Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2. Zivilsenat / 2018
OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2018 – 2 U 122/17
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0222.2U122.17.00
Gewerblicher RechtsschutzBaden-WürttembergGewerblicher Rechtsschutz Baden-WürttembergFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Ravensburg vom 20. April 2017 (Az.: 4 O 368/16) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 738,76 €
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Kläger verlangt Abmahnkostenerstattung.
Randnummer2
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ravensburg vom 20. April 2017 (Az.: 4 O 368/16) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Randnummer3
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 492,54 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10. Oktober 2016 stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen und ausgeführt:
Randnummer4
Der Beklagte habe dem Kläger Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs aus § 8 UWG gegeben. Jedenfalls die Unterlassung der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sei wettbewerbswidrig gewesen. Der Beklagte bedürfe als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 d und § 34 f GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. der zuständigen Behörde. Für einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 34 d Abs. 4 GewO bzw. § 34 f Abs. 3 GewO sei nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Angabe sei nach § 5a Abs. 4 UWG wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Damit sei, anders als möglicherweise bei versehentlichen Falschangaben (vgl. Stenzel, Anm. z. Urt. d. LG Leipzig vom 27.5.2016 - 5 O 2272/15, Juris PR-ITR 23/2016 Anm. 5, m.w.N.), auch das Kriterium der Spürbarkeit erfüllt.
Randnummer5
Das Vermittlerregister, die zuständige Schlichtungsstelle und die Tätigkeitsart seien im Impressum nicht anzugeben gewesen. Der Beklagte gehöre nicht zum Bereich der reglementierten Berufe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG.
Randnummer6
Der angesetzte Streitwert von 5.000,- € bewege sich am unteren Rand dessen, was bei der Verletzung von Impressumspflichten nach § 5 TMG als Gegenstandswert anzusetzen sei; auch bei Monierung nur des einzelnen Pflichtverstoßes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG wäre dieser Wert bereits heranzuziehen.
Randnummer7
Folglich könne der Kläger seine zu erstattenden Aufwendungen auf der Basis dieses Wertes berechnen.
Randnummer8
Der Zinsanspruch ergebe sich in der zugesprochenen Höhe aus Verzug.
Randnummer9
Die Hilfsaufrechnung sei unbegründet. Ein Wettbewerbsverstoß des Klägers liege nicht vor. Das Landgericht mache sich die ausführliche Würdigung des vom Beklagten vorgebrachten Geschehensablaufes im Beschluss des Kammergerichts vom 14.06.2016 (K 4) zu eigen.
Randnummer10
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Randnummer11
Er trägt vor:
Randnummer12
Die Berufung werde vorerst auf die zu Unrecht zugesprochenen Abmahnkosten in Höhe von 369,38 € sowie die in diesem Umfang zur Hilfsaufrechnung gestellte und abgewiesene Forderung des Beklagten beschränkt.
Randnummer13
Der Kläger habe in seinem Abmahnschreiben vier Verstöße gegen § 5 Abs. 1 TMG geltend gemacht (Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, des zuständigen Vermittlerregisters, der zuständigen Schlichtungsstelle sowie seiner Berufsbezeichnung) und dafür zusammen aus einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000,- € eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer geltend gemacht.
Randnummer14
Das Landgericht habe nur einen der vier abgemahnten Punkte für berechtigt erachtet. Es hätte auf der Grundlage des vom Kläger angegebenen Gegenstandswertes eine quotale Entscheidung treffen müssen (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012 - 2 U 90/11).
Randnummer15
Bewerte man die vier abgemahnten Punkte gleich, so entfalle auf den berechtigten Punkt von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 492,54 € nur ¼, also der Betrag von 123,14 €. Die weiteren 369,38 € seien nicht ersatzfähig.
Randnummer16
Für den begründeten Teil der Abmahnung einen Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € anzusetzen, scheide aus. Das Landgericht spreche damit mehr zu als beantragt. Wollte man den Klageantrag so auslegen, dass er die Wertfestsetzung zur Disposition des Gerichts stelle, so läge ein unzulässiger Alternativantrag vor.
Randnummer17
5.000,- € lägen als Streitwert nicht an der unteren Grenze. Andere Obergerichte setzten für derartige Verstöße Werte zwischen 900,- € und 1.250,- € an.
Randnummer18
Aber auch der vom Landgericht für begründet erachtete Teil der Abmahnung sei unbegründet. Ob eine fehlerhafte oder eine fehlende Angabe im Impressum vorliege, mache für die Spürbarkeit des Verstoßes keinen Unterschied. Schon die Zulassung als solche zeige, dass es eine Aufsichtsbehörde geben müsse.
