Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5a Irreführung durch Unterlassen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 738
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.12.2014 – I-15 U 76/14
- BGH, 21.07.2016 – I ZR 26/15Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer wesentlichen Information; Interessenabwägung; Erwartung des Verbrauchers bei Hinweis auf ein Prüfzeichen; erhebliches Interesse des Verbrauchers an Prüfkriterien - LGA testedZitiert von 66
- BGH, 09.10.2013 – I ZR 24/12Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von "Erlebnis"-Gutscheinen bei fehlender Offenlegung der Identität des Veranstalters einer Ballonfahrt - Alpenpanorama im HeißluftballonZitiert von 9
- OLG Köln, 03.02.2015 – 6 U 55/15Zitiert von 2
- OLG München, 27.01.2022 – 29 U 3556/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.10.2012 – I-4 U 61/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 49/24 · Bearbeitungspauschale II
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 92/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5a UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a#abs-1 (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a#abs-2 (2) Als Vorenthalten gilt auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a#abs-3 (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5a#abs-4 (4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.