§ 78b Notanwalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 622
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Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2017 – 2 B 4/17Beiordnung eines Notanwalts; erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Aussichtslosigkeit der RechtsverfolgungZitiert von 61
- BVerwG, 15.12.2022 – 2 B 28/22Beiordnung eines Notanwalts; Aussichtslosigkeit der RechtsverfolgungZitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 23.03.2026 – 8 PS 22/26
- BFH, 05.01.2015 – VI S 10/14(Anforderungen an den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO - Kein Vertretungszwang - Auslegung von Rechtsbehelfen - Gerichtsgebühren)
- OLG Köln, 09.10.2007 – 52 Zs 494/07Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2025 – A 9 S 1147/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78b#abs-1 (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/78b#abs-2 (2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.