Randnummer19
Zur Hilfsaufrechnung lasse das Landgericht eigene Erwägungen vermissen, was schon einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle, da es an einer Begründung des Urteils fehle. Der bloße Verweis auf andere Rechtsprechung sei unzureichend, zumal das Kammergericht maßgeblich auf eine Beweiswürdigung abstelle, welche das vorliegende Erstgericht selbst hätte vornehmen müssen und sich nicht zu eigen machen könne.
Randnummer20
Die zur Aufrechnung gestellten Abmahnkosten des Beklagten seien berechtigt. Das angegriffene Verhalten des Klägers stelle sich als Wettbewerbsverstoß dar. Die gezielten negativen Bewertungen der Mitarbeiter des Klägers seien als unlautere Behinderung, mithin als Schwächung des Wettbewerbers zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 607). Sämtliche Bewertungen seien binnen 16 Stunden und fast ausschließlich zur Nachtzeit erfolgt. Dies lasse sich bei auch nur annähernd lebensnaher Betrachtung nur auf ein gemeinschaftlich abgesprochenes Verhalten zurückführen.
Randnummer21
Der Beklagte beantragt (26. Juni 2017):
Randnummer22
Das Urteil des Landgericht Ravensburg vom 20.04.2017 zum Aktenzeichen 4 O 368/16 wird teilweise geändert und die Klage, soweit Sie einen Betrag in Höhe von 123,14 EUR nebst Zinsen übersteigt, abgewiesen.
Randnummer23
Der Kläger beantragt (22. August 2017),
Randnummer24
die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer25
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor:
Randnummer26
Das LG Ravensburg habe sich dadurch, dass es den von Seiten des Unterzeichners angegebenen Gegenstandswert mit 5.000 € bestätigt hat, nicht klar dazu positioniert, ob die fehlerhafte bzw. Nichtangabe des Versicherungsvermittlerregisters sowie der entsprechenden Registernummer wesentlicher Bestandteil des Impressums gemäß § 5 TMG zu sein habe. Es habe zurecht angenommen, die Abmahnung sei mit Teilaspekten berechtigt und unabhängig der Teilaspekte zurecht durch den Klägervertreter mit 5.000,- € Gegenstandswert bewertet worden.
Randnummer27
Zwar sei richtig, dass das Versicherungsvermittlerregister nicht direkt unter die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG falle, jedoch sehe die Rechtsprechung die Angabe inzwischen als wesentlich an.
Randnummer28
Die Höhe des Gegenstandswertes sei Akt richterlichen Ermessens und als solcher nicht anzugreifen. Die Entscheidung sei von einem Spezialspruchkörper getroffen worden, so dass anzunehmen sei, dass der Wert auch nicht übersetzt sei.
Randnummer29
Die Hilfsaufrechnung diene offenbar nur dazu, die Wertgrenze für die Berufungseinlegung zu erreichen. Sie sei unbegründet. Von der Entscheidung des Kammergerichts vom 14.06.2016 (Az.: 5 W 114/16) könne auch der Senat nicht abweichen.
Randnummer30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2018.
II.
Randnummer31
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A
Randnummer32
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Der Beklagte greift seine Verurteilung sowohl in Bezug auf die zugesprochene Klageforderung an, und zwar zur Hauptsache in einem Teilbetrag von 369,38 €, als auch in gleicher Höhe aus der Abweisung seiner Hilfsaufrechnung. Für die Berechnung seiner Beschwer sind beide Beträge zusammenzuzählen. Denn indem das Landgericht die Hilfsaufrechnung für unbegründet erklärt hat, hat es in dieser Höhe eine nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskraftfähige Sachentscheidung auch über diese Forderung getroffen (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2004 – IV ZR 1/04, bei juris Rz. 6). Die Summe liegt mit 738,76 € über 600,- €.
B
Randnummer33
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen die vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Beklagte wendet sich nur gegen den Ansatz von 5.000,- € als Gegenstandswert und gegen die Annahme, der vom Landgericht festgestellte Verstoß sei spürbar. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Auf die Frage, ob vorsteuerabzugsberechtigte Abmahner Umsatzsteuer erstattet verlangen können (vgl. BFH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14, GRUR 2017, 826; OLG Celle, WRP 2015, 472, 474; Hess, in: Juris-PK UWG, 4. Aufl., Stand: 22. November 2017, Rz. 44.1 zu § 12 UWG), kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger unstreitig nicht zu diesem Personenkreis gehört.
