Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 913
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17Klagebefugnis eines Umweltverbands für das Begehren auf Außerbetriebsetzung von Dieselfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
- VGH Hessen, 31.05.2021 – 4 A 610/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- OVG NRW, 28.05.2026 – 22 D 122/25.AK
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/1#abs-3 (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/1#abs-4 (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
beziehen.