§ 147 Prozessverbindung
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Wird zitiert von 259 Entscheidungen zu § 147 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.09.2016 – 10 AZN 67/16 · Prozessverbindung - gesetzlicher RichterZitiert von 4
- OLG Hamm, 24.01.2014 – 19 U 77/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.08.2015 – 32 SA 43/15Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 22.02.2006 – 2 W 21/06
- BAG, 22.03.2001 – 8 AZR 565/00Prozessrecht: Verbindung von bei verschiedenen Kammern anhängigen Verfahren nach § 147 ZPO und Gebot des gesetzlichen Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 165
- BGH, 08.11.2017 – VII ZR 82/17Bauvertrag: Prozessverbindung von Teilklagen aus einer SchlussrechnungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25(Isolierte Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG und Auswirkung auf die Bestandskraft nachfolgender Umlaufbeschlüsse)
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 6 U 90/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.