Rechtsprechung / OVG Niedersachsen / 2026

OVG Niedersachsen Beschluss vom 19.08.2026 – 2 ME 97/26

ECLI:DE:OVGNI:2026:0819.2ME97.26.00

VerwaltungsrechtNiedersachsenVerwaltungsrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 3. Juli 2026 wird abgelehnt.

Gründe§

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Auszahlung von Wohngeld ab Januar 2026.

Den hierauf gerichteten Eilantrag vom 8. Juni 2026 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2026 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin zunächst mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde, hilfsweise begehrt sie die Beiordnung eines Notanwalts.

Die Antragstellerin hat für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter I.) noch auf die Beiordnung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts (unter II.).

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren ist zwar zulässig (unter 1.), aber unbegründet (unter 2.).

1. Die Antragstellerin ist im Prozesskostenhilfeverfahren selbst postulationsfähig, ohne sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen zu müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt ein Antragsteller - wie hier - innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde und wird ihm hierauf Prozesskostenhilfe gewährt, ist ihm im Regelfall auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Der mittellose Prozessbeteiligte wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.8.2009 - 2 ME 296/09 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 3.5.2022 - 14 LA 174/22 -, juris Rn. 4; BremOVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 2 LA 392/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2020 - 15 ZB 20.25 und 15 ZB 20.56 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 19.9.2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 4).

2. Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Die Antragstellerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht verlangen, weil sie es versäumt hat, durch Vorlage einer - nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3) - Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen rechtzeitig nachzuweisen, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Unterlagen hat die Antragstellerin grundsätzlich innerhalb der Einlegungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO - mithin zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung - einzureichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5). Denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der jeweilige Rechtsschutzsuchende bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 1.3.2021 - 19 A 252/21.A -, juris Rn. 6). Diese Anforderungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Sie hat die erforderlichen Unterlagen weder ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. Juli 2026 beigefügt noch - entgegen ihrer Ankündigung - diese innerhalb der bis zum 21. Juli 2026 laufenden Beschwerdeeinlegungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Juli 2026) oder bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nachgereicht. Unabhängig davon, ob der Senat eine Hinweispflicht in Bezug auf das Erfordernis, die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Einlegungsfrist einzureichen (vgl. zur Hinweispflicht an einen prozessunerfahrenen Beteiligten: HambOVG, Beschl. v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 18) anerkennt, bestand eine solche hier nicht. Aufgrund der Ankündigung der Antragstellerin, die Unterlagen umgehend nachzureichen, hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass ihr die formellen Anforderungen bekannt sind und sie darüber informiert ist, dass sie insbesondere ihren Prozesskostenhilfeantrag vollständig einreichen muss. Auch mit Blick auf die umfangreiche, sachliche Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrages und des beigefügten Entwurfs einer Beschwerdebegründung ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin prozessunerfahren ist.

b) Ungeachtet dessen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Gemessen daran fehlt es hier an hinreichenden Erfolgsaussichten einer noch einzulegenden Beschwerde.

Mit der beabsichtigten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 3. Juli 2026. Darin hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts den - auf die vorläufige Auszahlung von Wohngeld ab Januar 2026 gerichteten - Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt, weil diese einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe voraussichtlich keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum ab Januar 2026. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft nachweisen können, wovon sie ihre Lebenshaltungskosten bestreiten wolle, sodass die Antragsgegnerin den Wohngeldanspruch zu Recht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt habe. Unabhängig davon habe die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts drohe.

Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch - also einen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeldzahlungen ab Januar 2026 glaubhaft gemacht hat. Gleichwohl eine Auszahlung von Wohngeld im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für die Vergangenheit regelmäßig ausscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.5.2009 - 4 D 109/08 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 16.4.2007 - 12 C 07.543 -, juris Rn. 2) und unter der Auslegung des Begehrens der Antragstellerin allenfalls eine (die Hauptsache vorwegnehmende) vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht kommt, der Antragstellerin künftig Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist die ebenfalls zur Ablehnung des Eilantrages führende entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit nicht erschüttert.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde grundsätzlich einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die dargelegten Gründe. Um im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hinreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens annehmen zu können, muss sich der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2023 - 10 PKH 1/22 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 4.8.2009 - 2 ME 296/09 -, juris Rn. 4; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.1.2025 - 4 LA 153/24 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 17.11.2025 - 5 B 1136/25 -, juris Rn. 2 f. m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2021 - 1 B 70/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch im PKH-Verfahren ist der Senat auf den (wenn auch nur kursorischen) Vortrag des Antragstellers beschränkt; eine darüber hinausgehende amtswegige Vollprüfung findet nicht statt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Zwecks des Wohngeldes nach § 1 WoGG eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2024 - 14 ME 66/24 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 7.5.2021 - 12 B 520/21 -, juris Rn. 10 m.w.N. und Beschl. v. 14.2.2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.5.2018 - 4 B 20/18 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 14.11.2017 - 12 CE 17.2012 -, juris Rn. 3; VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2025 - 5 E 138/25 -, juris Rn. 4).

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, diese rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes seien zu streng, dringt sie damit nicht durch. Sie trägt vor, es dürfe für die Annahme einer Eilbedürftigkeit nicht verlangt werden, vertragliche Pflichten gegenüber dem Vermieter zu verletzen, um eine Kündigung zu provozieren. Zudem dürfe der Eilrechtsschutz nicht vom Verhalten eines unbeteiligten Vermieters abhängig gemacht werden oder davon, dass Mietrückstände bis zur Schwelle einer Kündigung angewachsen seien. Im Übrigen setze die vorläufige Zahlung von Wohngeld nach § 26a WoGG einen drohenden Wohnungsverlust nicht voraus, sondern dass die Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen werde und ein Anspruch mit hinreichender Sicherheit bestehe (S. 6 u. 7 des Entwurfs einer Beschwerdebegründung als Anlage zu ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 7. Juli 2026).

