Gesetze / Wohngeldgesetz

WoGG

§ 1 Zweck des Wohngeldes

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund165 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/1#abs-1 (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/1#abs-2 (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

§ 2