Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
Stand: 06.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-1 (1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-2 (2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-3 (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-4 (4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-5 (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/7#abs-6 (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere
haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 7 UmwRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AKZitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2017 – 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)Analoge Anwendung des Präklusionsausschlusses (§ 7 Abs. 4 UmwRG) im LandesrechtZitiert von 59
- VG Hamburg, 07.08.2018 – 7 K 3876/18Zitiert von 2
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – OVG 11 A 16/20Zitiert von 1
- VG Regensburg, 10.01.2024 – RN 7 K 22.1528Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.08.2026 – 8 D 241/25.AKImmissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Ermittlung gewerblicher Vorbelastungen in der Schallprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 09.04.2026 – 11 K 313/26
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 69/25.AKZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.