Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 8 Beseitigung und Unterlassung
Stand: 14.10.2023
Gewerblicher RechtsschutzBund4 Fassungen4.103 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-1 (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-2 (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-3 (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-4 (4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/8#abs-5 (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.