Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8 Beseitigung und Unterlassung
Stand: 14.10.2023
Gewerblicher RechtsschutzBund4 Fassungen4.377 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-1 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-2 (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-3 (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-4 (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-5 (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Wird zitiert von 4.377 Entscheidungen zu § 8 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 15.11.2023 – 2 U 15/21
- LG Berlin, 18.10.2011 – 15 O 465/09
- OLG Hamburg, 31.08.2023 – 5 U 99/20Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2019 – I ZR 149/18Rechtsmissbrauchsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe e.V.Zitiert von 38
- OLG Karlsruhe, 13.05.2020 – 6 U 127/19Zitiert von 10
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.09.2026 – 6 U 49/25Spirituosenrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Kategoriebezeichnung bei veganen Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 74/22 · Metall auf Metall VI
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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19.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I 2456 402)
BGBl. 2020 I S. 2456
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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