Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 20. Zivilsenat / 2015

OLG Stuttgart Beschluss vom 27.07.2015 – 20 W 5/14

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0727.20W5.14.0A

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Leitsatz

1. Zur Frage, ob - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG voraussetzt, dass ein Beschwerdewert von 600 € überschritten ist, und zu den Kriterien, nach denen ein solches Überschreiten ggf. festzustellen ist.(Rn.57) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zulässigkeit einer Beschwerde im Spruchverfahren offen bleiben und diese als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen werden kann.(Rn.69) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten. Allerdings ist im Spruchverfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht.(Rn.88) (Rn.94) 4. Zu den Voraussetzungen für die Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller und Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 SpruchG wegen von vornherein offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels.(Rn.108)

Tenor§

1. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2013 - 31 O 213/09 KfH AktG - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin Ziff. 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

A.

Randnummer1

Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin, aus der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).

I.

1.

Randnummer2

Die Beschwerdeführerin war - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG. Diese ist aus der ehemaligen Y AG hervorgegangen, die später als Z AG firmierte. Aus dieser entstand die X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, deren Gesellschafterversammlung am 30.11.2006 der erneuten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zustimmte. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin war die Verwaltung von Vermögen, insbesondere die Vermietung von Grundstücken und das Eingehen von Beteiligungen.

2.

Randnummer3

Das Grundkapital der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG betrug 77.421.390,00 € und war eingeteilt in 2.580.713 auf den Namen lautende, an keiner Börse notierte Stückaktien. Die Antragsgegnerin hielt unmittelbar und mittelbar 2.461.291 und damit gut 95,3 % der Aktien.

Randnummer4

Durch Beschluss der Hauptversammlung der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG vom 23.07.2009 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Antragsgegnerin, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 162,02 € je Aktie.

Randnummer5

Grundlage dieser Barabfindung war eine von der ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der Antragsgegnerin unter dem 11.05.2009 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 23.07.2009 (Anlage 7 zum Übertragungsbericht; im Folgenden: Bewertungsgutachten).

Randnummer6

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 - 31 O 30/09 KfH AktG - wurde die ... GmbH & Co. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft zur sachverständigen Prüferin nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Sie erstattete unter dem 15.05.2009 einen Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (Anlage 8 zum Übertragungsbericht; im Folgenden: Prüfbericht). Dieser bestätigte die Angemessenheit der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.

Randnummer7

Der Beschluss der Hauptversammlung der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG vom 23.07.2009 wurde am 22.09.2009 im Handelsregister eingetragen und am 28.09.2009 unter www.registerbekanntmachungen.de bekannt gemacht.

3.

Randnummer8

Grundlage der auf 162,02 € je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Bewertungsgutachten. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG unter Heranziehung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) im Ertragswertverfahren.

Randnummer9

Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Unternehmenswert der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG zum 23.07.2009 von 400.682.700 €. Von hier aus gelangt er zu einem Wert je Aktie von 162,02 €.

Randnummer10

Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2013 erfolgte auf der Basis der Planung für das Jahr 2012.

Randnummer11

Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt für die konkreten Planjahre wie für die Zeit danach einen einheitlichen Basiszinssatz von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach Steuern jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) in der Form des Tax-CAPM heran. Der Bewertung wurden eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor, der sich aus der Gewichtung nach einzelnen Segmenten der Geschäftstätigkeit der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG differenzierter Betafaktoren von 0,78 bzw. 0,4 bzw. 0,5 (jeweils unverschuldet) ergab, woraus sich Risikozuschläge zwischen 3,2 % und 3,0 % errechneten. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,1 % für die Phase I sowie von 5,5 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern. Den Gesamtunternehmenswert hat der Bewertungsgutachter durch Addition der jeweils auf den 31.12.2008 kapitalisierten Erträge der drei Geschäftsbereiche (Erträge aus Immobilienverwaltung, Erträge aus Lizenzierung, Beteiligungserträge) und Subtraktion des Werts der Pensionsverpflichtungen zu diesem Stichtag ermittelt, wobei der Wert der Beteiligung an der Komplementärin der D KG hinzu kam und insgesamt eine Aufzinsung auf den 23.07.2009 erfolgte.

Randnummer12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.

Randnummer13

Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Prüfbericht.

II.

Randnummer14

Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren mit ihren zwischen dem 11.12.2009 und dem 28.12.2009 beim Landgericht eingegangenen Anträgen die Festsetzung einer über 162,02 € je Aktie hinausgehenden Abfindung.

