Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/18#abs-2 (2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 18 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.06.2020 – 1 E 1/19.PZitiert von 4
- VG Potsdam, 22.06.2023 – 16 K 5677/17
- VG Aachen, 14.09.2005 – 6 K 372/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.08.2026 – 8 D 241/25.AKImmissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Ermittlung gewerblicher Vorbelastungen in der Schallprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.