Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 147
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.601
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.05.2021 – 6 S 2181/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2024 – 13 S 437/24
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 – 12 S 1750/04Zitiert von 11
- BVerwG, 23.06.2022 – 2 B 24/22Zweiwochenfrist für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zum BundesverwaltungsgerichtZitiert von 1
- OVG NRW, 16.05.2025 – 1 B 253/25Zitiert von 3
- OVG Saarland, 19.08.2022 – 1 E 148/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 B 843/26Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die behördliche Vertretungsregelung bei der Nutzung des beBPo KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 02.07.2026 – 13 B 608/26
- OVG NRW, 26.06.2026 – 19 B 591/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.