Randnummer15

Das Landgericht hat die Verfahren bezüglich der in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 18.01.2010 (Bl. 55 d. A.) Rechtsanwalt Dr. S. zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.

Randnummer16

Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.

Randnummer17

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2010 die Herren Wirtschaftsprüfer Dr. P. und S. als sachverständige Prüfer angehört; wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Niederschrift zu dieser Sitzung (Bl. 208 ff. d. A.).

Randnummer18

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2013 (Bl. 244 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Tragung der Gerichtskosten auferlegt sowie ausgesprochen, außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet. Die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 162,02 € je Aktie seien unbegründet, weil diese Abfindung nicht unangemessen sei.

1.

Randnummer19

Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung nach Ertragswertgesichtspunkten ergebe sich kein höherer Abfindungsbetrag. Die fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 23.07.2009 begegne keinen methodischen Bedenken.

Randnummer20

a) Die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge seien nicht zu beanstanden.

Randnummer21

aa) Es habe eine verwertbare Unternehmensplanung vorgelegen, auch wenn es sich bei der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG nur um ein Vermögens- und Beteiligungsunternehmen handele. Die Analyse der sachverständigen Prüfer habe eine gute Planungstreue ergeben.

Randnummer22

bb) Die Kammer folge den Bewertungsansätzen für die Ergebnisbeiträge aus der konzerninternen Vermietung zweier Grundstücke in H und S an die Z GmbH, um die es allein gehe. Auch die geplanten Ergebnisse aus der Lizenzierung der Marke „...“ seien nicht korrekturbedürftig, die vereinbarten Lizenzraten vielmehr angemessen. Schließlich seien die Beteiligungserträge aus der 50 %-igen Beteiligung an der D KG angemessen angesetzt worden. Auch gegen die Herleitung des Zinsergebnisses bestünden keine Bedenken; für die nicht betriebsnotwendige Überschussliquidität als Grundlage der Berechnung sei mit 216.806.000 € ein angemessener Betrag angesetzt worden; die in diesem Zusammenhang angewandte Methodik sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Darlegungen unter D I 2 b bis e der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Umdruck, S. 10 ff.).

Randnummer23

b) Die Jahresüberschüsse seien hier mit vertretbaren Kapitalisierungszinssätzen abgezinst worden.

Randnummer24

aa) Gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach Steuern jährlich bestünden keine Einwände.

Randnummer25

bb) Nicht zu beanstanden sei es, zur Ermittlung des Risikozuschlags die Capital-Asset-Pricing-Method (CAPM) in der Variante des sog. TAX-CAPM heranzuziehen und damit den Risikozuschlag aus den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zu bilden. Anerkannt sei auch, dass danach für die Zeit ab Inkrafttreten der Abgeltungssteuer eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern angesetzt werden könne, wie es hier geschehen sei. Diese Marktrisikoprämie sei hier mit Betafaktoren multipliziert worden, die in vertretbarer Höhe und auf nicht zu beanstandende Art und Weise nach einzelnen Segmenten der Geschäftstätigkeit der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG differenziert ermittelt und dann zutreffend gewichtet worden seien.

Randnummer26

cc) Schließlich sei gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % für die Zeit der ewigen Rente nichts einzuwenden, wobei sich selbst eine Verdoppelung des Wachstumsabschlags auf 1,0 % bei überschlägiger Berechnung lediglich zu etwa 3,5 % auf den Wert auswirke, so dass der Abfindungsbetrag selbst bei einem solchen Ansatz noch immer innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liege.

Randnummer27

c) Auch die Ermittlung des Gesamtunternehmenswerts unterliege keinen Bedenken.

2.

Randnummer28

Unter welchen Voraussetzungen der Liquidationswert die Untergrenze der Bewertung darstellen könne, bleibe offen, weil er hier unter dem Ertragswert liege.

3.

Randnummer29

Wegen aller Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.

III.

Randnummer30

Gegen den ihr am 13.01.2014 (Bl. 272 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 mit Schriftsatz vom 13.02.2014 (Bl. 286 d. A.), der an diesem Tag beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit dieser begehrt sie die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 162,02 € je Aktie übersteigenden Abfindung.

1.

Randnummer31

Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung vom 22.05.2014 (Bl. 301 ff. d. A.), auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:

Randnummer32

a) Bei Gegenüberstellung der für die Jahre 2009 bis 2012 geplanten und der in diesem Zeitraum tatsächlich erwirtschafteten Erträge aus der hälftigen Beteiligung an der D Gruppe sowie der einschlägigen Mieterträge ergäben sich so drastische Abweichungen, dass hier die Tauglichkeit der Planannahmen widerlegt sei. Eine gute Planungstreue habe von vornherein nicht vorgelegen.

