Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.08.2025
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 2 WindBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 D 201/22.AKErfolglose Klage eines Naturschutzvereins gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 19.08.2026 – 8 D 241/25.AKImmissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Ermittlung gewerblicher Vorbelastungen in der Schallprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 – 12 MS 30/24Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.05.2025 – 8 D 181/23.AKZitiert von 9
- OVG NRW, 22.05.2025 – 8 D 184/23.AKZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.07.2026 – 22 D 171/25.AKImmissionsschutzrecht: Reichweite der Fixierung der Sach- und Rechtslage bei verspäteter Behördenbeteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 B 44/26.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WindBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.02.2023 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.