§ 34f Finanzanlagenvermittler
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.06.2020 – 4 A 1616/17
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 – 6 S 460/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2015 – 6 S 637/15Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.02.2022 – 4 K 117.18
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 6 U 251/21
- OLG Celle, 11.05.2023 – 11 U 119/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 760/25
- LG Bonn, 18.09.2025 – 2 O 377/24Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 19.09.2024 – B 4 K 22.791
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34f GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-1 (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-3 (3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-4 (4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-5 (5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34f#abs-6 (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.