§ 1 Zweck des Wohngeldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 165
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 – 12 S 2854/07Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 29.07.2010 – 4 LA 59/09
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 35
- BSG, 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des KindergeldberechtigtenZitiert von 15
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 – 7 K 4375/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- VG Weimar, 12.11.2025 – 3 K 1868/22 We
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/1#abs-1 (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/1#abs-2 (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.