Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.01.2024 – 2 B 994/23Zitiert von 5
- OVG NRW, 23.02.2026 – 22 D 69/25.AKZitiert von 5
- VG Stade, 11.07.2024 – 2 A 1079/22
- VG Minden, 01.09.2023 – 1 K 4856/18Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 04.03.2022 – 5 K 469/21Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.09.2023 – 1 LA 105/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 85/25.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 84/25.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 16.04.2026 – 22 D 81/25.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-1 (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-2 (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-3 (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-4 (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-5 (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/10#abs-6 (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.