1.
Randnummer34
Der Verstoß, den das Landgericht bejaht und dessentwegen die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in Höhe eines Viertels des ausgeurteilten Betrages auch nicht angegriffen hat, ist spürbar im Rechtssinne.
a)
Randnummer35
Verstößt der Unternehmer gegen gesetzlich vorgegebene Informationspflichten, so ist dieser Verstoß zwar nicht jedenfalls, aber doch im Regelfall als spürbar anzusehen, schon weil der Gesetzgeber durch seine Anordnung zu erkennen gegeben hat, dass er ihn für wesentlich erachte (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 2016 – I ZR 160/15, GRUR 2017, 283, bei juris Rz. 26; und vom 05. Oktober 2017 – I ZR 4/17, juris Rz. 27).
b)
Randnummer36
Umstände, die ausnahmsweise zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten, liegen hier nicht vor.
2.
Randnummer37
Der Kläger kann die Abmahnkosten (nebst Zinsen) in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verlangen.
a)
Randnummer38
Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, „soweit“ die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494, bei juris Rz. 18 - Diplomierte Trainerin, mit Anm. F. Becker, GewArch 2014, 474; Chr. Alexander, GRURPrax 2014, 165; BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 61/14, bei juris Rz. 45 - Wir helfen im Trauerfall, Rn. 45; Hess, in juris-PK, 4. Aufl., Stand: 22. November 2017, Rn. 47 zu § 12, m.w.N.). Anteilig bedeutet, dass die entstandenen Kosten streitwertanteilig zu kürzen sind, nicht hingegen, dass sie als fiktive Kosten aus einem anteilig gekürzten Gegenstandswert anzusetzen wären (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744, bei juris Rz. 52 - Sondernewsletter; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2012 - 2 U 90/117; a.A. OLG Celle, Urteil vom 24.Mai 2017 - 13 U 207/16, bei juris Rz. 67). Die Gebührendegression kommt also auch dem Abgemahnten zugute.
b)
Randnummer39
Die streitgegenständliche Abmahnung war jedoch nicht nur teilweise berechtigt, sondern insgesamt.
aa)
Randnummer40
Wendet sich der Unterlassungsgläubiger im Klageverfahren mit verschiedenen Unlauterkeitsvorwürfen gegen eine einzige Wettbewerbshandlung, so eröffnet ihm die Rechtsprechung (BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 ff., 25 - Biomineralwasser) die Möglichkeit, diese Wettbewerbshandlung einheitlich anzugreifen und nur in der Klagebegründung verschiedene lauterkeitsrechtliche Verstöße aus ihr zu thematisieren. Trotz der Benennung mehrerer Wettbewerbsverstöße in der Klagebegründung liegt dann nur ein Streitgegenstand vor. Die Klage ist insgesamt begründet, wenn die angegriffene Wettbewerbshandlung auch nur einer der dort geführten Unlauterkeitsvorwürfe trifft. Das Gericht ist dann nicht gehalten, zu den übrigen Aspekten noch Stellung zu nehmen.
Randnummer41
Macht der Kläger hingegen verschiedene lauterkeitsrechtliche Aspekte zum Gegenstand je eigener Anträge, so erhebt er damit jeden von ihnen zu einem eigenen Streitgegenstand. Das Gericht ist gehalten, über jeden von ihnen zu entscheiden.
bb)
Randnummer42
Ob eine nur teilweise berechtigte Abmahnung vorliegt, ist auf der Grundlage der in dieser – nach der „Sondernewsletter“-Entscheidung ergangenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Grundsätze zur Streitgegenstandsbestimmung zu entscheiden. Die dort aufgezeigte Differenzierung gilt für die Abmahnung entsprechend. Zwar liegt vorgerichtlich noch kein Streitgegenstand im Sinne der Zivilprozessordnung vor, sondern ein Rechtsschutzziel. Dieses entspricht in seiner Bedeutung aber dem Streitgegenstand. Zum einen soll der Anspruchsteller vor dem gerichtlichen Verfahren dem Anspruchsgegner mittels einer Abmahnung Gelegenheit geben, die gesetzte Wiederholungsgefahr (oder eine Erstbegehungsgefahr) zu beseitigen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG), was eine Bedeutungsgleichheit des vorgerichtlichen Rechtsschutzziels mit dem Streitgegenstand des Klageverfahrens nahelegt. Außerdem wird durch die Gleichbehandlung beider ein kostenrechtlicher Gleichlauf gewahrt. Und der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 UWG ist die inhaltliche Bedeutung der Abmahnung für das Klageverfahren in einer diesen Gleichlauf zur Vermeidung von Friktionen nahelegenden Weise zu entnehmen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730, Rn. 47, m.w.N. - Bauheizgerät; und vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, MDR 2016, 1104, bei juris Rz. 18 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
cc)
Randnummer43
Für die Abmahnung bedeuten die in BGHZ 194, 314 ff., aufgestellten Grundsätze, dass es dem Abmahnenden auch hier freisteht, sein Begehren entweder aufzufächern oder es so zu formulieren, dass es sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet oder nur das Ergebnis konkreter Verhaltensweisen erfasst und der Abgemahnte ihn schon dadurch klaglos stellen kann, dass er sich strafbewehrt verpflichtet, diese Verhaltensweise künftig zu unterlassen.
