Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.07.2018 – 7 KS 17/16Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie; erfolglose Klage einer Naturschutzvereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.06.2020 – 1 E 1/19.PZitiert von 4
- VG Potsdam, 22.06.2023 – 16 K 5677/17
- VG Aachen, 14.09.2005 – 6 K 372/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 13.11.2025 – 2 A 735/22 SN
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
- OVG NRW, 04.07.2025 – 11 D 206/24.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/18#abs-2 (2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.