Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-1 (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-2 (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-3 (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-4 (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/121#abs-5 (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

§ 120a § 122