Randnummer44
Fordert er eine Unterwerfung in Bezug auf konkret bezeichnete Einzelaspekte der Wettbewerbshandlung, so entspricht dies einer Aufspaltung derselben auf verschiedene, eigenständige Klageanträge im gerichtlichen Verfahren. Wendet er sich hingegen mit einem im Ergebnis einheitlichen Begehren an den Abgemahnten und führt er Einzelaspekte nur erläuternd auf, so entspricht dies einem auf verschiedene Begründungsstränge gestützten einheitlichen Klageantrag im Rechtsstreit.
Randnummer45
Ist eine Unterwerfungserklärung vorformuliert, so ist entscheidend auf diese abzustellen. Durch sie bringt der Abmahnende zum Ausdruck, durch welche Erklärung des Abgemahnten er sich als klaglos gestellt betrachte. Sie entspricht, wenngleich aufgrund des Appellcharakters der Abmahnung und der fehlenden Notwendigkeit, einen vollstreckungsfähigen Titel zu schaffen, an anderen rechtlichen Maßstäben, namentlich zur hinreichenden Bestimmtheit, zu messen, dem Klageantrag im Streitverfahren.
dd)
Randnummer46
In diesem letztgenannten Fall ist die Abmahnung bereits dann vollständig berechtigt, wenn nur einer der darin erläuternd genannten Verstöße vorliegt. Auf die übrigen kommt es nicht mehr an, um das Rechtsschutzziel zu begründen.
ee)
Randnummer47
Nach diesen Grundsätzen ist das streitgegenständliche Abmahnbegehren insgesamt begründet.
(1)
Randnummer48
Vorliegend hat der Kläger eine Erklärung verlangt, die einem einheitlichen Klagebegehren entsprach, gestützt auf verschiedene kumulativ geäußerte Begründungen. In seiner Abmahnung hat er vier Rechtsverstöße angesprochen, in seiner vorformulierten Unterlassungserklärung aber nur eine Unterlassungserklärung gefordert, die ganz allgemein darauf gerichtet war, dass der Beklagte künftig kein den von Rechts wegen gebotenen Hinweisen ermangelndes Impressum mehr verwende (GA 16). Hingegen verlangte er keine Erklärung zu jeder einzelnen der von ihm gerügten vier. Durch diese Erklärung blieb daher zwischen den Parteien auch offen, ob alle vom Kläger gerügten Verstöße rechtlich als solche anzusehen seien. Hätte der Kläger eine Klärung zu jedem einzelnen herbeiführen wollen, so hätte er dies durch seinen Vorschlag für eine Unterwerfungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.
Randnummer49
Dafür ist es unschädlich, dass die vom Kläger gewählte Formulierung im Klageverfahren mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zu einer Verurteilung hätte führen können (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn der Appellcharakter der Abmahnung wird dadurch nicht geschmälert; sie gab dem Beklagten Anlass, sein Impressum auf Rechtsverstöße zu überprüfen. Und im Streitfall über eine Vertragsstrafenforderung wäre der später tatsächlich geschlossene Unterwerfungsvertrag nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Parteien sind diesbezüglich in ihren Formulierungen freier als das Gericht bei der Tenorierung.
(2)
Randnummer50
Ohne Einfluss bleibt das weitere Verhalten des Beklagten auf die Abmahnung. Denn die Berechtigung des Gebührenerstattungsanspruchs ist bezogen auf den Zeitpunkt der Abmahnung zu prüfen. Späteres Verhalten kann den bereits entstandenen Anspruch nicht mehr beseitigen, noch einen Anspruch rückwirkend zum Entstehen bringen.
