Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 6 Fristen, Fristversäumnis
Stand: 06.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/6#abs-1 (1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/6#abs-2 (2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Wird zitiert von 515 Entscheidungen zu § 6 UmwRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 06.11.2024 – 22 CS 24.925Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 25.01.2022 – 2 K 2277/19Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 7
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein fachplanungsrechtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.08.2026 – 7 B 14.26Präklusion verspäteten Vorbringens zur Fehlerhaftigkeit einer Schallimmissionsprognose nach § 6 UmwRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.