Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 6 Klagebegründungsfrist
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 458
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Nach Gewicht
- VGH Bayern, 06.11.2024 – 22 CS 24.925Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 25.01.2022 – 2 K 2277/19Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 7 A 2550/24
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.