§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.533
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 – 11 Ta 126/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 – 5 Ta 44/06Zitiert von 2
- LAG Hamm, 30.12.2008 – 14 Ta 596/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 10.11.2008 – 14 Ta 123/08Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2007 – L 10 R 6432/06 PKH-B
- BGH, 23.06.2004 – XII ZB 61/04Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts und der zusätzlichen Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Oberverwaltungsgericht
- OVG NRW, 21.07.2026 – 13 E 285/23
- BVerwG, 02.07.2026 – 1 B 12.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-1 (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-2 (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-3 (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-4 (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-5 (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.