Die Antragstellerin verkennt, dass sich die rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht nach § 26a WoGG bemessen. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 WoGG kann, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, die vorläufige Zahlung des Wohngeldes erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Damit werden aber lediglich die - vor endgültiger Entscheidung über einen gestellten Wohngeldantrag - notwendigen (materiellen) Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlung von Wohngeld benannt. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2024 - 3 E 24.1520 -, juris Rn. 22). Allerdings setzt dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm voraus, dass über den Antrag auf Gewährung von Wohngeld noch nicht entschieden worden ist (vgl. auch die Anrechnungsregelungen in § 26a Abs. 4 WoGG). Die Regelung dient damit als eine bloß vorübergehende Überbrückungshilfe bei langen Verfahrensdauern und einer schnellen Leistungserbringung vor vollständiger Anspruchsprüfung (VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2024 - 3 E 24.1520 -, juris Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Februar 2026 endgültig abgelehnt. Für § 26a WoGG ist - auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - kein Raum mehr.

Ferner sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund unter Beachtung des Umstandes, dass die Antragstellerin die Hauptsache vorwegnimmt, nicht zu streng.

Eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. ausdrücklich zu einem wohngeldrechtlichen Eilverfahren: NdsOVG v. 18.4.2024 - 14 ME 66/24 - juris Rn. 5 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 14.2.2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 3). Solche schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbare Nachteile liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon dann vor, wenn die Wohngeldbehörde Wohngeld zu Unrecht verweigert. Im Zuge dessen wird von der Eilrechtsschutz begehrenden Antragstellerin auch keine Pflichtverletzung gegenüber ihren Vermietern "verlangt", vielmehr muss sich für die Annahme einer Eilbedürftigkeit bereits eine Zwangslage ergeben, die eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung vorn Wohngeld auch gebietet.

Ausgehend von den aufgestellten rechtlichen Maßstäben hat die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung ihres (kursorischen) Beschwerdevorbringens - nicht glaubhaft gemacht, dass ihr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verlust der Wohnung droht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sie mit ihren Mieten überhaupt in einer eine Kündigung rechtfertigenden Weise im Rückstand wäre (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 549 Abs. 1, § 569 Abs. 3 BGB), sodass auch nichts dafür streitet, dass mit einer baldigen Räumungsklage zu rechnen wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7.5.2021 - 12 B 520/21 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Im Gegenteil: Die Antragstellerin trägt in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2026 vor, die monatliche Miete in Höhe von 1.200 Euro seit Mietbeginn vollständig gezahlt zu haben. Soweit sie (erneut) darauf verweist, die ausbleibenden Wohngeldzahlungen brächten den Haushalt seit Monaten um die Zuschüsse, die zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens beantragt worden seien, rechtfertigt dies nach dem oben dargestellten Maßstab keine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Wohngeldes, den allgemeinen Lebensunterhalt sicherzustellen, dies kann allenfalls im Wege ergänzender Sozialhilfeleistungen erfolgen (NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2024 - 14 ME 66/24 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 7.5.2021 - 12 B 520/21 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 8.5.2018 - 4 B 20/18 -, juris Rn. 7).

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich entweder im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ZPO möglich (Senatsbeschl. v. 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 12.10.1999 - 12 ZE 99.2786 -, juris Rn. 1) oder durch Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Im Einzelnen:

1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende nach § 121 Abs. 5 ZPO ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. Beide Beiordnungen setzen jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2024 - 1 BvL 5/24 -, juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 7 u. v. 13.6.2025 - 2 ME 26/25 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 12.5.2022 - 13 PA 138/22 -, juris Rn. 13; Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 121 Rn. 1). Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (siehe unter I.).

2. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit - wie hier gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO für eine Beschwerde - eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeachtet der Frage, wie sich dieser Antrag zu der von der Antragstellerin geltend gemachten Mittellosigkeit verhält (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4/17 -, juris Rn. 6, NdsOVG, Beschl. v. 12.5.2025 - 8 LA 139/24 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 27.5.2025 - 12 B 443/25 -, juris Rn. 7f.), liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Zwar hat die Antragstellerin noch innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.) einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Jedoch fehlt es an der rechtzeitigen Darlegung der Antragstellerin, dass sie sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Beschwerde bemüht hat. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, so auch Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 28/22 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 6, v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 u. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Zugleich dürfen die Anforderungen an die Darlegung, dass der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, zum Schutz effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO, § 78b Rn. 6, so auch: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 3 u. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3).

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2026 ausführt, sie habe 20 Kanzleien angeschrieben, von acht Absagen erhalten und es stünden noch weitere Antworten aus, hat sie allein mit diesem Vortrag nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat. Sie hat die kontaktierten Kanzleien schon nicht namentlich benannt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 8). Ferner hat sie die Gründe, die zu den acht Absagen geführt haben sollen, nicht mitgeteilt. Dies ist aber erforderlich, um ausschließen zu können, dass eine Absage aufgrund eines in der Verantwortung des Anfragenden liegenden Grundes erteilt worden ist (Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 17).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dasselbe gilt für einen Antrag auf Beiordnung nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 78b ZPO (Senatsbeschl. v. 1.12.2025 - 2 ME 187/25 -, juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2/12 - NJW 2013, 711, 712).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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