§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
Stand: 15.08.2025
Wird zitiert von 343
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Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.07.2016 – 3 K 516/15.NW
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 4
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
- VG Gera, 24.06.2021 – 5 K 978/20 Ge
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 11.06.2025 – 5 KN 18/21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 7.26Regionalplanung für Windenergie: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 3.26Regionalplan Windenergie: Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zum Beteiligungsverfahren und zu Tabukriterien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 4.26Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend Festlegungen zur Windenergie in einem Regionalplan KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-1 (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich Gebietsausweisungen nach Absatz 3 für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen werden (Mehrfachnutzung); ebenfalls kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-2 (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-3 (3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung). Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. Werden in diesem Planungskonzept Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich. Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung Photovoltaik.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-4 (4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-5 (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-6 (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-7 (7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/7#abs-8 (8) Raumordnungspläne sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.