Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 147
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Wird zitiert von 1.638 Entscheidungen zu § 147 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.2021 – 6 S 2181/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2024 – 13 S 437/24
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 – 12 S 1750/04Zitiert von 12
- BVerwG, 23.06.2022 – 2 B 24/22Zweiwochenfrist für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zum BundesverwaltungsgerichtZitiert von 1
- OVG NRW, 16.05.2025 – 1 B 253/25Zitiert von 3
- OVG Saarland, 19.08.2022 – 1 E 148/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.08.2026 – 19 B 1041/26Anforderungen an die Schulaufnahme als Härtefall bei nachträglicher Geltendmachung von Erkrankungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26Kein Vorrang konfessionsgebundener Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von der Wohnungsnähe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 19.08.2026 – 2 ME 97/26Prozesskostenhilfe und Notanwaltsbeiordnung für ein Beschwerdeverfahren im wohngeldrechtlichen Eilrechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.