(3)
Randnummer51
Auch ein abweichendes Verständnis des Abgemahnten kann den nach objektiven Kriterien festzustellenden Kostenerstattungsanspruch nicht beeinflussen.
c)
Randnummer52
Gegen den Ansatz eines Gegenstandswertes von 5.000,- € ist vorliegend nichts zu erinnern.
aa)
Randnummer53
Fehl geht der Kläger allerdings, indem er vorbringt, der Senat sei an die Wertschätzung des Landgerichts gebunden. Der Senat wäre, anders als der Kläger meint, auch an eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für ein Gerichtsverfahren nicht gebunden (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG). Maßgebend für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs, welcher Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist aber nicht die Wertfestsetzung des Landgerichts für das erstinstanzliche Klageverfahren. Der Kläger verlangt Erstattung der Kosten, welche er selbst an seinen Rechtsanwalt für die Abmahnung zu bezahlen hätte. Für deren Berechnung ist die Wertfestsetzung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten maßgebend, soweit rechtens. Sie unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
bb)
Randnummer54
Eine Erhöhung schiede hier aber aus dem letztgenannten Grund aus. Mit seiner Gebührenrechnung bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren, soweit ihm ein Ermessen, ein Beurteilungsspielraum oder ein Bestimmungsrecht zusteht. Mit seiner Honorarrechnung deckelt er damit auch den Erstattungsbetrag, welchen sein Mandant gegen einen ihm kostenerstattungspflichtigen Dritten verlangen kann. Denn höhere Kosten sind dem Mandanten nicht entstanden. Kosten die ihm nicht entstanden sind, kann er nicht erstattet verlangen.
cc)
Randnummer55
Darauf kommt es indes nicht an. Der Beklagte greift zwar unter Hinweis auf anderweitige Judikatur den Wertansatz von 5.000,- € an, zeigt aber keine Umstände auf, die die Feststellung des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO in Zweifel ziehen könnten, dieser Wert sei vorliegend angemessen. An diese Feststellung, die auch nicht aus sich heraus Zweifeln begegnet, ist der Senat gebunden.
3.
Randnummer56
Keinen Erfolg bringt der Berufung die Hilfsaufrechnung. Der hierzu ins Feld geführte Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG steht dem Beklagten nicht zu. Hiervon hat der Senat nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Berufungsvortrag des Beklagten auszugehen.
a)
Randnummer57
Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, die einen solchen Anspruch tragen könnten. Es hat den Anspruch unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Entscheidungen Berliner Gerichte hierüber verneint. Dagegen ist nichts zu erinnern.
b)
Randnummer58
Die Berufung weckt keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen.
aa)
Randnummer59
Das landgerichtliche Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Nicht durchgreifend ist die Rüge, das Landgericht habe seine Entscheidung diesbezüglich unzureichend begründet. § 313 Abs. 2 ZPO fordert nur eine kurze Wiedergabe der für die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 5 W 48/13, bei juris Rz. 13). Eine Bezugnahme auf die Gründe anderer Gerichtsentscheidungen genügt diesen Anforderungen grundsätzlich, und so auch hier.
Randnummer60
Außerdem zeigt die Berufung nicht auf, dass das erstinstanzliche Urteil auf dem von ihr vermeinten Verfahrensfehler beruhe.
bb)
Randnummer61
Konkrete Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO an der Richtigkeit dieser Feststellungen wie auch an der Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen weckt die Berufung nicht. Sie wiederholt lediglich ihren Standpunkt, den sie schon erstinstanzlich vertreten und vor den Berliner Gerichten geltend gemacht hatte, setzt also nur ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der landgerichtlichen Entscheidung. Dies reicht nicht aus, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zu wecken. Insbesondere wird auch aus dem Berufungsvortrag nicht deutlich, inwiefern das Handeln der Bewertenden dem Kläger als Wettbewerbsverstoß zuzurechnen sei, noch weshalb das Landgericht eine dahingehende Feststellung hätte treffen oder Beweis dazu erheben müssen.
III.
Randnummer62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
Randnummer63
Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache ist geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen, soweit in Rede steht, ob der Abmahnende, gleichlaufend zum Klageverfahren, seine Abmahnung einheitlich gegen eine Wettbewerbshandlung richten kann, auch wenn er daraus mehrere Aspekte als unlauter angreift, und ob infolge dessen in Fällen der hier gegebenen Art eine quotale Kostenverteilung zu unterbleiben hat.