Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 147

Stand: 10.06.2019

Bund1.601 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-1 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/147#abs-2 (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

§ 146 § 148