genehmigung des Betriebs von I. enthält. Das ist hier unterblieben. Fehlen solche und kommt auch eine Ermittlung der Vorbelastung - wie regelmäßig der Fall - durch Messung nicht ernstlich in Betracht, kann eine gutachterliche Abschätzung auf der Basis von „worst case“ - Annahmen erfolgen. Maßgeblich ist dabei aber stets, ob die zur prognostischen Beurteilung der vorhandenen Vorbelastung erfolgende gutachterliche Ermittlung des Schallpegels auf zutreffenden, auf der sicheren Seite liegenden tatsächlichen Annahmen beruht und die darauf aufbauende Prognoserechnung den Vorgaben der TA Lärm entspricht. Dies vorausgeschickt ist der gutachterliche Ansatz, die gewerbliche Vorbelastung durch Flächenschallpegel abzuschätzen, jedenfalls nicht auf die vom Betriebsgelände I. verursachte Vorbelastung übertragbar.

Der Senat vermag zunächst die behauptete Ähnlichkeit zwischen den Vorbelastungen GE-11 und GE-06, mit der der Gutachter den Ansatz eines identischen Flächenschallleistungspegels von 45 dB(A)/m2 begründet, nicht zu erkennen. Bei der Vorbelastung GE-11 handelt es sich um ein durch Bebauungsplan festgesetztes Industriegebiet, wohingegen die als GE-06 bezeichnete Vorbelastung ein einzelner Betrieb im unbeplanten Außenbereich ist. Es ist auch weder von dem Gutachter vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die konkreten Nutzungen ähneln würden. Insofern entbehrt der für die Vorbelastung GE-06 in der Schallimmissionsprognose angenommene Wert jeglicher tatsächlichen Grundlage.

Die Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung GE-06 als Flächenschallquelle ist unabhängig davon nicht sachgerecht, weil sie den örtlichen Verhältnissen ersichtlich nicht Rechnung trägt.

Die TA Lärm enthält nur grobe Vorgaben dazu, wann die Vorbelastung als Flächenschallquelle oder Punktschallquelle anzusetzen ist. Nach Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist, gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Daher sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann), durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/25.AK -, juris Rn. 108.

Ziel einer auf der sicheren Seite liegenden Schallimmissionsprognose muss es sein, die Geräuschbelastung möglichst realitätsnah abzubilden und ihre tatsächlichen Eigenarten durch die Wahl des Ansatzes möglichst weitgehend zum Ausdruck zu bringen. Es ist der Ansatz zu wählen, der die die Geräuschbelastung im Einzelfall maßgeblich beeinflussenden Faktoren am besten abbilden kann. Weist die als Vorbelastung zu berücksichtigende Anlage etwa einen Lärmschwerpunkt auf, besteht bei der Berücksichtigung einer fiktiv gleichmäßig über das Betriebsgelände verteilten Schallemission die Gefahr, dass der schwerpunktmäßig von einem Teil bzw. einer Teilfläche der Anlage ausgehende Lärm auf die Fläche „verteilt“ und die tatsächliche Lärmbelastung an einem bestimmten Immissionspunkt, der nicht zwingend der nächstgelegene sein muss, dadurch unterschätzt wird.

Davon ausgehend stellt sich die als Flächenschallquelle berücksichtigte Vorbelastung GE-06 nicht als realitätsnah dar, weil sie den ohne Weiteres erkennbaren Eigenarten dieser Geräuschbelastung nicht in einer Weise Rechnung trägt, die eine aussagekräftige Prognose der Vorbelastung für das Wohnhaus des Klägers (IO-30) zulässt. Ausweislich des öffentlich zugänglichen Kartenmaterials dürfte der Lärmschwerpunkt auf dem Gelände der Firma I. - wie auch der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - im östlichen Bereich liegen. Dort befindet sich neben Parkplätzen auch eine Vielzahl von Laderampen für Lastkraftwagen. Im Übrigen ist der Betrieb allem Anschein nach vollständig oder zumindest weitestgehend eingehaust, sodass die in Folge des Ansatzes als Flächenschallquelle prognostisch erfolgte „Verteilung“ des Lärms auf die gesamte Fläche des Betriebs der Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht gerecht wird. Dass die „Rückrechnung“ der Vorbelastung, anders als in der ergänzenden Stellungnahme der R. GmbH erklärt, für die gewerbliche Vorbelastung GE-06 in der Schallimmissionsprognose vom 7. März 2025 nicht in Bezug auf den dieser nächstgelegenen Immissionsort (IO-50) erfolgt ist, lag schon für sich genommen neben der Sache. Aber auch bei Rückrechnung von dem der gewerblichen Vorbelastung GE-06 nächstgelegenen Immissionsort (IO-50) werden diese Besonderheiten des Lärmschwerpunkts gerade nicht berücksichtigt. Es erscheint daher ohne Weiteres denkbar, dass bei Berücksichtigung des Lärmschwerpunkts als Punktschallquelle der tatsächlich am stärksten belastete Immissionsort nicht der nächstgelegene (vorliegend IO-50), sondern ein ohne Abschirmung dem Lärmschwerpunkt ausgesetzter, weiter entfernter Immissionspunkt (etwa IO-31, das Wohnhaus der Kläger im Parallelverfahren 8 D 247/25.AK) ist.