Randnummer33

b) Gegen das Vorgehen des Landgerichts, sich mit der Einvernahme des sachverständigen Prüfers zu begnügen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abzusehen, bestünden grundsätzliche verfahrensrechtliche Bedenken. Die Einvernahme des sachverständigen Prüfers sei sinnlos, weil er ohnehin stets nur das von ihm zuvor erzielte Ergebnis verteidige. Der sachverständige Prüfer sei als Parteigutachter einzuordnen. Im vorliegenden Fall sei angesichts des gravierenden Abweichens der Planung von der Realität die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen geboten gewesen, zumal hier der Bericht des sachverständigen Prüfers parallel zum Bewertungsgutachten erstellt worden sei.

Randnummer34

c) Die vom Landgericht akzeptierten Kapitalisierungsparameter hielten zumindest teilweise einer Überprüfung nicht stand.

Randnummer35

aa) Dies gelte zumindest für den hier angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von 0,5 %. Der Abschlag sei richtigerweise zumindest in Höhe der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag und damit hier in Höhe von 1,3 % anzusetzen; Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null“ schrumpfe, was „bereits denkgesetzlich absurd“ sei und auch nicht dem empirischen Befund entspreche. Gerichte wählten Wachstumsabschläge von 0,5 % bis 3,0 %. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Wachstumsabschlag hier an der unteren Grenze dieser Spanne zu orientieren habe.

Randnummer36

Tatsächlich sei der Wachstumsabschlag hier noch höher als mit 1,3 % anzusetzen. Das Unternehmen habe nämlich gezeigt, dass es im Beteiligungsbereich durchaus in der Lage sei, eine Erhöhung der Absatzpreise in einem stärkeren prozentualen Umfang auch längerfristig gegenüber einer Erhöhung der Beschaffungspreise durchzusetzen, andernfalls habe es nicht zu einer Verdoppelung der Beteiligungserträge aus der D-Gruppe im Vierjahresverlauf kommen können. Gleiches gelte für die Mieteinnahmen. Auch für diesen Bereich sei mindestens ein inflationsneutrales Wachstum zu unterstellen. Für insgesamt eher rückläufige Mietpreise für die relevanten Gewerbeflächen gebe es keine Indikation. Im Übrigen sei nicht anzunehmen gewesen, dass die rezessive Weltwirtschaftslage, in der sich das Unternehmen im Jahr 2009 befunden habe, „ad infinitum würde andauern können“.

Randnummer37

bb) Zudem sei der Basiszinssatz in den konkreten Planjahren zu hoch angesetzt. Er sei für die konkrete Planungsphase mit 3,73688 % anzusetzen, denn auf die Sicht konkreter Planjahre bedürfe es nicht der Fiktion einer ewigen Rente.

2.

Randnummer38

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (Bl. 314 ff. d. A.), auf dessen näheren Inhalt der Senat verweist, im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

Randnummer39

a) Die Beschwerde sei mangels Erreichens eines Beschwerdewerts von mehr als 600 € nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG bereits unzulässig angesichts des von der Antragstellerin Ziff. 3 und jetzigen Beschwerdeführerin auf S. 5 des erstinstanzlichen Antrags vom 23./25.12.2009 (Bl. 32 d. A.) behaupteten Wertaufholungsbedarfs „um bis zu 18,63 Euro je Aktie“.

Randnummer40

b) Abgesehen davon sei die Beschwerde unbegründet.

Randnummer41

aa) Zu Recht seien der sachverständige Prüfer und das Landgericht hier von einer guten Planungstreue ausgegangen. Dies belegten gerade die - angesichts des Stichtagsprinzips allerdings rechtlich unerheblichen - Ist-Ergebnisse der Jahre 2009 bis 2012, die die Beschwerde anführt. Das zeige die Betrachtung der Mieterträge, vergleiche man nicht wie die Beschwerdeführerin „Äpfel mit Birnen“, indem man die Reinerlöse vor Abzug der Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen herausgreife und als Vergleichswerte ansetze, sondern stelle man den Zahlen aus den Jahresabschlüssen die entsprechenden der Planung zugrundeliegenden Zahlen gegenüber. Im Übrigen übersehe die auf den Ertrag aus der Beteiligung an der D KG gerichtete Rüge, dass sich diese Gesellschaft durch den Erwerb von Unternehmen in dem von der Beschwerdeführerin betrachteten Zeitraum stark gewandelt habe, was zum Bewertungsstichtag nicht geplant gewesen sei.

