Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 189
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AKZitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2017 – 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)Analoge Anwendung des Präklusionsausschlusses (§ 7 Abs. 4 UmwRG) im LandesrechtZitiert von 54
- VG Hamburg, 07.08.2018 – 7 K 3876/18Zitiert von 2
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – OVG 11 A 16/20Zitiert von 1
- VG Regensburg, 10.01.2024 – RN 7 K 22.1528Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 69/25.AKZitiert von 5
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 71/25.AKZitiert von 6
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 70/25.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-1 (1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-2 (2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-3 (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-4 (4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-5 (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-6 (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.