Dieses Ergebnis wird auch durch die erst in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2026 eingereichte ergänzende Berechnung der R. GmbH vom 18. August 2026 nicht infrage gestellt, die der Beklagte im Übrigen ebenfalls nicht zum Gegenstand der Genehmigung erklärt hat.

Zwar war diese entgegen § 87b Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zurückzuweisen, weil ein Fall des § 87b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO vorlag. Gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 VwGO hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 - 15 VwGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 1) und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 2). Die Zurückweisung erfolgt nach § 87b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO jedoch nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Beteiligten im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17.

Hier liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 87b Abs. 4 Satz 2 VwGO vor. Bei Durchsicht der Stellungnahme vom 18. August 2026 war für den Senat auch ohne Mitwirkung der Beteiligten offensichtlich, dass mit dem darin gewählten Ansatz der Rückrechnung von dem der Vorbelastung GE-06 nächstgelegenen Immissionspunkt IO-50 lediglich die ungerechtfertigte Übertragung des Flächenschallpegels für die Vorbelastung von GE-11 auf GE-06 korrigiert wird. Die Problematik des pauschalen Ansatzes einer Flächenschallquelle anstelle einer oder mehrerer Punktschallquellen, die den konkreten Betriebsvorgängen und Schallleistungen Rechnung trägt bzw. tragen, wurde hingegen nicht behoben. Auch enthält die Stellungnahme angesichts der dargestellten örtlichen Verhältnisse keine nachvollziehbare Herleitung der Wahl des IO-50 als Ausgangspunkt für eine von einer dortigen Ausschöpfung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ausgehende Rückrechnung. Mit der hiervon ausgehend berechneten Vorbelastung an den schalltechnisch tatsächlich voraussichtlich weniger abgeschirmten IO-30 und IO-31 (dort: 37,5 dB(A)) liegt die Prognose für diese weiterhin nicht auf der sicheren Seite.

Die aufgezeigten Mängel der Schallimmissionsprognose sind für deren Ergebnis nicht erkennbar irrelevant. Bei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Prüfung durch den Senat, ob und inwieweit auch die für die anderen gewerblichen Vorbelastungen angesetzten Schallleistungspegel fehlerhaft sind.

b. Vom Tagbetrieb der WEA 3 gehen hingegen keine schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch Geräuschimmissionen aus. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Schallimmissionen am Tag war die Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Die Zusatzbelastung durch die WEA 3 beträgt ausweislich der insoweit nicht innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG beanstandeten Schallimmissionsprognose der R. GmbH, S. 287 ff. des Berechnungsprotokolls, am Wohnhaus des Klägers (IO-30) tagsüber 39,6 dB(A). Dies unterschreitet den nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm festgelegten Richtwert von 60 dB(A) um mehr als 20 dB(A). Ein Abweichen vom Regelfall kommt schon deshalb nicht in Betracht. Der Immissionsort liegt ausgehend von dem tags maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht einmal im Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm.

c. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf schädliche Umwelteinwirkungen, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch den Abrieb von Mikroplastik an den Rotorblättern der WEA drohten.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreinigungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen WEA auf seinem Betriebsgrundstück zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von WEA die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grundeigentum kontaminiert.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 22 D 53/25.AK -, juris Rn. 111 ff., und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 155 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2026 - 22 A 24.40027 -, juris Rn. 44 ff., jeweils m. w. N.

An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. Die von ihm als Anlage eingereichten Anlagen setzen sich schon nicht näher mit der Frage auseinander, ob die durch Abrieb der Rotorblätter entstehenden Partikel zu unzumutbaren Beeinträchtigungen einzelner Anwohner oder landwirtschaftlicher Betriebe führen könnten.

d. Der Einwand des Klägers, dass die Befreiung von der plansichernden Untersagung nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW aufgrund der fehlerhaften Annahme der Lage des Vorhabenstandorts in einer ausgewiesenen Konzentrationszone rechtswidrig erteilt worden sei, greift ebenfalls nicht durch.

Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese bei der - zugunsten der Beigeladenen vorzunehmenden - Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage gar nicht anzuwenden ist. Grundlage der plansichernden Untersagung ist nach § 36a Abs. 1 LPlG NRW, dass sich ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des WindBG in Aufstellung befindet. Seit der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) vom 24. März 2025 ist ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des WindBG aber nunmehr bereits in Kraft. Auf eine Rechtsverletzung auf Grundlage der früheren Rechtslage kann sich der Kläger nicht berufen. Ein potentieller Konflikt mit der Raumordnungsplanung besteht auch nicht mehr.