Randnummer42

bb) Die Kritik der Beschwerde daran, dass kein gerichtlicher Sachverständiger eingeschaltet worden sei, sei unberechtigt. Der sachverständige Prüfer sei hier vom Landgericht aus vier Vorschlägen der Antragsgegnerin ausgewählt worden, die gewählte Parallelprüfung sei nicht zu beanstanden, sondern sinnvoll.

Randnummer43

cc) Die hier akzeptierten Ansätze beim Kapitalisierungszinssatz seien nicht zu beanstanden.

Randnummer44

(1) Insbesondere sei der Wachstumsabschlag von 0,5 % nicht zu erhöhen. Er müsse nicht der erwarteten Inflationsrate entsprechen. Dass das nominelle Wachstum von Unternehmen in der Vergangenheit langfristig unterhalb der Inflationsrate lag, bestätigten empirische Studien. Die in der Rechtsprechung angesetzten Wachstumsabschläge lägen teilweise weit unter der Inflationsrate. Der hier angesetzte Abschlag führe auch nicht zu einem Schrumpfen des Unternehmens, sondern bedeute einen nachhaltigen jährlichen Anstieg des Ertrags. Er berücksichtige insbesondere auch die konkreten Wachstumsaussichten der Gesellschaft.

Randnummer45

(2) Auch der angesetzte Basiszinssatz sei nicht zu korrigieren. Der Ansatz eines gesonderten Basiszinssatzes für die Detailplanungsphase sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

3.

Randnummer46

Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der Begründung der Beschwerde in der Sache nicht Stellung genommen.

4.

Randnummer47

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2014 (Bl. 333 ff. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt.

5.

Randnummer48

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2014 (Bl. 341 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass nach damaligem Stand die allein von der Antragstellerin Ziff. 3 eingelegte Beschwerde unzulässig sei, weil sie den nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert von 600 € nicht erreiche.

Randnummer49

Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.02.2015 (Bl. 354 ff. d. A.) Stellung genommen. Sie hat hier ihre bereits früher (s. S. 1 des Schriftsatzes vom 16.07.2014 [Bl. 325 d. A.]) aufgestellte Behauptung wiederholt, sie sei mit zwanzig Aktien an der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG beteiligt gewesen (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362 d. A.]). Zudem hat sie unter Vorlage einer Berechnung als Anlage einen Wertaufholungsbedarf von jedenfalls 37,01 € je Aktie geltend gemacht (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362 d. A.] in Verbindung mit der dort vorgelegten Anlage [Bl. 364 d. A.]).

Randnummer50

Daraufhin hat der Senat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 05.03.2015 (Bl. 365 d. A.) um Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gebeten. Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.03.2015 (Bl. 366 ff. d. A.) nachgekommen. Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.06.2015 (Bl. 375 ff. d. A.) nochmals ergänzend geäußert.

Randnummer51

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu diesem Punkt im Einzelnen verweist der Senat auf die erwähnten und auf die übrigen zu den Akten gegebenen schriftsätzlichen Darlegungen.

B.

Randnummer52

Die Beschwerde ist, sollte sie - was dahin steht - zulässig sein, jedenfalls unbegründet. Dementsprechend ist sie zurückzuweisen.

I.

Randnummer53

Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde in entsprechender Anwendung von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bzw. - seit 10.01.2015 - von Art. 24 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Darlegungen des Landgerichts zu seiner internationalen Zuständigkeit (s. S. 6 des angefochtenen Beschlusses) gelten entsprechend auch für die Beschwerde. Sie befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung (OGH Wien, Beschl. v. 18.02.2010 - 6 Ob 221/09g - Tz. 12 ff. [juris]; OLG Wien, Beschl. v. 10.06.2009 - 28 R 263/08i - AG 2010, 49, 50 ff.) sowie der h. M. in der Literatur (etwa Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 7; Wasmann, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15 m. w. N. in Fn. 48). Der Senat hält diesen rechtlichen Ansatz für zutreffend.

II.

Randnummer54

Ob die Beschwerde zulässig ist, kann dahin stehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III).

1.

Randnummer55

Die Beschwerde ist nach § 12 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt worden (§ 12 Abs. 1 SpruchG; § 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2.

Randnummer56

Ob die allein von der Antragstellerin Ziff. 3 eingelegte Beschwerde nach § 17 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG unzulässig ist, kann dahin stehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III).

Randnummer57