Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 166
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-2 (2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-3 (3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-5 (5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-6 (6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/166#abs-7 (7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Wird zitiert von 10.041 Entscheidungen zu § 166 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 30.06.2021 – 6 So 19/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 30.01.2006 – 3 Y 23/05
- VGH Bayern, 13.12.2022 – 10 C 22.2086Zitiert von 3
- BVerwG, 14.12.2016 – 5 PKH 62.16
- BVerwG, 14.12.2016 – 5 PKH 58.16
- BVerwG, 14.12.2016 – 5 PKH 59.16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.09.2026 – 19 E 604/26Schulaufnahme im Eilverfahren: Anforderungen an die Geltendmachung von Härtefallgründen bei der Schulanmeldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.09.2026 – 16 A 2275/26.AErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.09.2026 – 5 A 414/24Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2014 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I 890)
BGBl. 2014 I S. 890
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.