Wie bereits festgestellt, befindet sich der Standort der WEA 3 im Übrigen innerhalb eines Windenergiegebietes im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG. Die Positivausweisung der Konzentrationszone X durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt S. bleibt unabhängig von einer möglicherweise fehlenden Ausschlusswirkung dieses Plans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wirksam (siehe dazu bereits 1.). Dementsprechend war die zur Begründung der Befreiungsentscheidung durch die Bezirksregierung Detmold herangezogene Annahme, dass das Vorhaben innerhalb einer bestehenden kommunalen Planung liege, entgegen der Einschätzung des Klägers richtig.

Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiungserteilung nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW ohnehin nicht berufen. Bei § 36a LPlG NRW handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Klägers in seiner Eigenschaft als Drittbetroffener des Vorhabens zu dienen bestimmt ist.

Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf soll die Regelung die Verfahren zur Erarbeitung der Regionalpläne, die in Nordrhein-Westfalen den planerisch gesteuerten Windkraftausbau ermöglichen sollen, sichern.

Vgl. LT-Drs. 18/12683, S. 4.

Bei den Regionalplänen handelt es sich um Raumordnungspläne, vgl. § 2 Abs. 1 LPlG NRW. Durch die Raumordnung und die Landesplanung werden aber in der Regel keine Rechte Einzelner begründet. Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, die räumliche Struktur im jeweiligen Bereich, das heißt die Gesamtheit der räumlich bedingten Lebens- und Arbeitsbedingungen, so zu beeinflussen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen entstehen. Der so umschriebene überörtliche Charakter schließt es grundsätzlich aus, den Vorschriften über die Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung drittschützenden Charakter beizumessen. Dass eine landesplanerische Zielsetzung ausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann, ist danach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist aber, dass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in besonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen schützen soll.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 443 ff.

Vorliegend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass konkret durch die Regelung in § 36a LPlG NRW - wie der Kläger meint - auch Nachbarinteressen geschützt werden sollen. Gegen die Annahme einer drittschützenden Wirkung des § 36a LPlG NRW spricht vielmehr, dass der durch die Regelung geschützten Ausweisung von Windenergieflächen in Form eines Vorranggebiets nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG gerade keine § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vergleichbare Ausschlusswirkung zukommt und der Ausschluss von WEA außerhalb eines Vorranggebiets anders als im Rahmen der früheren Kon­zentrationszonenplanung gerade nicht mehr im engeren Sinne Inhalt der Planung selbst ist. Das Erreichen der Flächenbeitragswerte bzw. der aus diesen abgeleiteten Teilflächenziele geht lediglich kraft Gesetzes (§ 249 Abs. 2 BauGB) mit der Rechtsfolge einher, dass für WEA im planungsrechtlichen Außenbereich außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfällt und WEA dort nur noch unter den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB, aber eben auch ohne Berücksichtigung regionalplanerischer Abwägungs- oder Ausschlusskriterien im Hinblick auf die Ausweisung von Windenergiegebieten zulässig sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 8 B 906/24.AK -, juris Rn. 45.

Hierbei handelt es sich letztlich lediglich um einen von Anwohnern ggf. als positiv empfundenen Reflex der Regionalplanung.

Dass die Regelung ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf auch (allgemein) der Akzeptanz des Ausbaus der Windenergie dienen soll,

vgl. LT-Drs. 18/12683, S. 6,

begründet allein keine subjektive Rechtsposition sämtlicher im Einwirkungsbereich einer geplanten WEA befindlicher Grundstückseigentümer.

3. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 UmwRG kann der Kläger nicht die Aufhebung der Genehmigung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit bezüglich des Nachtbetriebs der WEA 3 beanspruchen. Die Vorschrift ist anwendbar. Das Verfahren betrifft eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Bei dem festgestellten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG handelt es sich um eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Erstellung einer auf der sicheren Seite liegenden Schallimmissionsprognose und erforderlichenfalls entsprechende Ergänzung der streitbefangenen Genehmigung um Nebenbestimmungen erscheint ohne Weiteres möglich. Anderweitige Verstöße gegen drittschützende Normen, die einer Fehlerheilung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht zugänglich wären, sind - wie festgestellt - ausgehend von dem durch das Klagevorbringen eingegrenzten Prozessstoff (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten (zusammen mit der Beigeladenen) ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist auch der Kläger an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Denn er ist mit seinen weiteren Einwänden erfolglos geblieben, weshalb die Klage - weil auch die festgestellte materielle Rechtswidrigkeit behebbar ist - teilweise mit Blick auf die begehrte Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzuweisen ist. Die Beigeladene ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund sind umgekehrt auch ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit entsprechend der übrigen Kostenverteilung erstattungsfähig.

Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, juris Rn. 117 ff.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.